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§ 12 - Spielverordnung (SpielV)
neugefasst durch B. v. 27.01.2006 BGBl. I S. 280; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 7103-1 Spielgeräte
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Geltung ab 01.01.2006; FNA: 7103-1 Spielgeräte
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§ 12
(1) 1Der Antragsteller hat dem Antrag eine Beschreibung des Spielgerätes, einen Bauplan, eine Bedienungsanweisung, eine technische Beschreibung der Komponenten sowie ein Mustergerät beizufügen. 2Auf Verlangen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt hat er weitere Unterlagen, insbesondere auch über Herstellungs- und Wartungsprozesse, einzureichen. 3Der Antragsteller ist verpflichtet, der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt auf Verlangen ein Muster des Spielgerätes oder einzelner Teile zu überlassen.
(2) 1Der Antragsteller hat mit dem Antrag eine schriftliche Erklärung darüber vorzulegen, dass bei dem zu prüfenden Geldspielgerät
- 1.
- Gewinne in solcher Höhe ausgezahlt werden, dass bei langfristiger Betrachtung kein höherer Betrag als 20 Euro je Stunde als Kasseninhalt verbleibt,
- 2.
- die Gewinnaussichten zufällig sind, für jeden Spieler gleiche Chancen eröffnet werden und die am Gerät dargestellten Gewinnaussichten zu keinem Zeitpunkt einen festen Gegenwert von 300 Euro übersteigen,
- 3.
- bei Beginn einer gemäß § 13 Nummer 6 erzwungenen Spielpause alle auf dem Geld- sowie Gewinnspeicher aufgebuchten Beträge automatisch ausgezahlt werden und
- 4.
- die Möglichkeit besteht, sämtliche Einsätze, Gewinne und Kasseninhalte für steuerliche Erhebungen zu dokumentieren.
(3) 1Der Antragsteller hat mit dem Antrag ein Gutachten einer vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik anerkannten oder gleichwertigen Prüfstelle darüber vorzulegen, dass das von ihm zur Prüfung eingereichte Geldspielgerät gemäß § 13 Nummer 11 gegen Veränderungen gesichert gebaut ist. 2Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann vom Antragsteller die Vorlage weiterer Gutachten fordern, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich und wirtschaftlich vertretbar ist.
(4) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann technische Richtlinien herausgeben und anwenden
- 1.
- zur Sicherung der Prüfbarkeit der eingereichten Baumuster,
- 2.
- zur Durchführung der Bauartprüfung sowie
- 3.
- zu bauartabhängigen Voraussetzungen einer wirksamen Überprüfung aufgestellter Spielgeräte.
(5) Die Zulassungsprüfung wird in der Regel in der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt durchgeführt, sie kann in Ausnahmefällen am Herstellungs-, Lieferungs- und Aufstellungsort des Spielgerätes erfolgen.
Text in der Fassung des Artikels 4 Sechste Verordnung zur Änderung der Spielverordnung V. v. 4. November 2014 BGBl. I S. 1678 m.W.v. 10. Februar 2016
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Frühere Fassungen von § 12 SpielV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 10.02.2016 | Artikel 4 Sechste Verordnung zur Änderung der Spielverordnung vom 04.11.2014 BGBl. I S. 1678 |
aktuell vorher | 10.05.2015 | Artikel 2 Sechste Verordnung zur Änderung der Spielverordnung vom 04.11.2014 BGBl. I S. 1678 |
aktuell vorher | 11.11.2014 | Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Spielverordnung vom 04.11.2014 BGBl. I S. 1678 |
aktuell | vor 11.11.2014 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12 SpielV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 SpielV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SpielV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 SpielV (vom 10.02.2016)
... voneinander benutzbar sein und jede Spielstelle hat die Anforderungen der §§ 12 und 13 zu erfüllen, soweit diese landesrechtlich überhaupt zulässig sind; aus der ...
§ 14 SpielV (vom 11.11.2014)
... Verlust darf nicht von der Teilnahme an weiteren Spielen abhängig sein. (2) § 12 Abs. 2 Nummer 2 gilt ...
§ 20 SpielV (vom 13.12.2014)
... zugelassen worden ist und die nicht den ab dem 11. November 2014 geltenden Vorgaben des § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und des § 13 Nummer 6 Satz 2, letztere im Hinblick auf das neu ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Sechste Verordnung zur Änderung der Spielverordnung
V. v. 04.11.2014 BGBl. I S. 1678
Artikel 1 6. SpielVÄndV Änderung der Spielverordnung
... Die Frist kann auf Antrag um jeweils ein Jahr verlängert werden." 9. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort ... voneinander benutzbar sein und jede Spielstelle hat die Anforderungen der §§ 12 und 13 zu erfüllen, soweit diese landesrechtlich überhaupt zulässig sind; aus der ... zugelassen worden ist und die nicht den ab dem 11. November 2014 geltenden Vorgaben des § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und des § 13 Nummer 6 Satz 2, letztere im Hinblick auf das neu ...
Artikel 2 6. SpielVÄndV Weitere Änderung der Spielverordnung zum 10. Mai 2015
... 12 der Spielverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird ...
Artikel 4 6. SpielVÄndV Weitere Änderung der Spielverordnung zum 10. Februar 2016
... nach Beendigung des Spielbetriebs unverzüglich zurückgibt." 2. In § 12 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 13 Nummer 10" durch die Angabe „§ 13 ...
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