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Synopse aller Änderungen der Saatgutverordnung am 27.03.2010
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. März 2010 durch Artikel 2 der 12. SaatGRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SaatgutV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.03.2010 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 27.03.2010 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 16.03.2010 BGBl. I S. 282 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 2a Zertifiziertes Saatgut zweiter und dritter Generation Abschnitt 2 Anerkennung von Saatgut § 3 Anerkennungsstelle § 4 Antrag § 5 Anforderungen an die Vermehrungsfläche und den Vermehrungsbetrieb § 6 Anforderungen an den Feldbestand und an die Beschaffenheit des Saatgutes § 7 Feldbestandsprüfung § 8 Mängel des Feldbestandes § 9 Mitteilung des Ergebnisses der Feldbestandsprüfung § 10 Wiederholungsbesichtigung § 11 Probenahme § 12 Beschaffenheitsprüfung § 13 Mitteilung des Ergebnisses der Beschaffenheitsprüfung § 14 Bescheid § 15 Erneute Beschaffenheitsprüfung § 16 Nachprüfung § 17 Verfahren für die Nachprüfung durch Anbau § 18 Rücknahme der Anerkennung Abschnitt 3 Standardsaatgut von Gemüse § 19 Gestattung des Inverkehrbringens § 20 Anforderungen an die Beschaffenheit, Höchstgewicht einer Partie § 21 Nachkontrolle Abschnitt 4 Handelssaatgut § 22 Gestattung des Inverkehrbringens § 23 Anforderungen an die Beschaffenheit § 24 Zulassungsverfahren § 25 Bescheid Abschnitt 5 Saatgutmischungen § 26 Gestattung des Inverkehrbringens § 27 Antrag, Probenahme § 28 Rücknahme der Erteilung der Mischungsnummer oder Kennnummer | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) Abschnitt 5a Inverkehrbringen von Saatgut nicht zugelassener Sorten § 28a Genehmigung durch das Bundessortenamt |
Abschnitt 6 Kennzeichnung, Verschließung, Schließung und Verpackung § 29 Etikett § 30 Aufdrucketikett § 31 Einleger § 32 Angabe einer Saatgutbehandlung § 33 Angaben in besonderen Fällen § 34 Verschließung § 35 Ablieferung ungültiger Etiketten, Einleger und Verschlusssicherungen § 36 Verpacken nach Probenahme § 37 Wiederverschließung § 38 Schließung bei Standardsaatgut § 39 Kennzeichnung bei erneuter Beschaffenheitsprüfung § 40 Kleinpackungen § 41 Antrag für eine Kennnummer § 42 Abgabe an Letztverbraucher § 43 Kennzeichnung von nicht anerkanntem Saatgut in besonderen Fällen Abschnitt 7 Kennzeichnung, Verschließung und Schließung im Rahmen eines OECD-Systems § 44 Grundvorschrift § 45 Zertifikat § 46 Kennzeichnung § 47 Kennzeichnung in besonderen Fällen § 48 Verschließung, Wiederverschließung Abschnitt 8 Schlussvorschriften | |
§ 48a (weggefallen) | § 48a Übergangsvorschrift |
§ 49 (Inkrafttreten) Anlagen Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1 Satz 1) Termin für den Antrag auf Anerkennung von Saatgut Anlage 2 (zu § 6 Satz 1) Anforderungen an den Feldbestand Anlage 3 (zu § 6 Satz 2, § 12 Abs. 3, § 20 Abs. 1, §§ 23, 26 Abs. 3 Satz 2) Anforderungen an die Beschaffenheit des Saatgutes Anlage 4 (zu § 11 Abs. 2, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 2 und 3, § 27 Abs. 1 und 5) Größe der Partien und Proben | |
Anlage 5 (zu § 29 Abs. 3 und 7, §§ 31, 43 Abs. 2 und § 49 Abs. 2) Angaben auf dem Etikett und dem Einleger | Anlage 5 (zu § 29 Absatz 3 und 7 und §§ 31 und 43 Absatz 1a und 2) Angaben auf dem Etikett und dem Einleger |
Anlage 6 (zu §§ 40 und 42 Abs. 1) Kleinpackungen Höchstmengen und Kennzeichnung Anlage 7 (zu § 45 Abs. 1) Muster Anlage 8 (zu §§ 46, 47 und 48 Abs. 3 Nr. 3) Etiketten und Einleger | |
§ 2 Begriffsbestimmungen | |
