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Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (5. FinDAGKostVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 31. Mai 2005 (BGBl. I S. 1525), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift des Abschnitts 1 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 1 Gebührenerhebung". - 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Gebührensätze ergeben sich vorbehaltlich besonderer Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 und vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis."
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- c)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und in seinem Satz 1 wird die Angabe „des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe h" durch die Angabe „des Absatzes 1 in Verbindung mit Nummer 1.5 des Gebührenverzeichnisses" ersetzt.
- d)
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und die Wörter „eine gebührenpflichtige Amtshandlung nach Absatz 1" werden durch die Wörter „eine nach Absatz 1 in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis gebührenpflichtige Amtshandlung" sowie die Wörter „nach Maßgabe der Absätze 2 und 3" durch die Wörter „nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis" ersetzt.
- e)
- Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:„(4) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen, die nach Absatz 1 in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis gebührenpflichtig sind, für denselben Gebührenschuldner kann die Bundesanstalt auf vorherigen Antrag des Gebührenschuldners Pauschgebührensätze, die den geringeren Umfang des Verwaltungsaufwandes berücksichtigen, im Voraus festsetzen."
- f)
- Absatz 6 wird aufgehoben.
- 3.
- In § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „nach § 2" durch die Angabe „nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis" ersetzt.
- 4.
- Der Verordnung wird die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Anlage angefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 13. Februar 2006.
Anlage (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis
Gliederung
- 1.
- Amtshandlungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG)
- 2.
- Amtshandlungen auf der Grundlage des Pfandbriefgesetzes (PfandBG)
- 3.
- Amtshandlungen auf der Grundlage des Gesetzes über Bausparkassen und der Bausparkassen-Verordnung
- 4.
- Amtshandlungen auf der Grundlage des Investmentgesetzes (InvG)
- 5.
- Amtshandlungen auf der Grundlage des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG)
- 6.
- Amtshandlungen auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG)
- 7.
- Amtshandlungen auf der Grundlage des Geldwäschegesetzes (GwG)
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
1. | Amtshandlungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG) | |
1.1 | Befreiungen nach § 2 Abs. 4 und 5 KWG | |
1.1.1 | Befreiung eines Instituts nach § 2 Abs. 4 Satz 1 KWG | 5 000 |
1.1.2 | Befreiung eines Instituts nach § 2 Abs. 5 Satz 1 KWG | 5 000 |
1.2 | Amtshandlungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen (§ 2b KWG) | |
1.2.1 | Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung (§ 2b Abs. 1a Satz 1 KWG; § 99 Abs. 2 Satz 3 InvG in Verbindung mit § 2b Abs. 1a Satz 1 KWG) | 5 000 bis 100 000 |
1.2.2 | Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anordnung, dass über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt werden darf (Abs. 2b Abs. 2 Satz 1 KWG) | 5 000 bis 100 000 |
1.2.3 | Übertragung der Stimmrechtsausübung auf einen Treuhänder (§ 2b Abs. 2 Satz 2 KWG) | 1 500 |
1.2.4 | Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen (§ 2b Abs. 2 Satz 3 KWG) | 1 500 |
1.3 | Ermittlung und Festsetzung der Eigenmittel (§ 10 KWG) | |
1.3.1 | Zustimmung zur Verwendung institutseigener Risikomodelle (§ 10 Abs. 1c Satz 1 KWG) | 1 000 bis 10 000 |
