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§ 3 - Spielverordnung (SpielV)
neugefasst durch B. v. 27.01.2006 BGBl. I S. 280; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 7103-1 Spielgeräte
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Geltung ab 01.01.2006; FNA: 7103-1 Spielgeräte
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§ 3
(1) 1In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sowie in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, dürfen höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. 2Bei Geld- oder Warenspielgeräten mit mehreren Spielstellen (Mehrplatzspielgeräte) gilt jede Spielstelle als Geld- oder Warenspielgerät nach Satz 1. 3Der Gewerbetreibende hat bei den aufgestellten Geräten durch ständige Aufsicht und durch zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen an den Geräten die Einhaltung von § 6 Absatz 2 des Jugendschutzgesetzes sicherzustellen. 4Die Zahl der Warenspielgeräte, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt werden dürfen, ist nicht beschränkt.
(2) 1In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen darf je 12 Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf jedoch zwölf Geräte nicht übersteigen. 2Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. 3Der Aufsteller hat die Geräte einzeln oder in einer Gruppe mit jeweils höchstens zwei Geräten in einem Abstand von mindestens 1 Meter aufzustellen, getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante. 4Bei der Berechnung der Grundfläche bleiben Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen außer Ansatz.
Text in der Fassung des Artikels 5 Sechste Verordnung zur Änderung der Spielverordnung V. v. 4. November 2014 BGBl. I S. 1678 m.W.v. 10. November 2019
Frühere Fassungen von § 3 SpielV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 10.11.2019 | Artikel 5 Sechste Verordnung zur Änderung der Spielverordnung vom 04.11.2014 BGBl. I S. 1678 |
aktuell vorher | 10.11.2015 | Artikel 3 Sechste Verordnung zur Änderung der Spielverordnung vom 04.11.2014 BGBl. I S. 1678 |
aktuell vorher | 11.11.2014 | Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Spielverordnung vom 04.11.2014 BGBl. I S. 1678 |
aktuell | vor 11.11.2014 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 SpielV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SpielV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SpielV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3a SpielV
... zulassen, wenn die Voraussetzungen des § 33c Abs. 3 Satz 1 der Gewerbeordnung und des § 3 im Hinblick auf diesen Betrieb erfüllt sind. ...
§ 5 SpielV
... 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Betriebe veranstaltet werden soll. Im Übrigen gilt § 3 Abs. 1 entsprechend. ...
§ 19 SpielV (vom 10.11.2019)
... oder fahrlässig in Ausübung eines stehenden Gewerbes 1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 mehr als die dort genannte Zahl von Spielgeräten aufstellt, 1a. entgegen § 3 ... 2 Satz 1 mehr als die dort genannte Zahl von Spielgeräten aufstellt, 1a. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 3 nicht sicherstellt, dass Kinder oder Jugendliche nicht an Spielgeräten spielen, ... dass Kinder oder Jugendliche nicht an Spielgeräten spielen, 1b. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 3 Spielgeräte nicht richtig aufstellt, 2. entgegen § 3a die Aufstellung von ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Sechste Verordnung zur Änderung der Spielverordnung
V. v. 04.11.2014 BGBl. I S. 1678
Artikel 1 6. SpielVÄndV Änderung der Spielverordnung
... in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt," eingefügt. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Artikel 3 6. SpielVÄndV Weitere Änderung der Spielverordnung zum 10. November 2015
... 3 Absatz 1 Satz 3 der Spielverordnung, die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert ...
Artikel 5 6. SpielVÄndV Weitere Änderung der Spielverordnung zum 10. November 2019
... 4 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ... 2. § 19 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 mehr als die dort genannte Zahl von Spielgeräten ...
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