Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 4 StUKostV vom 15.08.2013

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 BGebGEG am 15. August 2013 und Änderungshistorie der StUKostV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 4 StUKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 4 StUKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 58 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Kostenbefreiung


(Text neue Fassung)

§ 4 Gebühren- und Auslagenbefreiung


vorherige Änderung

Von der Zahlung der Kosten sind befreit:



Von der Zahlung der Gebühren und Auslagen sind befreit:

(Textabschnitt unverändert)

1. Betroffene im Sinne des § 6 Abs. 3, Dritte im Sinne des § 6 Abs. 7 und nahe Angehörige im Sinne des § 15 Abs. 3 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes, soweit an sie Auskünfte erteilt werden oder ihnen Einsicht in Unterlagen gewährt wird;

2. über- oder zwischenstaatliche Organisationen, in denen die Bundesrepublik Deutschland Mitglied ist.