Tools:
Update via:
Änderung § 14 SpielV vom 11.11.2014
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 6. SpielVÄndV am 11. November 2014 und Änderungshistorie der SpielVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 14 SpielV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.11.2014 geltenden Fassung | § 14 SpielV n.F. (neue Fassung) in der am 11.11.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 04.11.2014 BGBl. I S. 1678 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 14 | |
(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt darf die Bauart eines Warenspielgerätes nur zulassen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind: | |
(Text alte Fassung) 1. Die Bauart muss den in § 13 Abs. 1 Nr. 3, 6, 7, 8 und 9 bezeichneten Anforderungen entsprechen, wobei sich in § 13 Abs. 1 Nr. 3 die Summe der Verluste allein aus der Summe der Einsätze ergibt und nach § 13 Abs. 1 Nr. 8 nur sämtliche Einsätze zeitgerecht, unmittelbar und auslesbar zu erfassen sind. 2. In den Fällen des § 2 Nr. 1 bis 3 gilt § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 entsprechend. | (Text neue Fassung) 1. Die Bauart muss den in § 13 Nr. 3, 6, 7, 8 und 9 bezeichneten Anforderungen entsprechen, wobei sich in § 13 Nr. 3 die Summe der Verluste allein aus der Summe der Einsätze ergibt und nach § 13 Nr. 8 nur sämtliche Einsätze zeitgerecht, unmittelbar und auslesbar zu erfassen sind. 2. In den Fällen des § 2 Nr. 1 bis 3 gilt § 13 Nr. 1 und 2 entsprechend. |
3. Die Entscheidung über Gewinn oder Verlust darf nicht von der Teilnahme an weiteren Spielen abhängig sein. | |
(2) § 12 Abs. 2 Buchstabe b gilt entsprechend. (3) Zur Sicherung der Prüfbarkeit und Durchführung der Bauartprüfung kann die Physikalisch-Technische Bundesanstalt technische Richtlinien zum Vollzug der in Absatz 1 genannten Kriterien herausgeben und anwenden. | (2) § 12 Abs. 2 Nummer 2 gilt entsprechend. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7106/al45414-0.htm