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Änderung § 2 StUKostV vom 15.08.2013

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§ 2 StUKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 2 StUKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 58 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Kosten


(Text neue Fassung)

§ 2 Gebühren und Auslagen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Kosten bestimmen sich nach dem anliegenden Kostenverzeichnis.



(1) Die Gebühren und Auslagen bestimmen sich nach dem anliegenden Gebühren- und Auslagenverzeichnis.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren erhoben. Erreichen die Auslagen nicht die Höhe von fünf Deutsche Mark, werden sie nicht erhoben.

vorherige Änderung

(3) Auslagen sind auch dann zu erheben, wenn eine Gebühr für die Amtshandlung nicht erhoben wird. § 42 Abs. 1 Satz 3 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes bleibt unberührt.



(3) Auslagen sind auch dann zu erheben, wenn eine Gebühr für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nicht erhoben wird. § 42 Abs. 1 Satz 3 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes bleibt unberührt.