1.3.2 | Festsetzung eines Korrekturpostens auf das haftende Eigenkapital (§ 10 Abs. 3b Satz 1 KWG) | 750 |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
1.3.3 | Festsetzung erhöhter oder verminderter Eigenmittelanforderungen an ein Wertpapierhandelsunternehmen (§ 10 Abs. 9 Satz 3 und 4 KWG; § 11 Abs. 3 Satz 2 InvG in Verbindung mit § 10 Abs. 9 Satz 3 und 4 KWG) | 500 |
1.4 | Freistellungen (§ 31 KWG) | |
1.4.1 | Freistellung von den Verpflichtungen nach § 13 Abs. 1 und 2, § 13a Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 und Abs. 2, § 24 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 sowie den §§ 25 und 26 KWG (§ 31 Abs. 2 Satz 1 KWG) | 500 |
1.4.2 | Freistellung von den Verpflichtungen nach § 29 Abs. 2 Satz 2 KWG (§ 31 Abs. 2 Satz 1 KWG) | |
1.4.2.1 | bei bis zu fünf verwalteten Depots | 500 |
1.4.2.2 | für jedes weitere Depot | 10, insgesamt jedoch höchstens 1 000 |
1.4.3 | Freistellung von der Verpflichtung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KWG, Kredite nur zu marktmäßigen Bedingungen zu gewähren (§ 31 Abs. 2 Satz 1 KWG) | 500 |
1.4.4 | Freistellung übergeordneter Unternehmen von den Verpflichtungen nach § 10a Abs. 6 bis 8, § 12a Abs. 1 Satz 1 und § 13b Abs. 3 und 4 KWG hinsicht- lich einzelner nachgeordneter Unternehmen (§ 31 Abs. 2 Satz 2 KWG) | 50 je nachgeordnetem Unternehmen, mindestens jedoch 500 |
1.5 | Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen und zum Betreiben von Bankgeschäften (§ 32 Abs. 1 Satz 1 KWG, auch in Verbindung mit § 53 KWG) | |
1.5.1 | Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen | |
1.5.1.1 | Drittstaateneinlagenvermittlung, Finanztransfer-, Sorten- und Kreditkarten- geschäft Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 bis 8 KWG | 1 000 |
1.5.1.2 | Anlage- und Abschlussvermittlung, Finanzportfolioverwaltung Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 3 KWG, | |
1.5.1.2.1 | wenn die Anlage- und Abschlussvermittlung oder die Finanzportfolioverwal- tung nicht die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und sofern im Rahmen der Geschäftstätigkeit nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten gehandelt wird, | 2 000 |
1.5.1.2.2 | wenn die Anlage- und Abschlussvermittlung oder die Finanzportfolioverwal- tung die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wert- papieren von Kunden zu verschaffen, und sofern im Rahmen der Geschäfts- tätigkeit nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten gehandelt wird, | 3 000 |
1.5.1.2.3 | wenn in den Fällen der Nummern 2 und 3 im Rahmen der Geschäftstätigkeit auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten gehandelt wird. | 4 000 |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
1.5.1.3 | Eigenhandel Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 KWG | 4 000 |
1.5.1.4 | Mehrere Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 8 KWG Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von mehreren Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 8 KWG, sofern nicht die Num- mern 1.5.1.1, 1.5.1.2, 1.5.1.3 oder 1.5.1.5 anwendbar sind. | 2 000 bis 4 500 |
1.5.1.5 | Sämtliche Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 8 KWG Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von sämtlichen Finanzdienstleistun- gen im Sinne von § 1 Abs. la Satz 2 Nr. 1 bis 8 KWG | 5 000 |
1.5.2 | Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften | |
1.5.2.1 | Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG mit Ausnahme des Investmentgeschäfts | |
1.5.2.1.1 | Finanzkommissionsgeschäft/Emissionsgeschäft Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 oder 10 KWG, soweit die Erlaubniserteilung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG auf diese Tatbestände beschränkt ist. | 5 000 |