Im Sinne dieser Verordnung sind 1. Monogermsaatgut: genetisch einkeimiges Saatgut von Runkelrübe, Zuckerrübe und Roter Rübe; 2. Präzisionssaatgut: auf technischem Weg einkeimig gemachtes Saatgut von Runkelrübe, Zuckerrübe und Roter Rübe; 3. Saatgutmischung: Mischung von Saatgut verschiedener Arten, Sorten oder Kategorien; 3a. Verbundsorte: Gemenge aus Zertifiziertem Saatgut einer zugelassenen bestäuberabhängigen Hybride mit Zertifiziertem Saatgut eines oder mehrerer zugelassener Bestäuber, die in einem bei der Zulassung der bestäuberabhängigen Hybride festgelegten Verhältnis gemischt worden sind, bei dem durch entsprechende Behandlung mindestens einer der Komponenten sichergestellt ist, dass die Komponenten des Gemenges farblich deutlich voneinander unterscheidbar sind; 3b. bestäuberabhängige Hybride: männlich sterile Hybride als Komponente einer Verbundsorte (weibliche Komponente); 3c. Bestäuber: Pollen abgebende Komponente einer Verbundsorte (männliche Komponente); 4. Kennfarbe: zur Kennzeichnung von Saatgut dienende Farbe von Etiketten, Aufdrucketiketten, Einlegern und Klebemarken; die Kennfarbe ist bei a) Basissaatgut weiß, b) Zertifiziertem Saatgut und Zertifiziertem Saatgut erster Generation blau, bei Verbundsorten mit einem von links unten nach rechts oben verlaufenden 5 mm breiten grünen Diagonalstreifen, c) Zertifiziertem Saatgut zweiter und dritter Generation rot, d) Standardsaatgut dunkelgelb, e) Handelssaatgut braun, f) Vorstufensaatgut weiß mit einem von links unten nach rechts oben verlaufenden 5 mm breiten violetten Diagonalstreifen, | |
g) Saatgutmischungen grün; | g) Saatgutmischungen grün, h) Saatgut nicht zugelassener Sorten nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes orange; |
5. Schadinsekten: lebende Insekten, die an Saatgut schädigend auftreten; 6. OECD-System: jeweiliges System der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) a) für die sortenmäßige Zertifizierung von aa) Getreidesaatgut (außer Maissaatgut), bb) Maissaatgut, cc) Futterpflanzen- und Ölpflanzensaatgut, dd) Runkelrüben- und Zuckerrübensaatgut, b) für die Kontrolle von Gemüsesaatgut, das für den internationalen Handel bestimmt ist; 7. Hybridität: Anteil der durch Fremdbefruchtung erzeugten Körner bei Saatgut von Hybridsorten, das aus Feldbeständen erwachsen ist, die mit einem Gametozid behandelt worden sind. | |
§ 11 Probenahme | |
(1) Der von der zuständigen Behörde Beauftragte (Probenehmer) entnimmt dem für das Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken aufbereiteten und verpackten Saatgut die Probe für die Beschaffenheitsprüfung nach § 12 und für die Nachprüfung nach § 16. Bei Saatgut, das im Rahmen des § 12 Abs. 1b anerkannt werden soll, kann die Probe auch aus vorgereinigter Rohware entnommen werden. Bei Saatgut, das umhüllt (z. B. pilliert oder inkrustiert) in den Verkehr gebracht werden soll, entnimmt der Probenehmer eine zusätzliche Probe aus dem bearbeiteten, aber noch nicht umhüllten Saatgut zur Feststellung der technischen Mindestreinheit. (1a) Für die Nachprüfung des Basissaatguts von Hybridsorten von Roggen nach § 16 entnimmt der Probenehmer nach dem Mischen des anerkannten Saatguts der mütterlichen und väterlichen Erbkomponente eine zusätzliche Probe aus dem für das Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken verpackten Basissaatgut. (2) Das Höchstgewicht einer Partie, aus der jeweils eine Probe zu entnehmen ist, und das Mindestgewicht oder die Mindestmenge der Probe ergeben sich aus Anlage 4. (2a) Im Falle der Anerkennung des Saatgutes von Straußgräsern, Lieschgräsern, Rispenarten, Goldhafer, Wiesenfuchsschwanz, Knaulgras, Schwingelarten, Glatthafer, Festulolium und Weidelgräsern darf für die Zwecke der Beschaffenheitsprüfung bis zum 30. Juni 2012 die Probenahme