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Erste Verordnung zur Änderung der Altfahrzeug-Verordnung (1. AltfahrzeugVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Satz 4, des § 7 Abs. 1 Nr. 4, des § 23 Nr. 1 und 2, des § 24 Abs. 1 Nr. 2, des § 24 Abs. 2 Nr. 1 und 3 und des § 57 jeweils in Verbindung mit § 59 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) und des Artikels 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2199) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise unter Berücksichtigung der Rechte des Bundestages:
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- Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 269 S. 34). Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L217 S. 18), sind beachtet worden.
Artikel 1 Änderung der Altfahrzeug-Verordnung
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2006 AltfahrzeugV § 2, § 3, § 5, § 8, § 9, Anhang, mWv. 1. August 2006 § 1
Die Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. 1 S. 2214), geändert durch Artikel 265 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe a zweiter Anstrich der Richtlinie 70/156/EWG vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1, Nr. L 225 S. 4) sind von den Anforderungen nach § 5 Abs. 1 ausgenommen. Ausgenommen von den Anforderungen nach § 8 Abs. 2 sind Ausrüstungsgegenstände, die nicht speziell für den Einsatz der in Satz 1 bezeichneten Fahrzeuge hergestellt wurden." - 2.
- § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 22 werden nach dem Wort Hersteller" die Wörter und Vertreiber" eingefügt. - 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 4 werden in den Nummern 1 und 2 jeweils die Wörter nach den Bestimmungen des deutschen Zulassungsverfahrens" durch die Wörter innerhalb der Europäischen Union" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 werden in Nummer 5 nach dem Wort Fahrzeugbrief" die Wörter oder ein vergleichbares Zulassungsdokument nach der Richtlinie 1999/ 37/EG (ABl. EG Nr. L 138 S. 57)" eingefügt und das Komma durch einen Punkt ersetzt.
- c)
- In Absatz 4 wird die Nummer 6 aufgehoben.
- d)
- Nach Absatz 6 wird ein neuer Absatz 7 angefügt:
(7) Hersteller von Fahrzeugen der Klasse M1 oder N1, die nicht im einstufigen Verfahren hergestellt und genehmigt wurden, können die Entsorgungskosten auf den Teil ihrer Herstellungsstufe begrenzen und die übrigen Entsorgungskosten den Herstellern weiterer Stufen in Rechnung stellen. Diejenigen, die Fahrzeugteile zu Aufbauten zusammenfügen und diese in Verbindung mit einem Basisfahrzeug in Verkehr bringen, müssen sich vor dem Inverkehrbringen im Rahmen ihrer Produktverantwortung mit den Herstellern von Basis- oder Chassisfahrzeugen in Verbindung setzen."
- 4.
- In § 5 Abs. 3 Satz 4 werden vor dem Wort Prüfung" die Wörter die mindestens jährlich durchzuführende" eingefügt.
- 5.
- § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Werkstoffe und Bauteile von Fahrzeugen, die nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebracht werden, dürfen kein Blei, Quecksilber, Kadmium oder sechswertiges Chrom enthalten. Satz 1 gilt nicht in den in Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 269 S. 34) in der jeweils geltenden Fassung genannten Fällen unter den dort genannten Bedingungen, wobei die Entscheidung 2005/438/EG der Kommission in der jeweils geltenden Fassung zu beachten ist." - 6.
- § 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter auf Anforderung" gestrichen. - 7.
- Der Anhang wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3.2.3.3 wird Satz 2 gestrichen.
- b)
- Nummer 3.2.4.1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 8 werden die Wörter Altreifen und" gestrichen.
- bb)
- Nach Satz 8 wird folgender Satz eingefügt: Altreifen dürfen bei der Berechnung nach Satz 6 in Ansatz gebracht werden, wenn die stoffliche Verwertung in nachvollziehbarer Weise dokumentiert ist."
Artikel 2 Inkrafttreten
Artikel 1 Nr. 1 § 1 Abs. 3 tritt am ersten Tag des sechsten auf die Verkündung*) folgenden Monats in Kraft. Im Übrigen tritt die Verordnung am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung*) folgenden Monats in Kraft.
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- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 13. Februar 2006.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7112/index.htm