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Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (5. FinDAGKostVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 07.02.2006 BGBl. I S. 311 (Nr. 7); Geltung ab 14.02.2006
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Eingangsformel



Auf Grund des § 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:


Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 14. Februar 2006 FinDAGKostV § 2, § 3

Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 31. Mai 2005 (BGBl. I S. 1525), wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift des Abschnitts 1 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 1 Gebührenerhebung".

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Gebührensätze ergeben sich vorbehaltlich besonderer Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 und vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis."

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und in seinem Satz 1 wird die Angabe „des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe h" durch die Angabe „des Absatzes 1 in Verbindung mit Nummer 1.5 des Gebührenverzeichnisses" ersetzt.

d)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und die Wörter „eine gebührenpflichtige Amtshandlung nach Absatz 1" werden durch die Wörter „eine nach Absatz 1 in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis gebührenpflichtige Amtshandlung" sowie die Wörter „nach Maßgabe der Absätze 2 und 3" durch die Wörter „nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis" ersetzt.

e)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:

„(4) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen, die nach Absatz 1 in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis gebührenpflichtig sind, für denselben Gebührenschuldner kann die Bundesanstalt auf vorherigen Antrag des Gebührenschuldners Pauschgebührensätze, die den geringeren Umfang des Verwaltungsaufwandes berücksichtigen, im Voraus festsetzen."

f)
Absatz 6 wird aufgehoben.

3.
In § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „nach § 2" durch die Angabe „nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis" ersetzt.

4.
Der Verordnung wird die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Anlage angefügt.


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.




---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 13. Februar 2006.


Anlage (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis


Anlage ändert mWv. 14. Februar 2006 FinDAGKostV Anlage (neu)

Gliederung

1.
Amtshandlungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG)

2.
Amtshandlungen auf der Grundlage des Pfandbriefgesetzes (PfandBG)

3.
Amtshandlungen auf der Grundlage des Gesetzes über Bausparkassen und der Bausparkassen-Verordnung

4.
Amtshandlungen auf der Grundlage des Investmentgesetzes (InvG)

5.
Amtshandlungen auf der Grundlage des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG)

6.
Amtshandlungen auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG)

7.
Amtshandlungen auf der Grundlage des Geldwäschegesetzes (GwG)

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
1.Amtshandlungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG)  
1.1Befreiungen nach § 2 Abs. 4 und 5 KWG  
1.1.1Befreiung eines Instituts nach § 2 Abs. 4 Satz 1 KWG 5 000
1.1.2Befreiung eines Instituts nach § 2 Abs. 5 Satz 1 KWG 5 000
1.2Amtshandlungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen
(§ 2b KWG)
 
1.2.1Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung
oder ihrer Erhöhung
(§ 2b Abs. 1a Satz 1 KWG; § 99 Abs. 2 Satz 3 InvG in Verbindung mit § 2b
Abs. 1a Satz 1 KWG)
5 000 bis 100 000
1.2.2Untersagung der Ausübung von Stimmrechten;
Anordnung, dass über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt
verfügt werden darf
(Abs. 2b Abs. 2 Satz 1 KWG)
5 000 bis 100 000
1.2.3Übertragung der Stimmrechtsausübung auf einen Treuhänder
(§ 2b Abs. 2 Satz 2 KWG)
1 500
1.2.4Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie
eine bedeutende Beteiligung begründen
(§ 2b Abs. 2 Satz 3 KWG)
1 500
1.3Ermittlung und Festsetzung der Eigenmittel
(§ 10 KWG)
 
1.3.1Zustimmung zur Verwendung institutseigener Risikomodelle
(§ 10 Abs. 1c Satz 1 KWG)
1 000 bis 10 000
1.3.2Festsetzung eines Korrekturpostens auf das haftende Eigenkapital
(§ 10 Abs. 3b Satz 1 KWG)
750


Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
1.3.3Festsetzung erhöhter oder verminderter Eigenmittelanforderungen an ein
Wertpapierhandelsunternehmen
(§ 10 Abs. 9 Satz 3 und 4 KWG; § 11 Abs. 3 Satz 2 InvG in Verbindung mit
§ 10 Abs. 9 Satz 3 und 4 KWG)
500
1.4Freistellungen
(§ 31 KWG)
 