abweichend von Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 4 Spalte 2 auch an Partien mit einem Höchstgewicht von bis zu 25 Tonnen durchgeführt werden, soweit der Betrieb, von dem das Saatgut stammt, dies bei der Anerkennungsstelle beantragt. Die Anerkennungsstelle kann die Probenahme an Saatgutpartien dieser Größe davon abhängig machen, dass der Antragsteller nachweist, dass das zuständige Komitee der Internationalen Vereinigung für Saatgutprüfung (ISTA) seine Teilnahme an dem ISTA-Versuch zur Partiegröße von Futterpflanzensaatgut bestätigt hat. Die Anerkennungsstelle kontrolliert im Falle von Proben nach Satz 1, die von einem privaten Probenehmer nach Absatz 7 gezogen worden sind, bis zu 5 vom Hundert der durchgeführten Heterogenitätsprüfungen. (3) Der Probenehmer kann von Saatgut, das noch nicht verpackt ist, Proben entnehmen, wenn die Zugehörigkeit der jeweiligen Probe zu der Partie durch Absonderung und Kenntlichmachung der Partie bis zur endgültigen Verschließung sichergestellt ist. Im Falle der Zusammenlagerung einer das Höchstgewicht einer Partie übersteigenden Saatgutmenge genügt es, wenn die Zugehörigkeit der Proben zu der Saatgutmenge sichergestellt ist. (4) Der Probenehmer entnimmt die Probe nur, wenn derjenige, in dessen Betrieb die Probenahme stattfinden soll, der Anerkennungsstelle oder der von ihr bestimmten Stelle oder Person 1. angezeigt hat, dass das Saatgut aufbereitet ist; dabei sind das voraussichtliche Gewicht der Partie und die voraussichtliche Zahl der Packungen oder die Absicht des Inverkehrbringens zu gewerblichen Zwecken in Kleinpackungen anzugeben; 2. schriftlich erklärt hat, dass die Partie ausschließlich aus Feldbeständen stammt, a) die sich bei ihrer Prüfung als für die Anerkennung geeignet erwiesen haben oder b) hinsichtlich derer die Anerkennungsstelle das Anerkennungsverfahren nach § 8 Abs. 2 fortsetzt und die von ihr hierfür festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind; 3. im Falle der Probenahme nach Absatz 1a schriftlich erklärt hat, dass das Basissaatgut dem vom Züchter für die mütterliche und väterliche Erbkomponente vorgegebenen Mischungsverhältnis entspricht. (5) Der Probenehmer verweigert die Probenahme, wenn eine Auflage nach § 5 Abs. 3 Satz 2 nicht erfüllt ist. (6) Im Falle eines Antrags auf Anerkennung nach § 10 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes entnimmt der Probenehmer die Probe, wenn der Antragsteller anstelle der Erklärung nach Absatz 4 Nr. 2 schriftlich erklärt hat, dass die Partie ausschließlich aus Feldbeständen stammt, auf welche sich die nach § 4 Abs. 6 beigefügte Bescheinigung bezieht. (7) Die Anerkennungsstelle kann einen privaten Probenehmer zur Mitwirkung bei der Durchführung der Probenahme zulassen, wenn sichergestellt ist, dass 1. der private Probenehmer entweder die für die Durchführung der Probenahme erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch eine Ausbildung erworben hat, die der nach Landesrecht für die bei den Anerkennungsstellen beschäftigten Probenehmer vorgeschriebenen Ausbildung gleichwertig ist, oder die erforderlichen Fachkenntnisse in Ausbildungslehrgängen unter den für die amtlichen Probenehmer der Anerkennungsstelle geltenden Bedingungen erworben und in amtlichen Prüfungen nachgewiesen hat, 2. die Tätigkeit des Probenehmers durch die Anerkennungsstelle systematisch überwacht wird, 3. ein Probenehmer, der bei einem Saatgutunternehmen beschäftigt ist, nur Saatgutpartien beprobt, die für das betreffende Unternehmen erzeugt wurden, es sei denn, zwischen Saatgutunternehmen, dem Antragsteller und der zuständigen Anerkennungsstelle wurde etwas anderes vereinbart. | |
