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Änderung § 4 StUKostV vom 15.08.2013
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§ 4 StUKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | § 4 StUKostV n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 58 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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(Text alte Fassung) § 4 Kostenbefreiung | (Text neue Fassung)§ 4 Gebühren- und Auslagenbefreiung |
Von der Zahlung der Kosten sind befreit: | Von der Zahlung der Gebühren und Auslagen sind befreit: |
(Textabschnitt unverändert) 1. Betroffene im Sinne des § 6 Abs. 3, Dritte im Sinne des § 6 Abs. 7 und nahe Angehörige im Sinne des § 15 Abs. 3 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes, soweit an sie Auskünfte erteilt werden oder ihnen Einsicht in Unterlagen gewährt wird; 2. über- oder zwischenstaatliche Organisationen, in denen die Bundesrepublik Deutschland Mitglied ist. |
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