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Änderung § 2 StUKostV vom 15.08.2013
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§ 2 StUKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | § 2 StUKostV n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 58 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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(Text alte Fassung) § 2 Kosten | (Text neue Fassung)§ 2 Gebühren und Auslagen |
(1) Die Kosten bestimmen sich nach dem anliegenden Kostenverzeichnis. | (1) Die Gebühren und Auslagen bestimmen sich nach dem anliegenden Gebühren- und Auslagenverzeichnis. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren erhoben. Erreichen die Auslagen nicht die Höhe von fünf Deutsche Mark, werden sie nicht erhoben. | |
(3) Auslagen sind auch dann zu erheben, wenn eine Gebühr für die Amtshandlung nicht erhoben wird. § 42 Abs. 1 Satz 3 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes bleibt unberührt. | (3) Auslagen sind auch dann zu erheben, wenn eine Gebühr für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nicht erhoben wird. § 42 Abs. 1 Satz 3 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes bleibt unberührt. |
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