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Änderung § 5 StUKostV vom 15.08.2013
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§ 5 StUKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | § 5 StUKostV n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 58 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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(Text alte Fassung) § 5 Kostenschuldner | (Text neue Fassung)§ 5 Gebührenschuldner |
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, 1. wer die Amtshandlung veranlaßt oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird; 2. wer die Kosten durch eine gegenüber dem Bundesbeauftragten abgegebene oder dem Bundesbeauftragten mitgeteilte Erklärung übernommen hat; 3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. | (1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, 1. wer die individuell zurechenbare öffentliche Leistung veranlaßt oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird; 2. wer die Gebühren durch eine gegenüber dem Bundesbeauftragten abgegebene oder dem Bundesbeauftragten mitgeteilte Erklärung übernommen hat; 3. wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. |
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