(8) Die Anerkennungsstelle hat bei mindestens 5 vom Hundert der Saatgutmenge, die durch einen privaten Probenehmer beprobt wird, selbst zusätzliche Kontrollbeprobungen durchzuführen. Satz 1 gilt nicht für Proben, die durch automatische Probenahme gewonnen werden. | Die Anerkennungsstelle hat den privaten Probenehmer zur gewissenhaften und unparteiischen Durchführung der Probenahme unter Beachtung der Vorschriften dieser Verordnung besonders zu verpflichten und die Verpflichtung aktenkundig zu machen. (8) Die Anerkennungsstelle hat bei mindestens 5 vom Hundert der Saatgutpartien, die durch einen privaten Probenehmer beprobt werden, selbst zusätzliche Kontrollbeprobungen durchzuführen. Satz 1 gilt nicht für Proben, die durch automatische Probenahme gewonnen werden. |
(9) Die Anerkennungsstelle hat die Zulassung eines privaten Probenehmers zu widerrufen, wenn dieser die Probenahmen wiederholt oder in nicht unerheblicher Weise mangelhaft durchführt. Im Übrigen bleiben die den §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften unberührt. | |
§ 12 Beschaffenheitsprüfung | |
(1) Die Beschaffenheit wird anhand der dafür entnommenen Probe geprüft. Auf Antrag wird bei Getreide zusätzlich geprüft, ob die besonderen Voraussetzungen bezüglich des Freiseins von Flughafer erfüllt sind, die in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft festgesetzt sind. Auf Antrag kann außerdem das Tausendkorngewicht festgestellt werden. | (1) 1 Die Beschaffenheit wird anhand der dafür entnommenen Probe geprüft. 2 Auf Antrag wird bei Getreide zusätzlich geprüft, ob die besonderen Voraussetzungen bezüglich des Freiseins von Flughafer erfüllt sind, die in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft festgesetzt sind. 3 Auf Antrag kann außerdem das Tausendkorngewicht festgestellt werden. |
(1a) Für die Untersuchung der Keimfähigkeit werden aus der für die Beschaffenheitsprüfung entnommenen Probe 4x 100 der reinen Körner nach dem Zufallsprinzip ausgewählt. | |
(1b) Bei Zertifiziertem Saatgut von Getreide kann die Anerkennungsstelle auf Antrag nach § 4 Abs. 7 die Beschaffenheitsprüfung in der Weise durchführen, dass sie nicht alle Partien auf Erfüllung der Anforderungen an die Reinheit und Keimfähigkeit prüft. Die Anerkennungsstelle hat in diesem Fall bei mindestens 20 vom Hundert der Proben eine vollständige Beschaffenheitsprüfung durchzuführen. (2) Ergibt die Prüfung, dass die Anforderungen nicht erfüllt sind, so gestattet die Anerkennungsstelle auf Antrag die Entnahme einer weiteren Probe, wenn durch Darlegung von Umständen glaubhaft gemacht wird, dass der festgestellte Mangel beseitigt ist. Dies gilt nicht für die zusätzliche Prüfung bei Getreide nach Absatz 1 Satz 2. Ergibt im Falle des § 11 Abs. 3 Satz 2 die Prüfung einer aus der Saatgutmenge entnommenen Probe, dass die Anforderungen nicht erfüllt sind, so erfüllt die gesamte Saatgutmenge nicht die Anforderungen. (3) Saatgut, das die Anforderungen der Anlage 3 für Basissaatgut außer der Anforderung an die Keimfähigkeit erfüllt, darf auf Antrag auch dann als Basissaatgut oder Vorstufensaatgut anerkannt werden, wenn die Keimfähigkeit 50 vom Hundert der reinen Körner oder Knäuel nicht unterschreitet. Die Anerkennung ist mit der Auflage zu verbinden, dass das Saatgut nicht zu anderen Saatzwecken als zur weiteren Vermehrung zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden darf. | (1b) 1 Bei Zertifiziertem Saatgut von Getreide kann die Anerkennungsstelle auf Antrag nach § 4 Abs. 7 die Beschaffenheitsprüfung in der Weise durchführen, dass sie nicht alle Partien auf Erfüllung der Anforderungen an die Reinheit und Keimfähigkeit prüft. 