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Änderung § 5 StUKostV vom 15.08.2013

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§ 5 StUKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 5 StUKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 58 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Kostenschuldner


(Text neue Fassung)

§ 5 Gebührenschuldner


vorherige Änderung

(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

1. wer die Amtshandlung veranlaßt oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird;

2. wer die Kosten durch eine gegenüber dem Bundesbeauftragten abgegebene oder dem Bundesbeauftragten mitgeteilte Erklärung übernommen hat;

3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.



(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet,

1. wer die individuell zurechenbare öffentliche Leistung veranlaßt oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird;

2. wer die Gebühren durch eine gegenüber dem Bundesbeauftragten abgegebene oder dem Bundesbeauftragten mitgeteilte Erklärung übernommen hat;

3. wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.


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