1.5.2.1.2 | Einzelne oder mehrere Bankgeschäfte mit Ausnahme des Pfandbriefge- schäfts und der Kombination von Einlagen- und Kreditgeschäft Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von einzelnen oder mehreren Bankge- schäften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 bis 5 und 7 bis 11 KWG, wenn das Institut infolge dieser Erlaubniserteilung nicht gleichzeitig das Einlagen- und das Kreditgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 KWG) betreiben darf und Nummer 1.5.2.1.1 nicht anwendbar ist. | 10 000 |
1.5.2.1.3 | Einzelne oder mehrere Bankgeschäfte einschließlich des Pfandbriefge- schäfts und ausschließlich der Kombination von Einlagen- und Kreditge- schäft Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von einzelnen oder mehreren Bankge- schäften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 11 KWG, wenn das Institut infolge dieser Erlaubniserteilung Pfandbriefbank im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 PfandBG wird und Nummer 1.5.2.1.4 nicht anwendbar ist. | 15 000 |
1.5.2.1.4 | Einzelne oder mehrere Bankgeschäfte einschließlich der Kombination von Einlagen- und Kreditgeschäft Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von einzelnen oder mehreren Bankge- schäften im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 11, wenn das Institut infolge dieser Erlaubniserteilung gleichzeitig das Einlagen- und das Kreditgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 KWG) betreiben darf. | 30 000 |
1.5.2.1.5 | Bauspargeschäft Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften als Bausparkasse im Sinne des Gesetzes über Bausparkassen | 30 000 |
1.5.2.2 | Investmentgeschäft Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 KWG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 InvG, | |
1.5.2.2.1 | sofern die Kapitalanlagegesellschaft keine Altersvorsorge- oder Immobilien- sondervermögen sowie Sondervermögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken vertreibt, | 10 000 |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
1.5.2.2.2 | sofern die Kapitalanlagegesellschaft auch Altersvorsorge-, Immobilienson- dervermögen, Sondervermögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätz- lichen Risiken vertreibt. | 30 000 |
1.5.3 | Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen und zum Betreiben von Bankgeschäften | Gebühr nach Nummer 1.5,2 zuzüglich einer Gebühr in Höhe von 50 % bis 100 % nach Nummer 1.5.1 |
1.5.4 | Erlaubniserweiterung Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis | |
1.5.4.1 | Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf die Erbringung von Finanz- dienstleistungen bezieht | 50 % bis 100 % der Gebühr nach Nummer 1.5.1 unter Berücksichtigung des insgesamt bestehenden Erlaubnisumfangs für die Erbringung von Finanzdienstleistungen nach Erteilung der erweiterten Erlaubnis |
1.5.4.2 | Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf das Betreiben von Bankge- schäften bezieht | 50 % bis 100 % der Gebühr nach Nummer 1.5.2 unter Berücksichtigung des insgesamt bestehenden Erlaubnisumfangs für das Betreiben von Bankgeschäften nach Erteilung der erweiterten Erlaubnis |
1.5.4.3 | Erlaubniserweiterung, sofern sie sich sowohl auf die Erbringung von Finanz- dienstleistungen als auch das Betreiben von Bankgeschäften bezieht | 50 % bis 100 % der Gebühr nach Nummer 1.5.3 unter Berücksichtigung des insgesamt bestehenden Erlaubnisumfangs für die Erbringung von Finanzdienstleistungen und das Betreiben von Bankgeschäften nach Erteilung der erweiterten Erlaubnis |
1.6 | Untersagung der Fortführung der Geschäfte durch zwei Stellvertreter nach dem Tode des Erlaubnisinhabers (§ 34 Abs. 2 Satz 3 und 4 KWG) | 25 % der zum Zeitpunkt der Untersagung für die Neuerteilung einer Erlaubnis gleichen Umfangs maßgeblichen Gebühr nach Nummer 1.5 |
1.7 | Aufhebung der Erlaubnis (§ 35 Abs. 2 KWG) | 50 % der zum Zeitpunkt der Aufhebung der Erlaubnis für die Neuerteilung einer Erlaubnis gleichen Umfangs maßgeblichen Gebühr nach Nummer 1.5 |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
1.8 | Maßnahmen gegen Geschäftsleiter (§ 36 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 KWG) | |