2 Die Anerkennungsstelle hat in diesem Fall bei mindestens 20 vom Hundert der Proben eine vollständige Beschaffenheitsprüfung durchzuführen. (2) 1 Ergibt die Prüfung, dass die Anforderungen nicht erfüllt sind, so gestattet die Anerkennungsstelle auf Antrag die Entnahme einer weiteren Probe, wenn durch Darlegung von Umständen glaubhaft gemacht wird, dass der festgestellte Mangel beseitigt ist. 2 Dies gilt nicht für die zusätzliche Prüfung bei Getreide nach Absatz 1 Satz 2. 3 Ergibt im Falle des § 11 Abs. 3 Satz 2 die Prüfung einer aus der Saatgutmenge entnommenen Probe, dass die Anforderungen nicht erfüllt sind, so erfüllt die gesamte Saatgutmenge nicht die Anforderungen. (3) 1 Saatgut, das die Anforderungen der Anlage 3 für Basissaatgut außer der Anforderung an die Keimfähigkeit erfüllt, darf auf Antrag auch dann als Basissaatgut oder Vorstufensaatgut anerkannt werden, wenn die Keimfähigkeit 50 vom Hundert der reinen Körner oder Knäuel nicht unterschreitet. 2 Die Anerkennung ist mit der Auflage zu verbinden, dass das Saatgut nicht zu anderen Saatzwecken als zur weiteren Vermehrung zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden darf. |
(4) Die Anerkennungsstelle kann ein privates Labor zur Mitwirkung bei der Durchführung der Beschaffenheitsprüfung zulassen, wenn sichergestellt ist, dass 1. das mit der Durchführung der Prüfung beauftragte Personal über die für die Durchführung der Beschaffenheitsprüfung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, 2. der für den technischen Betrieb Verantwortliche über die für die technische Leitung eines Saatgutprüflabors erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, 3. das Labor über Räumlichkeiten und Geräte verfügt, die für die ordnungsgemäße Prüfung geeignet sind, 4. die Tätigkeit des Labors von der Anerkennungsstelle systematisch überwacht wird und 5. ein Labor eines Saatgutunternehmens nur Saatgutpartien untersucht, die für das betreffende Unternehmen erzeugt wurden, es sei denn, zwischen Saatgutunternehmen, dem Antragsteller und der zuständigen Anerkennungsstelle wurde etwas anderes vereinbart. | |
(5) Die Anerkennungsstelle hat bei mindestens 5 vom Hundert der Saatgutmenge, die durch ein privates Labor geprüft wird, selbst eine zusätzliche Beschaffenheitsprüfung durchzuführen. (6) Die Anerkennungsstelle hat die Zulassung eines privaten Labors zu widerrufen, wenn dieses die Prüfungen wiederholt oder in nicht unerheblicher Weise mangelhaft durchführt. Im Übrigen bleiben die den §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften unberührt. | (5) Die Anerkennungsstelle hat bei mindestens 5 vom Hundert der Saatgutpartien, die durch ein privates Labor geprüft werden, selbst eine zusätzliche Beschaffenheitsprüfung durchzuführen. (6) 1 Die Anerkennungsstelle hat die Zulassung eines privaten Labors zu widerrufen, wenn dieses die Prüfungen wiederholt oder in nicht unerheblicher Weise mangelhaft durchführt. 2 Im Übrigen bleiben die den §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften unberührt. |
§ 14 Bescheid | |
(1) In dem Bescheid über den Antrag auf Anerkennung sind anzugeben: 1. der Name des Antragstellers, 2. der Name des Vermehrers, 3. die Art und die Sortenbezeichnung, 4. die Größe und Bezeichnung der Vermehrungsfläche, 5. das Erntejahr, 6. das angegebene Nettogewicht der Partie, aus der die Probe für die Beschaffenheitsprüfung entnommen worden ist, 7. im Falle des § 12 Abs. 1 Satz 3 das Tausendkorngewicht, 8. im Falle der Anerkennung die Kategorie und die Anerkennungsnummer. | |