1.4.1Freistellung von den Verpflichtungen nach § 13 Abs. 1 und 2, § 13a Abs. 1
und 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 und Abs. 2, § 24 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5
sowie den §§ 25 und 26 KWG
(§ 31 Abs. 2 Satz 1 KWG)
500
1.4.2Freistellung von den Verpflichtungen nach § 29 Abs. 2 Satz 2 KWG
(§ 31 Abs. 2 Satz 1 KWG)
 
1.4.2.1bei bis zu fünf verwalteten Depots 500
1.4.2.2für jedes weitere Depot 10,
insgesamt jedoch
höchstens 1 000
1.4.3Freistellung von der Verpflichtung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KWG, Kredite nur
zu marktmäßigen Bedingungen zu gewähren
(§ 31 Abs. 2 Satz 1 KWG)
500
1.4.4Freistellung übergeordneter Unternehmen von den Verpflichtungen nach
§ 10a Abs. 6 bis 8, § 12a Abs. 1 Satz 1 und § 13b Abs. 3 und 4 KWG hinsicht-
lich einzelner nachgeordneter Unternehmen
(§ 31 Abs. 2 Satz 2 KWG)
50
je nachgeordnetem
Unternehmen,
mindestens jedoch 500
1.5Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen und zum Betreiben von
Bankgeschäften
(§ 32 Abs. 1 Satz 1 KWG, auch in Verbindung mit § 53 KWG)
 
1.5.1Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen  
1.5.1.1Drittstaateneinlagenvermittlung, Finanztransfer-, Sorten- und Kreditkarten-
geschäft
Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne
von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 bis 8 KWG
1 000
1.5.1.2Anlage- und Abschlussvermittlung, Finanzportfolioverwaltung
Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne
von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 3 KWG,
 
1.5.1.2.1wenn die Anlage- und Abschlussvermittlung oder die Finanzportfolioverwal-
tung nicht die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder
Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und sofern im Rahmen der
Geschäftstätigkeit nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten
gehandelt wird,
2 000
1.5.1.2.2wenn die Anlage- und Abschlussvermittlung oder die Finanzportfolioverwal-
tung die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wert-
papieren von Kunden zu verschaffen, und sofern im Rahmen der Geschäfts-
tätigkeit nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten gehandelt wird,
3 000
1.5.1.2.3wenn in den Fällen der Nummern 2 und 3 im Rahmen der Geschäftstätigkeit
auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten gehandelt wird.
4 000


Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
1.5.1.3Eigenhandel
Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne
von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 KWG
4 000
1.5.1.4Mehrere Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 8
KWG
Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von mehreren Finanzdienstleistungen
im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 8 KWG, sofern nicht die Num-
mern 1.5.1.1, 1.5.1.2, 1.5.1.3 oder 1.5.1.5 anwendbar sind.
2 000 bis 4 500
1.5.1.5Sämtliche Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 8
KWG
Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von sämtlichen Finanzdienstleistun-
gen im Sinne von § 1 Abs. la Satz 2 Nr. 1 bis 8 KWG
5 000
1.5.2Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften  
1.5.2.1Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG mit Ausnahme des
Investmentgeschäfts
 
1.5.2.1.1Finanzkommissionsgeschäft/Emissionsgeschäft
Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften im Sinne von § 1
Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 oder 10 KWG, soweit die Erlaubniserteilung im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Satz 2 KWG auf diese Tatbestände beschränkt ist.
5 000
1.5.2.1.2Einzelne oder mehrere Bankgeschäfte mit Ausnahme des Pfandbriefge-
schäfts und der Kombination von Einlagen- und Kreditgeschäft
Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von einzelnen oder mehreren Bankge-
schäften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 bis 5 und 7 bis 11 KWG, wenn
das Institut infolge dieser Erlaubniserteilung nicht gleichzeitig das Einlagen-
und das Kreditgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 KWG) betreiben darf
und Nummer 1.5.2.1.1 nicht anwendbar ist.
10 000
1.5.2.1.3Einzelne oder mehrere Bankgeschäfte einschließlich des Pfandbriefge-
schäfts und ausschließlich der Kombination von Einlagen- und Kreditge-
schäft
Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von einzelnen oder mehreren Bankge-
schäften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 11 KWG, wenn
das Institut infolge dieser Erlaubniserteilung Pfandbriefbank im Sinne des § 1
Abs. 1 Satz 1 PfandBG wird und Nummer 1.5.2.1.4 nicht anwendbar ist.
15 000
1.5.2.1.4Einzelne oder mehrere Bankgeschäfte einschließlich der Kombination von
Einlagen- und Kreditgeschäft
Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von einzelnen oder mehreren Bankge-
schäften im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 11, wenn das
Institut infolge dieser Erlaubniserteilung gleichzeitig das Einlagen- und das
Kreditgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 KWG) betreiben darf.
30 000
1.5.2.1.5Bauspargeschäft
Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften als Bausparkasse
im Sinne des Gesetzes über Bausparkassen
30 000
1.5.2.2Investmentgeschäft
Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften im Sinne des § 1
Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 KWG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 InvG,
 
