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Änderung § 17a Saatgutverordnung vom 27.07.2022
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§ 17a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.07.2022 geltenden Fassung | § 17a n.F. (neue Fassung) in der am 27.07.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1186 |
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(Text alte Fassung) § 17a (neu) | (Text neue Fassung)§ 17a Anwendung biochemischer oder molekularer Techniken |
Bestehen nach der Feldbesichtigung und der gegebenenfalls durchgeführten Nachprüfung durch Anbau noch Zweifel an der Sortenechtheit des Saatgutes, können die Anerkennungsstelle oder das Bundessortenamt im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit im Einklang mit den geltenden internationalen Standards eine international anerkannte und reproduzierbare biochemische oder molekulare Technik für die Nachprüfung auf Sortenechtheit anwenden. |
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