(2) Die Anerkennungsnummer setzt sich aus dem Buchstaben D', einem Schrägstrich, dem für den Sitz der Anerkennungsstelle geltenden Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Kennzeichen der Anerkennungsstelle) und einer mehrstelligen, von der Anerkennungsstelle festgesetzten Zahl zusammen. Im Falle der Durchführung der Beschaffenheitsprüfung durch Beauftragte nach § 12 Abs. 4 ist der Anerkennungsnummer der Buchstabe A' hinzuzufügen. | (2) Die Anerkennungsnummer setzt sich aus den Buchstaben 'DE', dem von der Anerkennungsstelle genutzten Länderkennzeichen (Kennzeichen der Anerkennungsstelle), der Angabe der letzten Ziffer der Jahreszahl der Anerkennung, einem Gedankenstrich sowie einer mehrstelligen, von der Anerkennungsstelle festgesetzten Zahl zusammen. |
(3) Die Anerkennungsstelle benachrichtigt den Vermehrer von der Erteilung des Bescheides. (4) Erfüllt Saatgut, dessen Anerkennung als Basissaatgut beantragt worden ist, nicht die Anforderungen für Basissaatgut, so wird es auf Antrag als Zertifiziertes Saatgut anerkannt, wenn es aus anerkanntem Vorstufensaatgut erwachsen ist und die Anforderungen für Zertifiziertes Saatgut erfüllt. Dies gilt nicht für Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden. | |
§ 27 Antrag, Probenahme | |
(1) Wer eine Saatgutmischung herstellen will, hat für jede Partie der Mischung eine Mischungsnummer bei der Anerkennungsstelle zu beantragen, in deren Bereich die Mischung hergestellt werden soll. Die Mischungsnummer setzt sich zusammen aus dem Buchstaben 'D', einem Schrägstrich, dem Kennzeichen der Anerkennungsstelle, einer mehrstelligen, von der Anerkennungsstelle festgesetzten Zahl und dem Buchstaben 'M'. Das Höchstgewicht einer Partie ergibt sich aus Anlage 4 Nr. 7. | (1) Wer eine Saatgutmischung herstellen will, hat für jede Partie der Mischung eine Mischungsnummer bei der Anerkennungsstelle zu beantragen, in deren Bereich die Mischung hergestellt werden soll. Die Mischungsnummer setzt sich aus den Buchstaben 'DE', dem von der Anerkennungsstelle genutzten Länderkennzeichen (Kennzeichen der Anerkennungsstelle), der Angabe der letzten Ziffer der Jahreszahl der Herstellung der Mischung, einem Gedankenstrich sowie einer mehrstelligen, von der Anerkennungsstelle festgesetzten Zahl und dem Buchstaben 'M' zusammen. Das Höchstgewicht einer Partie ergibt sich aus Anlage 4 Nr. 7. |
(2) Für den Antrag ist ein Vordruck der Anerkennungsstelle zu verwenden. (3) Der Antragsteller hat im Antrag 1. anzugeben: a) den Verwendungszweck und im Falle des § 29 Abs. 7 Satz 4 die Mischungsbezeichnung, b) die Zusammensetzung nach Arten und bei anerkanntem Saatgut und Standardsaatgut nach Sorten in vom Hundert des Gewichtes, c) das voraussichtliche Gewicht der Partie, d) die voraussichtliche Zahl der Packungen oder die Absicht des Inverkehrbringens von Kleinpackungen zu gewerblichen Zwecken, 2. zu erklären, dass er in die Saatgutmischung von den im Artenverzeichnis aufgeführten Arten nur Saatgut aufnimmt, das die Anforderungen des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 erfüllt. (4) Der Antragsteller hat ferner anzugeben: 1. für jeden Bestandteil der Mischung a) bei anerkanntem Saatgut die Anerkennungsnummer, b) bei Handelssaatgut die Zulassungsnummer, c) bei Standardsaatgut die Bezugsnummer, d) bei Behelfssaatgut die Partienummer, e) bei im Ausland anerkanntem oder zugelassenem Saatgut auch die Anerkennungsstelle; 2. bei Saatgutmischungen, die Saatgut enthalten, dessen Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken durch Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 oder 3 des Saatgutverkehrsgesetzes nur befristet gestattet ist, das Ende der Frist. (5) Der Probenehmer entnimmt der für das Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken verpackten Saatgutmischung, außer bei Kleinpackungen, eine Probe für eine Untersuchung oder Nachprüfung oder zur Beweissicherung. Das Mindestgewicht oder die Mindestmenge der Probe ergibt sich aus Anlage 4. | |