1.5.2.2.1sofern die Kapitalanlagegesellschaft keine Altersvorsorge- oder Immobilien-
sondervermögen sowie Sondervermögen oder Dach-Sondervermögen mit
zusätzlichen Risiken vertreibt,
10 000


Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
1.5.2.2.2sofern die Kapitalanlagegesellschaft auch Altersvorsorge-, Immobilienson-
dervermögen, Sondervermögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätz-
lichen Risiken vertreibt.
30 000
1.5.3Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen und
zum Betreiben von Bankgeschäften
Gebühr nach
Nummer 1.5,2 zuzüglich
einer Gebühr in Höhe
von 50 % bis 100 %
nach Nummer 1.5.1
1.5.4Erlaubniserweiterung
Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis
 
1.5.4.1Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf die Erbringung von Finanz-
dienstleistungen bezieht
50 % bis 100 %
der Gebühr nach
Nummer 1.5.1 unter
Berücksichtigung des
insgesamt bestehenden
Erlaubnisumfangs für
die Erbringung von
Finanzdienstleistungen
nach Erteilung der
erweiterten Erlaubnis
1.5.4.2Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf das Betreiben von Bankge-
schäften bezieht
50 % bis 100 %
der Gebühr nach
Nummer 1.5.2 unter
Berücksichtigung des
insgesamt bestehenden
Erlaubnisumfangs für
das Betreiben von
Bankgeschäften nach
Erteilung der erweiterten
Erlaubnis
1.5.4.3Erlaubniserweiterung, sofern sie sich sowohl auf die Erbringung von Finanz-
dienstleistungen als auch das Betreiben von Bankgeschäften bezieht
50 % bis 100 %
der Gebühr nach
Nummer 1.5.3 unter
Berücksichtigung des
insgesamt bestehenden
Erlaubnisumfangs für
die Erbringung von
Finanzdienstleistungen
und das Betreiben von
Bankgeschäften nach
Erteilung der erweiterten
Erlaubnis
1.6Untersagung der Fortführung der Geschäfte durch zwei Stellvertreter nach
dem Tode des Erlaubnisinhabers
(§ 34 Abs. 2 Satz 3 und 4 KWG)
25 % der zum Zeitpunkt
der Untersagung für
die Neuerteilung einer
Erlaubnis gleichen
Umfangs maßgeblichen
Gebühr nach Nummer 1.5
1.7Aufhebung der Erlaubnis
(§ 35 Abs. 2 KWG)
50 % der zum Zeitpunkt
der Aufhebung der
Erlaubnis für die
Neuerteilung einer
Erlaubnis gleichen
Umfangs maßgeblichen
Gebühr nach Nummer 1.5


Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
1.8Maßnahmen gegen Geschäftsleiter
(§ 36 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 KWG)
 
1.8.1Verlangen auf Abberufung 25 % der zum Zeitpunkt
des Verlangens auf
Abberufung eines
Geschäftsleiters für
die Neuerteilung einer
Erlaubnis gleichen
Umfangs maßgeblichen
Gebühr nach Nummer 1.5
1.8.2Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit 12,5 % der nach
Nummer 1.5 ermittelten
Gebühr, höchstens
jedoch 3 000 Euro
1.9Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte:
Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs
(§ 37 Abs. 1 Satz 1 KWG; § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG in Verbindung mit § 37
Abs. 1 Satz 1 KWG);
Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte
(§ 37 Abs. 1 Satz 1 KWG; § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG in Verbindung mit. § 37
Abs. 1 Satz 1 KWG);
Erlass von Weisungen für die Abwicklung
(§ 37 Abs. 1 Satz 2 KWG; § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG in Verbindung mit § 37
Abs. 1 Satz 2 KWG);
Bestellung eines Abwicklers
(§ 37 Abs. 1 Satz 2 KWG; § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG in Verbindung mit § 37
Abs. 1 Satz 2 KWG)
1 000 bis 100 000
2.Amtshandlungen auf der Grundlage des Pfandbriefgesetzes (PfandBG)  
2.1Aufhebung der Erlaubnis zum Betreiben des Pfandbriefgeschäfts außer in
den Fällen des § 35 Abs. 2 KWG
(§ 2 Abs. 2 PfandBG)
50 % der zum Zeitpunkt
der Aufhebung der
Erlaubnis für die
Neuerteilung einer
Erlaubnis gleichen
Umfangs maßgeblichen
Gebühr nach Nummer 1.5
2.2I Treuhänder und Stellvertreter
(§ 7 Abs. 3 Satz 1 PfandBG)
 