1.8.1 | Verlangen auf Abberufung | 25 % der zum Zeitpunkt des Verlangens auf Abberufung eines Geschäftsleiters für die Neuerteilung einer Erlaubnis gleichen Umfangs maßgeblichen Gebühr nach Nummer 1.5 |
1.8.2 | Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit | 12,5 % der nach Nummer 1.5 ermittelten Gebühr, höchstens jedoch 3 000 Euro |
1.9 | Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte: Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs (§ 37 Abs. 1 Satz 1 KWG; § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG); Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte (§ 37 Abs. 1 Satz 1 KWG; § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG in Verbindung mit. § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG); Erlass von Weisungen für die Abwicklung (§ 37 Abs. 1 Satz 2 KWG; § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 2 KWG); Bestellung eines Abwicklers (§ 37 Abs. 1 Satz 2 KWG; § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 2 KWG) | 1 000 bis 100 000 |
2. | Amtshandlungen auf der Grundlage des Pfandbriefgesetzes (PfandBG) | |
2.1 | Aufhebung der Erlaubnis zum Betreiben des Pfandbriefgeschäfts außer in den Fällen des § 35 Abs. 2 KWG (§ 2 Abs. 2 PfandBG) | 50 % der zum Zeitpunkt der Aufhebung der Erlaubnis für die Neuerteilung einer Erlaubnis gleichen Umfangs maßgeblichen Gebühr nach Nummer 1.5 |
2.2 | I Treuhänder und Stellvertreter (§ 7 Abs. 3 Satz 1 PfandBG) | |
2.2.1 | Bestellung | 500 |
2.2.2 | Verlängerung der Bestellung | 250 |
2.3 | Tilgungsbeginn, Zulassung des Hinausschiebens (§ 17 Abs. 2 PfandBG) | 500 |
2.4 | Begrenzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3 PfandBG, Zulassung von Ausnah- men (§ 19 Abs. 2 PfandBG) | 500 |
2.5 | Begrenzungen des § 20 Abs. 2 PfandBG, Zulassung von Ausnahmen (§ 20 Abs. 3 PfandBG) | 500 |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
2.6 | Vorschriften des § 22 Abs. 2 Satz 1 bis 3 PfandBG, Zulassung weiterer Aus- nahmen (§ 22 Abs. 2 Satz 4 PfandBG) | 750 |
2.7 | Zulassung weiterer Ausnahmen (§ 22 Abs. 4 Satz 2 PfandBG) | 750 |
2.8 | Zulassung weiterer Ausnahmen von den Beleihungsvorschriften des § 22 Abs. 5 PfandBG (§ 22 Abs. 5 Satz 4 in Verbindung mit § 22 Abs. 2 Satz 4 PfandBG) | 1 000 |
2.9 | Genehmigung zum Hinausschieben des Abzahlungsbeginns (§ 25 Satz 1 PfandBG) | 500 |
2.10 | Begrenzungen des § 26 Abs. 1 Nr. 3 und 4 PfandBG, Zulassung von Ausnah- men (§ 26 Abs. 2 PfandBG) | 500 |
3. | Amtshandlungen auf der Grundlage des Gesetzes über Bausparkassen und der Bausparkassen-Verordnung | |
3.1 | Befreiung von der Pflicht zur Bildung getrennter Zuteilungsmassen (§ 6a Satz 3 des Gesetzes über Bausparkassen) | 500 |
3.2 | Entscheidung über die Beleihung von Pfandobjekten (§ 7 Abs. 6 des Gesetzes über Bausparkassen) | 500 |
3.3 | Genehmigung vonÄnderungenundErgänzungender Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen für Bausparver- träge, welche die in § 5 Abs. 2 und 3 Nr. 1, 2, 4 bis 9 aufgeführten Bestim- mungen des Gesetzes über Bausparkassen betreffen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen) | 3 000 |
3.4 | GenehmigungvonÄnderungenundErgänzungender Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen für Bausparver- träge, die neuen Bauspartarifen zugrunde gelegt werden sollen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen) | 6 000 |
3.5 | Bestellung eines Vertrauensmanns (§ 12 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen) | 500 |
3.6 | Widerruf der Bestellung eines Vertrauensmanns (§ 12 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über Bausparkassen) | 500 |
3.7 | Genehmigung der Übertragung eines Bestandes an Bausparverträgen (§ 14 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen) | 2 500 |
3.8 | Einstweiliges Zahlungsverbot, Zustimmung zur vereinfachten Abwicklung (§ 15 des Gesetzes über Bausparkassen) | 2 500 |
