Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 28a Saatgutverordnung vom 27.03.2010

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 12. SaatGRÄndV am 27. März 2010 und Änderungshistorie der SaatgutV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 28a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.03.2010 geltenden Fassung
§ 28a n.F. (neue Fassung)
in der am 27.03.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 16.03.2010 BGBl. I S. 282

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 28a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 28a Genehmigung durch das Bundessortenamt


vorherige Änderung

 


Das Bundessortenamt verbindet die Genehmigung nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes mit der Auflage, dass derjenige, der dieses Saatgut auf der ersten Handelsstufe abgibt oder sonst erstmalig in den Verkehr bringt, dem Bundessortenamt am Ende eines jeden Wirtschaftsjahres einen Bericht über die Verwendung der Etiketten des Bundessortenamtes nach § 43 Absatz 1a Nummer 1 vorzulegen hat.


 
Anzeige