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Änderung Anlage StUKostV vom 15.08.2013
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Anlage StUKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | Anlage StUKostV n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 58 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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(Text alte Fassung)Anlage Kostenverzeichnis | (Text neue Fassung)Anlage Gebühren- und Auslagenverzeichnis |
(Textabschnitt unverändert) A. Gebühren Nummer | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag in Deutscher Mark I. | Auskünfte und Mitteilungen | 1. | Schriftliche Auskünfte an Mitarbeiter *) oder Begün- stigte (§§ 12, 16, 17 StUG) | a) | ohne vorangegangene Einsichtnahme | 150,00 b) | nach vorangegangener Einsichtnahme | 40,00 2. | Schriftliche Mitteilungen an nicht-öffentliche Stellen (§§ 19, 20, 21 StUG) | a) | Im Falle, daß Unterlagen vorhanden | 75,00 b) | im Falle, daß Unterlagen nicht vorhanden | 25,00 II. | Einsichtnahme | 1. | Einsichtnahme durch Mitarbeiter *) oder Begünstigte (§§ 12, 16, 17 StUG) | a) | Einsichtnahme ohne vorangegangene schriftliche Auskunft | 150,00 b) | Einsichtnahme nach vorangegangener schriftlicher Auskunft | 40,00 2. | Einsichtnahme durch nicht-öffentliche Stellen sowie für Zwecke der Forschung (§§ 19, 20, 21, 32 StUG) | a) | Einsichtnahme ohne vorangegangene schriftliche Mitteilung | 75,00 b) | Einsichtnahme nach vorangegangener schriftlicher Mitteilung | 20,00 3. | Einsichtnahme durch Presse, Rundfunk, Film (§§ 33, 34 StUG) | 150,00 III. | Herausgabe | 1. | Herausgabe von Duplikaten an Mitarbeiter *) oder Begünstigte (§§ 12, 16, 17 StUG) | a) | Herausgabe ohne vorherige Auskunft und ohne Ein- sichtnahme | 150,00 b) | Herausgabe ohne vorherige Einsichtnahme | 40,00 c) | Herausgabe nach vorheriger Einsichtnahme | 10,00 2. | Herausgabe von Duplikaten an Betroffene, Dritte und nahe Angehörige Vermißter oder Verstorbener (§§ 12, 13, 15 StUG) | 10,00 3. | Herausgabe von Duplikaten an nicht-öffentliche Stellen sowie für Zwecke der Forschung (§§ 19, 20, 21,32 StUG) | a) | Herausgabe ohne vorherige Einsichtnahme | 20,00 b) | Herausgabe nach vorheriger Einsichtnahme | 10,00 4. | Herausgabe von Duplikaten an Presse, Rundfunk, Film (§§ 33, 34 StUG) | a) | Herausgabe ohne vorherige Einsichtnahme | 150,00 b) | Herausgabe nach vorheriger Einsichtnahme | 75,00 In den Fällen I. bis III. werden Auslagen zusätzlich erhoben. B. Auslagen Nummer | | 1. | Herstellung von Duplikaten, die herausgegeben werden an | a) | Betroffene, Dritte und nahe Angehörige Vermißter oder Verstorbener (§§ 12, 13, 15 StUG) | je DIN A4-Kopie von Papiervorlagen 0,05 DM, je DIN A3-Kopie von Papiervorlagen 0,10 DM, Reproduktionen von verfilmten Akten je Seite 0,15 DM b) | Mitarbeiter *), Begünstigte (§§ 12, 16, 17 StUG), nicht-öffentliche Stellen, Forschung und Medien (§§ 19, 20, 21, 32, 33, 34 StUG) | je DIN A4-Kopie von Papiervorlagen 0,20 DM, je DIN A3-Kopie von Papiervorlagen 0,30 DM, Reproduktionen von verfilmten Akten je Seite 0,50 DM 2. | Herstellung von Kopien oder Duplikaten von sonsti- gen Informationsträgem im Sinne des § 6 Abs. 1 StUG | in voller Höhe 3. | Aufwand für besondere Verpackung und Beförde- rung | in voller Höhe --- *) Gilt auch für Personen, auf die die Vorschriften über Mitarbeiter entsprechend anzuwenden sind (§ 6 Abs. 5 Stasi-Unterlagen-Gesetz). |
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