3.9 | Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften des § 1 Abs. 1 bis 3 Bau- sparkassen-Verordnung (§ 1 Abs. 4 der Bausparkassen-Verordnung) | 500 bis 3 000 Eile Höchstgebühr fällt in der Regel an, wenn die Ausnahmegenehmigung auf der Grundlage der Ergebnisse eines bauspartechnischen Simulationsmodells erteilt wird. |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
3.10 | Zulassung von Ausnahmen von der Obergrenze des kollektiven Sparer-Kas- sen-Leistungsverhältnisses (§ 7 Abs. 5 der Bausparkassen-Verordnung) | 2 500 |
3.11 | Zustimmung zum Einsatz von Mitteln des Fonds zur bauspartechnischen Absicherung (§ 9 Abs. 3 der Bausparkassen-Verordnung) | 2 500 |
4. | Amtshandlungen auf der Grundlage des Investmentgesetzes (InvG) | |
4.1 | in Bezug auf Kapitalanlagegesellschaften | |
4.1.1 | Aufhebung der Erlaubnis außer in den Fällen des § 35 Abs. 2 KWG (§ 17 InvG in Verbindung mit § 35 Abs. 2 KWG) | 50 % der zum Zeitpunkt der Aufhebung der Erlaubnis für die Neuerteilung einer Erlaubnis gleichen Umfangs maßgeblichen Gebühr nach Nummer 1.5.2.2 |
4.1.2 | Auswahl und Wechsel der Depotbank (§ 21 Abs. 1 Satz 1 InvG; § 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 InvG) | |
4.1.2.1 | Genehmigung der Auswahl der Depotbank | 750 |
4.1.2.2 | Genehmigung des Wechsels der Depotbank | 750 |
4.1.3 | Genehmigung der Übertragung der Verwaltung eines Sondervermögens (§ 39 Abs. 3 Satz 1 InvG) | 750 |
4.1.4 | Übertragung aller Vermögensgegenstände eines Sondervermögens in ein anderes Sondervermögen (§ 40 Satz 1 Nr. 4 InvG) | |
4.1.4.1 | Genehmigung für Sondervermögen, die keine Sondervermögen oder Dach- Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken sind | 1 500 |
4.1.4.2 | Genehmigung für Sondervermögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätz- lichen Risiken 3 | 000 bis 5 000 |
4.1.4.3 | Genehmigung für Teilfonds eines Umbrellafonds im Sinne des § 34 Abs. 2 InvG | wie Nummer 4.1.4.1 und 4.1.4.2 |
4.1.5 | Vertragsbedingungen (§ 43 Abs. 2 Satz 1 InvG) | |
4.1.5.1 | Genehmigung für Sondervermögen, die keine Sondervermögen oder Dach- Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken sind | 1 500 |
4.1.5.2 | Genehmigung für Sondervermögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätz- lichen Risiken | 3 000 bis 5 000 |
4.1.5.3 | Genehmigung für Teilfonds eines Umbrellafonds im Sinne des § 34 Abs. 2 InvG | wie Nummer 4.1.5.1 und 4.1.5.2 |
4.1.5.4 | Änderung von Vertragsbedingungen | 50 % der Gebühr nach den Nummern 4.1.5.1 bis 4.1.5.3 |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
4.2 | in Bezug auf Investmentaktiengesellschaften | |
4.2.1 | Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb (§ 97 Abs. 1 Satz 1 InvG) | 5 000 bis 20 000 |
4.2.2 | Aufhebung der Erlaubnis (§ 97 Abs. 3 InvG) | 50 % der zum Zeitpunkt der Aufhebung der Erlaubnis für die Neuerteilung einer Erlaubnis gleichen Umfangs maßgeblichen Gebühr nach Nummer 4.2.1 |
4.2.3 | Genehmigung der Änderung einer Satzung (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 1 lnvG) | 50 % der Gebühr nach den Nummern 4.1.5.1 und 4.1.5.2 |
4.3 | in Bezug auf den Vertrieb von Investmentanteilen | |
4.3.1 | Ausstellen einer Bescheinigung, dass Anteile eines Sondervermögens die Vorschriften der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen (§ 128 Abs. 1 Satz 2 InvG; § 145 Abs. 1 Satz 1 InvG in Verbindung mit § 24b Abs. 1 Satz 2 KAGG) | 250 |
4.3.2 | Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der §§ 121 bis 124, 126, 130, 131 sowie 133 InvG in Verbindung mit § 141 Abs. 1 lnvG; bei Umbrellafonds je Teilfonds gesondert | 500 für jedes angefangene Kalenderjahr |
4.3.3 | Bearbeitung der Anzeige nach § 132 Abs. 1 InvG; bei Umbrellafonds je Teil- fonds gesondert | 1 500 |
4.3.4 | Bearbeitung der Anzeige nach § 139 Abs. 1 InvG; bei Umbrellafonds je Teil- fonds gesondert | 5 000 |
4.3.5 | Prüfung der nach § 139 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 lnvG vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen; bei Umbrellafonds je Teilfonds gesondert | 2 500 für jedes angefangene Kalenderjahr |
