Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 6 - Spielverordnung (SpielV)

neugefasst durch B. v. 27.01.2006 BGBl. I S. 280; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 7103-1 Spielgeräte
|

§ 6



(1) 1Der Aufsteller darf nur Geld- oder Warenspielgeräte aufstellen, an denen das Zulassungszeichen deutlich sichtbar angebracht ist. 2Der Aufsteller ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Spielregeln und Gewinnplan für Spieler leicht zugänglich sind.

(2) 1Der Veranstalter eines anderen Spieles ist verpflichtet, am Veranstaltungsort die Spielregeln und den Gewinnplan deutlich sichtbar anzubringen. 2Er hat dort die Unbedenklichkeitsbescheinigung oder den Abdruck der Unbedenklichkeitsbescheinigung und den Erlaubnisbescheid zur Einsichtnahme bereitzuhalten.

(3) 1Der Aufsteller eines Spielgerätes oder der Veranstalter eines anderen Spieles darf Gegenstände, die nicht als Gewinne ausgesetzt sind, nicht so aufstellen, dass sie dem Spieler als Gewinne erscheinen können. 2Lebende Tiere dürfen nicht als Gewinn ausgesetzt werden.

(4) 1Der Hersteller hat sicherzustellen, dass an Geldspielgeräten in der Nähe des Münzeinwurfs deutlich sichtbare, sich auf das übermäßige Spielen und auf den Jugendschutz beziehende Warnhinweise sowie Hinweise auf Beratungsmöglichkeiten bei pathologischem Spielverhalten angebracht sind. 2Der Aufsteller hat sicherzustellen, dass in einer Spielhalle Informationsmaterial über Risiken des übermäßigen Spielens sichtbar ausliegt.

(5) 1Der Aufsteller von Spielgeräten, deren Bauart die Anforderungen des § 13 Nummer 10 erfüllen, ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass jedem Spieler vor Aufnahme des Spielbetriebs an einem solchen Gerät und nach Prüfung seiner Spielberechtigung ein gerätegebundenes, personenungebundenes Identifikationsmittel ausgehändigt wird. 2Er hat dafür zu sorgen, dass jedem Spieler nicht mehr als ein Identifikationsmittel ausgehändigt wird. 3Er hat weiterhin dafür Sorge zu tragen, dass der Verlust wiederverwendbarer Identifikationsmittel vermieden wird, und dass der Spieler ein wiederverwendbares Identifikationsmittel nach Beendigung des Spielbetriebs unverzüglich zurückgibt.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 6 SpielV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.02.2016Artikel 4 Sechste Verordnung zur Änderung der Spielverordnung
vom 04.11.2014 BGBl. I S. 1678
aktuell vorher 11.11.2014Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Spielverordnung
vom 04.11.2014 BGBl. I S. 1678
aktuellvor 11.11.2014Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 SpielV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 SpielV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SpielV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 SpielV (vom 10.11.2019)
... 3a die Aufstellung von Spielgeräten in seinem Betrieb zulässt, 3. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 ein Spielgerät aufstellt, 3a. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 nicht dafür ... 3. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 ein Spielgerät aufstellt, 3a. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass die Spielregeln und der Gewinnplan leicht zugänglich sind, ... sorgt, dass die Spielregeln und der Gewinnplan leicht zugänglich sind, 4. entgegen § 6 Abs. 2 die Spielregeln oder den Gewinnplan nicht deutlich sichtbar anbringt oder die ... oder den Erlaubnisbescheid am Veranstaltungsort nicht bereithält, 5. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 Gegenstände so aufstellt, dass sie dem Spieler als Gewinne erscheinen können, oder ... so aufstellt, dass sie dem Spieler als Gewinne erscheinen können, oder entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 lebende Tiere als Gewinn aussetzt, 5a. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 nicht ... oder entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 lebende Tiere als Gewinn aussetzt, 5a. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Warnhinweis oder ein Hinweis auf ... oder ein Hinweis auf Beratungsmöglichkeiten angebracht ist, 5b. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 2 nicht sicherstellt, dass dort genanntes Informationsmaterial sichtbar ausliegt, 5c. ... sicherstellt, dass dort genanntes Informationsmaterial sichtbar ausliegt, 5c. entgegen § 6 Absatz 5 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass jedem Spieler ein Identifikationsmittel ausgehändigt wird, ... dass jedem Spieler ein Identifikationsmittel ausgehändigt wird, 5d. entgegen § 6 Absatz 5 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass jedem Spieler nicht mehr als ein Identifikationsmittel ... vorsätzlich oder fahrlässig in Ausübung eines Reisegewerbes 1. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 ein Spielgerät aufstellt, 1a. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 nicht dafür ... 1. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 ein Spielgerät aufstellt, 1a. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass die Spielregeln und der Gewinnplan leicht zugänglich sind ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung der Spielverordnung
V. v. 04.11.2014 BGBl. I S. 1678
Artikel 1 6. SpielVÄndV Änderung der Spielverordnung
...  „Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden." 4. § 6 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Der Hersteller hat sicherzustellen, dass ... Nummer 5 werden folgende Nummern 5a und 5b eingefügt: „5a. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Warnhinweis oder ein Hinweis auf ... oder ein Hinweis auf Beratungsmöglichkeiten angebracht ist, 5b. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 2 nicht sicherstellt, dass dort genanntes Informationsmaterial sichtbar ...
Artikel 4 6. SpielVÄndV Weitere Änderung der Spielverordnung zum 10. Februar 2016
... dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 6 Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Der Aufsteller von ... 5b werden folgende Nummern 5c und 5d eingefügt: „5c. entgegen § 6 Absatz 5 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass jedem Spieler ein Identifikationsmittel ... jedem Spieler ein Identifikationsmittel ausgehändigt wird, 5d. entgegen § 6 Absatz 5 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass jedem Spieler nicht mehr als ein ...