2.2.1Bestellung500
2.2.2Verlängerung der Bestellung 250
2.3Tilgungsbeginn, Zulassung des Hinausschiebens
(§ 17 Abs. 2 PfandBG)
500
2.4Begrenzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3 PfandBG, Zulassung von Ausnah-
men
(§ 19 Abs. 2 PfandBG)
500
2.5Begrenzungen des § 20 Abs. 2 PfandBG, Zulassung von Ausnahmen
(§ 20 Abs. 3 PfandBG)
500


Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
2.6Vorschriften des § 22 Abs. 2 Satz 1 bis 3 PfandBG, Zulassung weiterer Aus-
nahmen
(§ 22 Abs. 2 Satz 4 PfandBG)
750
2.7Zulassung weiterer Ausnahmen
(§ 22 Abs. 4 Satz 2 PfandBG)
750
2.8Zulassung weiterer Ausnahmen von den Beleihungsvorschriften des § 22
Abs. 5 PfandBG
(§ 22 Abs. 5 Satz 4 in Verbindung mit § 22 Abs. 2 Satz 4 PfandBG)
1 000
2.9Genehmigung zum Hinausschieben des Abzahlungsbeginns
(§ 25 Satz 1 PfandBG)
500
2.10Begrenzungen des § 26 Abs. 1 Nr. 3 und 4 PfandBG, Zulassung von Ausnah-
men
(§ 26 Abs. 2 PfandBG)
500
3.Amtshandlungen auf der Grundlage des Gesetzes über Bausparkassen
und der Bausparkassen-Verordnung
 
3.1Befreiung von der Pflicht zur Bildung getrennter Zuteilungsmassen
(§ 6a Satz 3 des Gesetzes über Bausparkassen)
500
3.2Entscheidung über die Beleihung von Pfandobjekten
(§ 7 Abs. 6 des Gesetzes über Bausparkassen)
500
3.3Genehmigung vonÄnderungenundErgänzungender Allgemeinen
Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen für Bausparver-
träge, welche die in § 5 Abs. 2 und 3 Nr. 1, 2, 4 bis 9 aufgeführten Bestim-
mungen des Gesetzes über Bausparkassen betreffen
(§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen)
3 000
3.4GenehmigungvonÄnderungenundErgänzungender Allgemeinen
Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen für Bausparver-
träge, die neuen Bauspartarifen zugrunde gelegt werden sollen
(§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen)
6 000
3.5Bestellung eines Vertrauensmanns
(§ 12 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen)
500
3.6Widerruf der Bestellung eines Vertrauensmanns
(§ 12 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über Bausparkassen)
500
3.7Genehmigung der Übertragung eines Bestandes an Bausparverträgen
(§ 14 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen)
2 500
3.8Einstweiliges Zahlungsverbot, Zustimmung zur vereinfachten Abwicklung
(§ 15 des Gesetzes über Bausparkassen)
2 500
3.9Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften des § 1 Abs. 1 bis 3 Bau-
sparkassen-Verordnung
(§ 1 Abs. 4 der Bausparkassen-Verordnung)
500 bis 3 000
Eile Höchstgebühr fällt in
der Regel an, wenn die
Ausnahmegenehmigung
auf der Grundlage der
Ergebnisse eines
bauspartechnischen
Simulationsmodells
erteilt wird.


Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
3.10Zulassung von Ausnahmen von der Obergrenze des kollektiven Sparer-Kas-
sen-Leistungsverhältnisses
(§ 7 Abs. 5 der Bausparkassen-Verordnung)
2 500
3.11Zustimmung zum Einsatz von Mitteln des Fonds zur bauspartechnischen
Absicherung
(§ 9 Abs. 3 der Bausparkassen-Verordnung)
2 500
4.Amtshandlungen auf der Grundlage des Investmentgesetzes (InvG)  
4.1in Bezug auf Kapitalanlagegesellschaften  
4.1.1Aufhebung der Erlaubnis außer in den Fällen des § 35 Abs. 2 KWG
(§ 17 InvG in Verbindung mit § 35 Abs. 2 KWG)
50 % der zum Zeitpunkt
der Aufhebung der
Erlaubnis für die
Neuerteilung einer
Erlaubnis gleichen
Umfangs maßgeblichen
Gebühr nach
Nummer 1.5.2.2
4.1.2Auswahl und Wechsel der Depotbank
(§ 21 Abs. 1 Satz 1 InvG; § 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1
InvG)
 