5. | Amtshandlungen auf der Grundlage des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) | |
5.1 | Entscheidung über die Berücksichtigung von Stimmrechten (§ 23 Abs. 1 und 2 WpHG) | 1 500 |
5.2 | Befreiung von Veröffentlichungspflichten (§ 25 Abs. 4 WpHG) | 500 |
5.3 | Befreiung von der jährlichen Prüfung der Meldepflichten und Verhaltens- regeln (§ 36 Abs. 1 Satz 2 WpHG) | 250 |
5.4 | Erlaubnis für ausländische organisierte Märkte oder ihre Betreiber, Handels- teilnehmern mit Sitz im Inland über ein elektronisches Handelssystem einen unmittelbaren Marktzugang zu gewähren (§ 37i Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 WpHG) | 2 000 bis 20 000 |
6. | Amtshandlungen auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgeset- zes (VAG) |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
6.1 | Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb, gutachterliche Äußerung im Rahmen eines Erlaubnisverfahrens und Genehmigung von Beschlüssen der Vertreterver- sammlung (§ 5 Abs. 1 VAG; § 110d Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, § 112 Abs. 2, § 119 Abs. 1 VAG; § 106b Abs. 4 Nr. 1 VAG; § 159 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VAG) | |
6.1.1 | Tatbestände, die einer Grundgebühr unterliegen Eine Grundgebühr wird erhoben für die Erteilung der Ersterlaubnis | |
6.1.1.1 | zum Geschäftsbetrieb einer substitutiven Krankenversicherung (Anlage zum VAG Teil A Sparte Nr. 2 Risikoarten Buchstabe a und b) | 20 000 |
6.1.1.2 | zum Geschäftsbetrieb einer Versicherungssparte der Lebensversicherung (Anlagen zum VAG Teil A Sparten Nr. 19, 20, 21, 22, 23 oder 24) | 15 000 |
6.1.1.3 | zum Geschäftsbetrieb an einen Pensionsfonds (Anlage zum VAG Teil A, Sparte Nr. 25) | 15 000 |
6.1.1.4 | zum Geschäftsbetrieb der Rückversicherung | 10 000 |
6.1.1.5 | zum Geschäftsbetrieb in anderen Fällen | 10 000 |
6.1.2 | Tatbestände, die einer Zusatzgebühr unterliegen Neben der Grundgebühr nach Nummer 6.1.1 wird eine Zusatzgebühr erho- ben für | |
6.1.2.1 | jede von der Erlaubnis umfasste Sparte (Nummern der Anlage zum VAG Teil A), wenn die Sparte der Anlage A keine Untergliederungen nach Risikoarten enthält | 2 500 |
6.1.2.2 | jede von der Erlaubnis umfasste Risikoart einer Sparte der Anlage A zum VAG, soweit eine Sparte der Anlage A zum VAG Untergliederungen nach Buchstaben enthält | 500 |
6.1.2.3 | jede von den in § 120 Abs. 3 VAG genannten Arten des Rückversicherungs- geschäfts | 3 500 |
6.1.3 | Erstellung eines Gutachtens nach § 106b Abs. 4 Nr. 1 VAG | 100 % der nach den Nummern 6.1.1 und 6.1.2 ermittelten Gebühr |
6.1.4 | Genehmigung von Beschlüssen der Vertreterversammlung nach § 159 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VAG | 100 % der nach den Nummern 6.1.1 und 6.1.2 ermittelten Gebühr |
6.2 | Prüfung der Qualifikation von Verantwortlichen Aktuaren und Treuhändern im Rahmen der laufenden Aufsicht | |
6.2.1 | Prüfung eines Verantwortlichen Aktuars (§11a Abs. 2 Satz 1 bis 4 VAG; §11c Satz 3, §11d, §11e, §12 Abs. 2, §12f in Verbindung mit § 12 Abs. 2, § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 11a Abs. 2 Satz 1 bis 4 VAG) | 500 |
6.2.2 | Prüfung eines Treuhänders (§ 12b Abs. 4 oder Abs. 5 Satz 1 VAG; § 11b Satz 2, § 12f, § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 12b Abs. 4 oder Abs. 5 Satz 1 VAG) | 500 |
6.2.3 | Prüfung eines Treuhänders für das Sicherungsvermögen (§ 71 Abs. 2 VAG; § 76, § 79, § 110d Abs. 2 Satz 1 und § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 71 Abs. 2 VAG) | 500 |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
6.3 | Änderungen des Geschäftsplans und des Pensionsplans sowie Geschäfts- betriebserweiterungen | |
6.3.1 | Genehmigung von Änderungen des Geschäftsplans, sofern die Satzung geändert wird, einschließlich der Satzungsänderungen bei Sterbekassen im Hinblick auf die Verwendung des Überschusses (§ 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113 Abs. 1 und 2 sowie § 159 Abs. 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 106b Abs. 3 VAG) | 500 bis 2 500 |
