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Änderung § 10d SpielV vom 11.11.2014
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§ 10d SpielV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.11.2014 geltenden Fassung | § 10d SpielV n.F. (neue Fassung) in der am 11.11.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 04.11.2014 BGBl. I S. 1678 |
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(Text alte Fassung) § 10d (neu) | (Text neue Fassung)§ 10d |
Folgende Prüfungszeugnisse werden als Nachweis der Unterrichtung anerkannt: 1. für das Aufstellergewerbe einschlägige Abschlüsse, die auf Grund von Rechtsverordnungen nach den §§ 4, 6 oder 53 des Berufsbildungsgesetzes erworben wurden, 2. für das Aufstellergewerbe einschlägige Abschlüsse, die auf Grund von Rechtsverordnungen der Industrie- und Handelskammern nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes erworben wurden. |
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