4.1.2.1Genehmigung der Auswahl der Depotbank 750
4.1.2.2Genehmigung des Wechsels der Depotbank 750
4.1.3Genehmigung der Übertragung der Verwaltung eines Sondervermögens
(§ 39 Abs. 3 Satz 1 InvG)
750
4.1.4Übertragung aller Vermögensgegenstände eines Sondervermögens in ein
anderes Sondervermögen
(§ 40 Satz 1 Nr. 4 InvG)
 
4.1.4.1Genehmigung für Sondervermögen, die keine Sondervermögen oder Dach-
Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken sind
1 500
4.1.4.2Genehmigung für Sondervermögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätz-
lichen Risiken 3
000 bis 5 000
4.1.4.3Genehmigung für Teilfonds eines Umbrellafonds im Sinne des § 34 Abs. 2
InvG
wie Nummer 4.1.4.1
und 4.1.4.2
4.1.5Vertragsbedingungen
(§ 43 Abs. 2 Satz 1 InvG)
 
4.1.5.1Genehmigung für Sondervermögen, die keine Sondervermögen oder Dach-
Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken sind
1 500
4.1.5.2Genehmigung für Sondervermögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätz-
lichen Risiken
3 000 bis 5 000
4.1.5.3Genehmigung für Teilfonds eines Umbrellafonds im Sinne des § 34 Abs. 2
InvG
wie Nummer 4.1.5.1
und 4.1.5.2
4.1.5.4Änderung von Vertragsbedingungen 50 % der Gebühr nach
den Nummern 4.1.5.1
bis 4.1.5.3


Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
4.2in Bezug auf Investmentaktiengesellschaften  
4.2.1Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
(§ 97 Abs. 1 Satz 1 InvG)
5 000 bis 20 000
4.2.2Aufhebung der Erlaubnis
(§ 97 Abs. 3 InvG)
50 % der zum Zeitpunkt
der Aufhebung der
Erlaubnis für die
Neuerteilung einer
Erlaubnis gleichen
Umfangs maßgeblichen
Gebühr nach
Nummer 4.2.1
4.2.3Genehmigung der Änderung einer Satzung
(§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 1 lnvG)
50 % der Gebühr nach
den Nummern 4.1.5.1
und 4.1.5.2
4.3in Bezug auf den Vertrieb von Investmentanteilen  
4.3.1Ausstellen einer Bescheinigung, dass Anteile eines Sondervermögens die
Vorschriften der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen
(§ 128 Abs. 1 Satz 2 InvG; § 145 Abs. 1 Satz 1 InvG in Verbindung mit § 24b
Abs. 1 Satz 2 KAGG)
250
4.3.2Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der §§ 121 bis 124, 126, 130,
131 sowie 133 InvG in Verbindung mit § 141 Abs. 1 lnvG; bei Umbrellafonds
je Teilfonds gesondert
500
für jedes angefangene
Kalenderjahr
4.3.3Bearbeitung der Anzeige nach § 132 Abs. 1 InvG; bei Umbrellafonds je Teil-
fonds gesondert
1 500
4.3.4Bearbeitung der Anzeige nach § 139 Abs. 1 InvG; bei Umbrellafonds je Teil-
fonds gesondert
5 000
4.3.5Prüfung der nach § 139 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 lnvG vorgeschriebenen Angaben
und Unterlagen; bei Umbrellafonds je Teilfonds gesondert
2 500
für jedes angefangene
Kalenderjahr
5.Amtshandlungen auf der Grundlage des Wertpapierhandelsgesetzes
(WpHG)
 
5.1Entscheidung über die Berücksichtigung von Stimmrechten
(§ 23 Abs. 1 und 2 WpHG)
1 500
5.2Befreiung von Veröffentlichungspflichten
(§ 25 Abs. 4 WpHG)
500
5.3Befreiung von der jährlichen Prüfung der Meldepflichten und Verhaltens-
regeln
(§ 36 Abs. 1 Satz 2 WpHG)
250
5.4Erlaubnis für ausländische organisierte Märkte oder ihre Betreiber, Handels-
teilnehmern mit Sitz im Inland über ein elektronisches Handelssystem einen
unmittelbaren Marktzugang zu gewähren
(§ 37i Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 WpHG)
2 000 bis 20 000
6.Amtshandlungen auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgeset-
zes (VAG)
 


Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
6.1Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb, gutachterliche Äußerung im Rahmen eines
Erlaubnisverfahrens und Genehmigung von Beschlüssen der Vertreterver-
sammlung
(§ 5 Abs. 1 VAG; § 110d Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, § 112 Abs. 2,
§ 119 Abs. 1 VAG; § 106b Abs. 4 Nr. 1 VAG; § 159 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung
mit § 5 Abs. 1 VAG)
 
6.1.1Tatbestände, die einer Grundgebühr unterliegen
Eine Grundgebühr wird erhoben für die Erteilung der Ersterlaubnis
 
6.1.1.1zum Geschäftsbetrieb einer substitutiven Krankenversicherung
(Anlage zum VAG Teil A Sparte Nr. 2 Risikoarten Buchstabe a und b)
20 000
6.1.1.2zum Geschäftsbetrieb einer Versicherungssparte der Lebensversicherung
(Anlagen zum VAG Teil A Sparten Nr. 19, 20, 21, 22, 23 oder 24)
15 000
6.1.1.3zum Geschäftsbetrieb an einen Pensionsfonds
(Anlage zum VAG Teil A, Sparte Nr. 25)
15 000
6.1.1.4zum Geschäftsbetrieb der Rückversicherung 10 000
6.1.1.5zum Geschäftsbetrieb in anderen Fällen 10 000
6.1.2Tatbestände, die einer Zusatzgebühr unterliegen
Neben der Grundgebühr nach Nummer 6.1.1 wird eine Zusatzgebühr erho-
ben für
 
6.1.2.1jede von der Erlaubnis umfasste Sparte
(Nummern der Anlage zum VAG Teil A), wenn die Sparte der Anlage A keine
Untergliederungen nach Risikoarten enthält
2 500
6.1.2.2jede von der Erlaubnis umfasste Risikoart einer Sparte der Anlage A zum
VAG, soweit eine Sparte der Anlage A zum VAG Untergliederungen nach
Buchstaben enthält
500
6.1.2.3jede von den in § 120 Abs. 3 VAG genannten Arten des Rückversicherungs-
geschäfts
3 500
6.1.3Erstellung eines Gutachtens nach § 106b Abs. 4 Nr. 1 VAG 100 % der nach den
Nummern 6.1.1 und 6.1.2
ermittelten Gebühr
6.1.4Genehmigung von Beschlüssen der Vertreterversammlung nach § 159
Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VAG
100 % der nach den
Nummern 6.1.1 und 6.1.2
ermittelten Gebühr
6.2Prüfung der Qualifikation von Verantwortlichen Aktuaren und Treuhändern
im Rahmen der laufenden Aufsicht
 
6.2.1Prüfung eines Verantwortlichen Aktuars
(§11a Abs. 2 Satz 1 bis 4 VAG; §11c Satz 3, §11d, §11e, §12 Abs. 2, §12f
in Verbindung mit § 12 Abs. 2, § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und § 113
Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 11a Abs. 2 Satz 1 bis 4 VAG)
500
6.2.2Prüfung eines Treuhänders
(§ 12b Abs. 4 oder Abs. 5 Satz 1 VAG; § 11b Satz 2, § 12f, § 105 Abs. 3,
§ 110d Abs. 2 Satz 1 und § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 12b Abs. 4
oder Abs. 5 Satz 1 VAG)
500
6.2.3Prüfung eines Treuhänders für das Sicherungsvermögen
(§ 71 Abs. 2 VAG; § 76, § 79, § 110d Abs. 2 Satz 1 und § 113 Abs. 1, jeweils in
Verbindung mit § 71 Abs. 2 VAG)
500


Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
6.3Änderungen des Geschäftsplans und des Pensionsplans sowie Geschäfts-
betriebserweiterungen
 
