Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.04.2010 aufgehoben

Anordnung - Anordnung zur Übertragung von Dienstvorgesetztenbefugnissen bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost auf Stellen der betrieblichen Sozialeinrichtungen (BAPostBefugAnO k.a.Abk.)

A. v. 18.01.2006 BGBl. I S. 305 (Nr. 6); aufgehoben durch I. A. v. 07.04.2010 BGBl. I S. 406
Geltung ab 01.02.2006; FNA: 900-10-1-1 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Anordnung

Anordnung



Auf Grund des § 23 Abs. 2 Satz 4 des Bundesanstalt Post-Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), der durch Artikel 1 Nr. 21 des Gesetzes vom 14. September 2005 (BGBl. I S. 2746) neu gefasst worden ist, ordnet das Bundesministerium der Finanzen an:

Für die bei dem Verein privaten Rechts „Erholungswerk Post Postbank Telekom e.V" und der Körperschaft des öffentlichen Rechts „Postbeamtenkrankenkasse" nach § 26 Abs. 2 und 4 des Bundesanstalt Post-Gesetzes beschäftigten Beamtinnen und Beamten nehmen die Befugnisse eines Dienstvorgesetzten im Sinne des § 3 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes jeweils für ihren Geschäftsbereich wahr:

1.
bei dem Erholungswerk Post Postbank Telekom e.V. der Vorstand und

2.
bei der Postbeamtenkrankenkasse der Vorstand.

Diese Bestimmung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.



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