6.3.2 | Genehmigung von Änderungen des technischen Geschäftsplans für vor dem 29. Juli 1994 abgeschlossene Lebensversicherungsverträge (§ 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 11c, § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 und § 159 Abs. 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 106b Abs. 3 VAG) | 500 bis 2 500 |
6.3.3 | Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer weiteren Sparte (Nummern der Anlage A zum VAG, wenn die Sparte der Anlage A keine Untergliederungen nach Risikoarten enthält) (§ 13 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 VAG; § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113 Abs. 1 und 2, § 159 Abs. 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 106b Abs. 3 VAG) | 2 500 |
6.3.4 | Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer weiteren Risikoart einer Sparte, soweit die Sparte der Anlage Teil A zum VAG Untergliederungen nach Buchstaben enthält (§ 13 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 VAG; § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113 Abs. 1 und 2, § 159 Abs. 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 106b Abs. 3 VAG) | 500 |
6.3.5 | Erteilung der Erlaubnis zur Erweiterung des Rückversicherungsgeschäfts nach § 119 Abs. 1 VAG | 3 500 |
6.3.6 | Genehmigung der räumlichen Ausdehnung des Geschäftsbetriebes durch Mittelspersonen im Dienstleistungsverkehr oder durch eine Niederlassung je Gebiet (Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 VAG) in den Fällen des § 13 Abs. 3 VAG; sofern eine Genehmigung für das Teilgebiet eines Dritt- staates erteilt wird, wird eine Gebühr je Teilgenehmigung erhoben (§ 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113 Abs. 1 und 2, § 159 Abs. 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 106b Abs. 3 VAG) | 500 |
6.3.7 | Prüfung eines Pensionsplans bei Einführung eines neuen Pensionsplans (§ 113 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Satz 1 VAG) | 5 000 |
6.3.8 | Prüfung eines Pensionsplans bei Änderung eines bestehenden Pensions- plans (§ 113 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Satz 1 VAG) | 2 500 bis 5 000 |
6.3.9 | Genehmigung von Unternehmensverträgen der in § 291 und § 292 AktG bezeichneten Art (§ 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113 Abs. 1 und 2 sowie § 159 Abs. 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 106b Abs. 3 VAG) | 1 000 bis 2 500 |
6.3.10 | Prüfung von Funktionsausgliederungsverträgen im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 4 VAG (§ 13 Abs. 1a Satz 4 und 5 VAG; § 8a Abs. 1 Satz 2, § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1, § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 13 Abs. 1a Satz 4 und 5 VAG) | 1 000 bis 2 500 |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
6.4 | Genehmigung der vollständigen oder teilweisen Übertragung eines Bestan- des (§ 14 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 110d Abs. 2 Satz 1, § 159 Abs. 1 Satz 2 und § 160 Abs. 5 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 108 Abs. 2 Satz 1 VAG; § 105 Abs. 3 und § 113 Abs. 1 VAG, jeweils in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 sowie § 108 Abs. 2 Satz 1 VAG) | |
6.4.1 | für jede betroffene Sparte, soweit die Sparte der Anlage Teil A zum VAG keine Untergliederungen nach Buchstaben enthält, | 2 500 |
6.4.2 | für jede Übertragung eines Bestandes je betroffener Risikoart einer Sparte, soweit die Sparte der Anlage A zum VAG Untergliederungen nach Buch- staben enthält. | 500 |
6.5 | Genehmigung einer Umwandlung (§ 14a Satz 1 und 2 VAG; § 113 Abs. 1 in Verbindung mit § 14a Satz 1 und 2 VAG) | 10 000 |
6.6 | Gebundenes Vermögen, einschließlich Sicherungsvermögen | |
