Artikel 1 - Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (5. FinDAGKostVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 07.02.2006 BGBl. I S. 311 (Nr. 7); Geltung ab 14.02.2006
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Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 14. Februar 2006 FinDAGKostV § 2, § 3

Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 31. Mai 2005 (BGBl. I S. 1525), wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift des Abschnitts 1 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 1 Gebührenerhebung".

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Gebührensätze ergeben sich vorbehaltlich besonderer Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 und vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis."

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und in seinem Satz 1 wird die Angabe „des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe h" durch die Angabe „des Absatzes 1 in Verbindung mit Nummer 1.5 des Gebührenverzeichnisses" ersetzt.

d)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und die Wörter „eine gebührenpflichtige Amtshandlung nach Absatz 1" werden durch die Wörter „eine nach Absatz 1 in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis gebührenpflichtige Amtshandlung" sowie die Wörter „nach Maßgabe der Absätze 2 und 3" durch die Wörter „nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis" ersetzt.

e)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:

„(4) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen, die nach Absatz 1 in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis gebührenpflichtig sind, für denselben Gebührenschuldner kann die Bundesanstalt auf vorherigen Antrag des Gebührenschuldners Pauschgebührensätze, die den geringeren Umfang des Verwaltungsaufwandes berücksichtigen, im Voraus festsetzen."

f)
Absatz 6 wird aufgehoben.

3.
In § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „nach § 2" durch die Angabe „nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis" ersetzt.

4.
Der Verordnung wird die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Anlage angefügt.



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