6.3.1Genehmigung von Änderungen des Geschäftsplans, sofern die Satzung
geändert wird, einschließlich der Satzungsänderungen bei Sterbekassen im
Hinblick auf die Verwendung des Überschusses
(§ 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113
Abs. 1 und 2 sowie § 159 Abs. 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 13 Abs. 1
Satz 1 VAG; § 106b Abs. 3 VAG)
500 bis 2 500
6.3.2Genehmigung von Änderungen des technischen Geschäftsplans für vor dem
29. Juli 1994 abgeschlossene Lebensversicherungsverträge
(§ 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 11c, § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3
und § 159 Abs. 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 VAG;
§ 106b Abs. 3 VAG)
500 bis 2 500
6.3.3Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer weiteren Sparte
(Nummern der Anlage A zum VAG, wenn die Sparte der Anlage A keine
Untergliederungen nach Risikoarten enthält)
(§ 13 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 VAG; § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und
Abs. 3, § 113 Abs. 1 und 2, § 159 Abs. 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 13
Abs. 1 Satz 1 VAG; § 106b Abs. 3 VAG)
2 500
6.3.4Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer weiteren Risikoart einer
Sparte, soweit die Sparte der Anlage Teil A zum VAG Untergliederungen
nach Buchstaben enthält
(§ 13 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 VAG; § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und
Abs. 3, § 113 Abs. 1 und 2, § 159 Abs. 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 13
Abs. 1 Satz 1 VAG; § 106b Abs. 3 VAG)
500
6.3.5Erteilung der Erlaubnis zur Erweiterung des Rückversicherungsgeschäfts
nach § 119 Abs. 1 VAG
3 500
6.3.6Genehmigung der räumlichen Ausdehnung des Geschäftsbetriebes durch
Mittelspersonen im Dienstleistungsverkehr oder durch eine Niederlassung je
Gebiet (Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 VAG) in den Fällen
des § 13 Abs. 3 VAG; sofern eine Genehmigung für das Teilgebiet eines Dritt-
staates erteilt wird, wird eine Gebühr je Teilgenehmigung erhoben
(§ 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113
Abs. 1 und 2, § 159 Abs. 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 13 Abs. 1
Satz 1 VAG; § 106b Abs. 3 VAG)
500
6.3.7Prüfung eines Pensionsplans bei Einführung eines neuen Pensionsplans
(§ 113 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Satz 1 VAG)
5 000
6.3.8Prüfung eines Pensionsplans bei Änderung eines bestehenden Pensions-
plans
(§ 113 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Satz 1 VAG)
2 500 bis 5 000
6.3.9Genehmigung von Unternehmensverträgen der in § 291 und § 292 AktG
bezeichneten Art
(§ 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113
Abs. 1 und 2 sowie § 159 Abs. 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 13 Abs. 1
Satz 1 VAG; § 106b Abs. 3 VAG)
1 000 bis 2 500
6.3.10Prüfung von Funktionsausgliederungsverträgen im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 4
VAG
(§ 13 Abs. 1a Satz 4 und 5 VAG; § 8a Abs. 1 Satz 2, § 105 Abs. 3, § 110d
Abs. 2 Satz 1, § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 13 Abs. 1a Satz 4
und 5 VAG)
1 000 bis 2 500


Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
6.4Genehmigung der vollständigen oder teilweisen Übertragung eines Bestan-
des
(§ 14 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 110d Abs. 2 Satz 1, § 159 Abs. 1 Satz 2 und
§ 160 Abs. 5 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 108
Abs. 2 Satz 1 VAG; § 105 Abs. 3 und § 113 Abs. 1 VAG, jeweils in Verbindung
mit § 14 Abs. 1 Satz 1 sowie § 108 Abs. 2 Satz 1 VAG)
 
