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Artikel 1 - Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (5. FinDAGKostVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1
Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 31. Mai 2005 (BGBl. I S. 1525), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift des Abschnitts 1 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 1 Gebührenerhebung". - 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Gebührensätze ergeben sich vorbehaltlich besonderer Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 und vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis."
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- c)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und in seinem Satz 1 wird die Angabe „des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe h" durch die Angabe „des Absatzes 1 in Verbindung mit Nummer 1.5 des Gebührenverzeichnisses" ersetzt.
- d)
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und die Wörter „eine gebührenpflichtige Amtshandlung nach Absatz 1" werden durch die Wörter „eine nach Absatz 1 in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis gebührenpflichtige Amtshandlung" sowie die Wörter „nach Maßgabe der Absätze 2 und 3" durch die Wörter „nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis" ersetzt.
- e)
- Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:„(4) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen, die nach Absatz 1 in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis gebührenpflichtig sind, für denselben Gebührenschuldner kann die Bundesanstalt auf vorherigen Antrag des Gebührenschuldners Pauschgebührensätze, die den geringeren Umfang des Verwaltungsaufwandes berücksichtigen, im Voraus festsetzen."
- f)
- Absatz 6 wird aufgehoben.
- 3.
- In § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „nach § 2" durch die Angabe „nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis" ersetzt.
- 4.
- Der Verordnung wird die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Anlage angefügt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7110/a141320.htm