6.6.1 | Genehmigung für die Anlage des gebundenen Vermögens (§ 54 Abs. 2 Satz 2 VAG; § 54 Abs. 3 VAG in Verbindung mit § 1 Abs. 3 oder § 2 Abs. 2 Buchstabe h der Anlageverordnung; § 110 Abs. 1 in Verbindung mit § 105 Abs. 3 sowie § 110d Abs. 2 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 54 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 VAG; § 115 Abs. 2 Satz 1 und 2 VAG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung) | 3 000 |
6.6.2 | Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Regelungen über die Bele- genheit des gebundenen Vermögens (§ 54 Abs. 3 VAG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Anlageverordnung; § 110 Abs. 1 in Verbindung mit § 105 Abs. 3 sowie § 110d Abs. 2 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 54 Abs. 3 VAG; § 115 Abs. 2 Satz 1 und 2 VAG in Verbin- dung mit § 6 Abs. 2 der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung) | 1 000 |
6.6.3 | Festsetzung eines erhöhten Anrechnungswertes bei unbelasteten Grundstü- cken und grundstücksgleichen Rechten des Sicherungsvermögens (§ 66 Abs. 3a Satz 3 VAG; § 110 Abs. 1 in Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 66 Abs. 3a Satz 3 VAG) | 750 |
6.6.4 | Festsetzung des Anrechnungswertes belasteter Grundstücke und grund- stücksgleicher Rechte des Sicherungsvermögens (§ 66 Abs. 3a Satz 4 VAG; § 110 Abs. 1 in Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 66 Abs. 3a Satz 4 VAG) | 750 |
6.6.5 | Genehmigung, dass die Werte des Sicherungsvermögens an einem anderen Ort aufbewahrt werden (§ 66 Abs. 5 Satz 3 VAG; § 110 Abs. 1 in Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 66 Abs. 5 Satz 3 VAG) | 500 |
6.6.6 | Genehmigung zur Bildung selbständiger Abteilungen des Sicherungsvermö- gens (§ 66 Abs. 7 VAG; § 110 Abs. 1 in Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und 2, jeweils in Verbindung mit § 66 Abs. 7 VAG) | 1 000 |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
6.7 | Widerruf der Erlaubnis (§ 87 Abs. 1 oder Abs. 2 VAG; § 105 Abs. 3, § 106b Abs. 7 Satz 1, § 110d Abs. 2 und 3, § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 87 Abs. 1 oder Abs. 2 VAG; § 121c Abs. 2 VAG) | je nach Umfang des Widerrufs (betroffene Sparten bzw. Risikoarten einer Sparte) 75 % der im Zeitpunkt des Widerrufs der Erlaubnis für die Neuerteilung gleichen Umfangs maßgeblichen Gebühr nach Nummer 6.1.1 |
6.8 | Maßnahmen gegen Geschäftsleiter Verlangen auf Abberufung und Untersagung ihrer Tätigkeit (§ 1b Abs. 5 VAG; § 87 Abs. 6 VAG; § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1, § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 87 Abs. 6 VAG; § 121c Abs. 5 VAG) | 25 % der zum Zeitpunkt des Verlangens, einen Geschäftsleiter abzu- berufen, einschließlich der Untersagung seiner Tätigkeit, in Nummer 6.1.1 bestimmten Gebühr |
6.9 | Genehmigung in den Fällen des § 106b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 sowie in den Fällen des § 118f in Verbindung mit § 106b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VAG | 500 |
6.10 | Genehmigung der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Pensionsfonds (§ 115 Abs. 2 Satz 4 VAG) | 3 000 |
6.11 | Grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionsfonds und Pensionskassen Prüfung in den Fällen des § 117 Abs. 3 sowie in den Fällen des § 118c in Ver- bindung mit § 117 Abs. 3 VAG | 500 bis 2500 |
6.12 | Freistellung von der Aufsicht | |
6.12.1 | Freistellung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (§ 157a Abs. 1 Satz 1 VAG) | 500 |
6.12.2 | Widerruf der Freistellung (§ 157a Abs. 2 Halbsatz 2 VAG) | 375 |
7. | Amtshandlungen auf der Grundlage des Geldwäschegesetzes (GwG) | |
7.1 | Befreiung eines Kreditinstituts von der Anwendung der Vorschriften des Geldwäschegesetzes (§ 1 Abs. 1 Satz 2 GwG) | 500 |
7.2 | Anordnung zur Schaffung von Vorkehrungen im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 GwG (§ 14 Abs. 4 Satz 1 GwG) | 250 |
7.3 | Befreiung eines Unternehmens oder einer Person von der Anwendung der Vorschriften des § 14 Abs. 1 und 2 GwG (§ 14 Abs. 4 Satz 2 GwG) | 250 |
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