6.4.1für jede betroffene Sparte, soweit die Sparte der Anlage Teil A zum VAG keine
Untergliederungen nach Buchstaben enthält,
2 500
6.4.2für jede Übertragung eines Bestandes je betroffener Risikoart einer Sparte,
soweit die Sparte der Anlage A zum VAG Untergliederungen nach Buch-
staben enthält.
500
6.5Genehmigung einer Umwandlung
(§ 14a Satz 1 und 2 VAG; § 113 Abs. 1 in Verbindung mit § 14a Satz 1 und 2
VAG)
10 000
6.6Gebundenes Vermögen, einschließlich Sicherungsvermögen  
6.6.1Genehmigung für die Anlage des gebundenen Vermögens
(§ 54 Abs. 2 Satz 2 VAG; § 54 Abs. 3 VAG in Verbindung mit § 1 Abs. 3 oder
§ 2 Abs. 2 Buchstabe h der Anlageverordnung; § 110 Abs. 1 in Verbindung
mit § 105 Abs. 3 sowie § 110d Abs. 2 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 54
Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 VAG; § 115 Abs. 2 Satz 1 und 2 VAG in Verbindung mit
§ 2 Abs. 3 der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung)
3 000
6.6.2Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Regelungen über die Bele-
genheit des gebundenen Vermögens
(§ 54 Abs. 3 VAG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Anlageverordnung; § 110
Abs. 1 in Verbindung mit § 105 Abs. 3 sowie § 110d Abs. 2 Satz 1, jeweils in
Verbindung mit § 54 Abs. 3 VAG; § 115 Abs. 2 Satz 1 und 2 VAG in Verbin-
dung mit § 6 Abs. 2 der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung)
1 000
6.6.3Festsetzung eines erhöhten Anrechnungswertes bei unbelasteten Grundstü-
cken und grundstücksgleichen Rechten des Sicherungsvermögens
(§ 66 Abs. 3a Satz 3 VAG; § 110 Abs. 1 in Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 110d
Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 66 Abs. 3a
Satz 3 VAG)
750
6.6.4Festsetzung des Anrechnungswertes belasteter Grundstücke und grund-
stücksgleicher Rechte des Sicherungsvermögens
(§ 66 Abs. 3a Satz 4 VAG; § 110 Abs. 1 in Verbindung mit § 105 Abs. 3,
§ 110d Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 66
Abs. 3a Satz 4 VAG)
750
6.6.5Genehmigung, dass die Werte des Sicherungsvermögens an einem anderen
Ort aufbewahrt werden
(§ 66 Abs. 5 Satz 3 VAG; § 110 Abs. 1 in Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 110d
Abs. 2 Satz 1 und § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 66 Abs. 5 Satz 3
VAG)
500
6.6.6Genehmigung zur Bildung selbständiger Abteilungen des Sicherungsvermö-
gens
(§ 66 Abs. 7 VAG; § 110 Abs. 1 in Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2
Satz 1 und 2, jeweils in Verbindung mit § 66 Abs. 7 VAG)
1 000


Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
6.7Widerruf der Erlaubnis
(§ 87 Abs. 1 oder Abs. 2 VAG; § 105 Abs. 3, § 106b Abs. 7 Satz 1, § 110d
Abs. 2 und 3, § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 87 Abs. 1 oder Abs. 2
VAG; § 121c Abs. 2 VAG)
je nach Umfang des
Widerrufs
(betroffene Sparten bzw.
Risikoarten einer Sparte)
75 % der im Zeitpunkt des
Widerrufs der Erlaubnis
für die Neuerteilung
gleichen Umfangs
maßgeblichen Gebühr
nach Nummer 6.1.1
6.8Maßnahmen gegen Geschäftsleiter
Verlangen auf Abberufung und Untersagung ihrer Tätigkeit
(§ 1b Abs. 5 VAG; § 87 Abs. 6 VAG; § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1, § 113
Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 87 Abs. 6 VAG; § 121c Abs. 5 VAG)
25 % der zum
Zeitpunkt des
Verlangens, einen
Geschäftsleiter abzu-
berufen, einschließlich
der Untersagung
seiner Tätigkeit,
in Nummer 6.1.1
bestimmten Gebühr
6.9Genehmigung in den Fällen des § 106b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 sowie in den
Fällen des § 118f in Verbindung mit § 106b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VAG
500
6.10Genehmigung der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Pensionsfonds
(§ 115 Abs. 2 Satz 4 VAG)
3 000
6.11Grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionsfonds und Pensionskassen
Prüfung in den Fällen des § 117 Abs. 3 sowie in den Fällen des § 118c in Ver-
bindung mit § 117 Abs. 3 VAG
500 bis 2500
6.12Freistellung von der Aufsicht  
6.12.1Freistellung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit
(§ 157a Abs. 1 Satz 1 VAG)
500
6.12.2Widerruf der Freistellung
(§ 157a Abs. 2 Halbsatz 2 VAG)
375
7.Amtshandlungen auf der Grundlage des Geldwäschegesetzes (GwG)  
7.1Befreiung eines Kreditinstituts von der Anwendung der Vorschriften des
Geldwäschegesetzes
(§ 1 Abs. 1 Satz 2 GwG)
500
7.2Anordnung zur Schaffung von Vorkehrungen im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2
GwG
(§ 14 Abs. 4 Satz 1 GwG)
250
7.3Befreiung eines Unternehmens oder einer Person von der Anwendung der
Vorschriften des § 14 Abs. 1 und 2 GwG
(§ 14 Abs. 4 Satz 2 GwG)
250