§ 28a (neu) | § 28a Genehmigung durch das Bundessortenamt |
Das Bundessortenamt verbindet die Genehmigung nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes mit der Auflage, dass derjenige, der dieses Saatgut auf der ersten Handelsstufe abgibt oder sonst erstmalig in den Verkehr bringt, dem Bundessortenamt am Ende eines jeden Wirtschaftsjahres einen Bericht über die Verwendung der Etiketten des Bundessortenamtes nach § 43 Absatz 1a Nummer 1 vorzulegen hat. | |
§ 29 Etikett | |
(1) Vor oder bei der Probenahme nach § 11 Abs. 1, § 24 Abs. 3 Nr. 1 und § 27 Abs. 5 ist jede Packung oder jedes Behältnis des Saatgutes durch den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht mit einem Etikett zu kennzeichnen. Als Etikett gilt auch ein Klebeetikett der Anerkennungsstelle. (2) Jede Packung oder jedes Behältnis von Standardsaatgut ist von demjenigen, der das Saatgut als erster zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt oder neu verpackt und zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, mit einem Etikett zu kennzeichnen. Bei Standardsaatgut, das in einem anderen Vertragsstaat in der in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft bestimmten Form gekennzeichnet und geschlossen worden ist, entfällt diese Verpflichtung für denjenigen, der es, ohne es neu zu verpacken, im Inland zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt. | |
(3) Das Etikett muss rechteckig und mindestens 110x 67 mm groß sein, die jeweilige Kennfarbe haben und als unverwischbaren Aufdruck die jeweiligen Angaben nach Anlage 5 enthalten; sie können auch zusätzlich in anderen Sprachen gemacht werden. Die Betriebsnummer bei Standardsaatgut (Anlage 5 Nr. 2.3) wird von der Nachkontrollstelle, in deren Bereich der Betrieb liegt, auf Antrag festgesetzt; sie setzt sich zusammen aus dem Buchstaben 'D', einer Zahl und einem dem Kennzeichen der Anerkennungsstelle nach § 14 Abs. 2 entsprechenden Kennzeichen der Nachkontrollstelle. Die Bezugsnummer bei Standardsaatgut (Anlage 5 Nr. 2.6) setzt sich aus der Betriebsnummer, der vom Betrieb festgesetzten Partienummer und den Buchstaben 'St' zusammen. | (3) Das Etikett muss rechteckig und mindestens 110x 67 mm groß sein, die jeweilige Kennfarbe haben und als unverwischbaren Aufdruck die jeweiligen Angaben nach Anlage 5 enthalten; sie können auch zusätzlich in anderen Sprachen gemacht werden. Die Betriebsnummer bei Standardsaatgut (Anlage 5 Nr. 2.3) wird von der Nachkontrollstelle, in deren Bereich der Betrieb liegt, auf Antrag festgesetzt; sie setzt sich zusammen aus den Buchstaben 'DE', einer Zahl und einem dem Kennzeichen der Anerkennungsstelle nach § 14 Abs. 2 entsprechenden Kennzeichen der Nachkontrollstelle. Die Bezugsnummer bei Standardsaatgut (Anlage 5 Nr. 2.6) setzt sich aus der Betriebsnummer, der vom Betrieb festgesetzten Partienummer und den Buchstaben 'St' zusammen. |
(4) Bei Monogermsaatgut und Präzisionssaatgut muss das Etikett zusätzlich die Angabe 'Monogermsaatgut' beziehungsweise 'Präzisionssaatgut' sowie die angegebenen Ober- und Untergrenzen der Sortierung (Kaliber) enthalten. (5) Bei Hybridsorten muss auf dem Etikett zusätzlich zur Sortenbezeichnung angegeben sein: 1. bei Vorstufensaatgut und Basissaatgut die Bezeichnung der Erbkomponente und deren Funktion (mütterlicher oder väterlicher Elternteil), 2. bei Zertifiziertem Saatgut die Bezeichnung 'Hybride'. (5a) Bei Verbundsorten und ihren Komponenten muss das Etikett zusätzlich folgende Angaben enthalten: 1. bei der Verbundsorte deren Sortenbezeichnung, die Angabe 'Verbundsorte' und die Gewichtsprozentsätze der verschiedenen Komponenten, sofern diese dem Käufer nicht auf Verlangen schriftlich mitgeteilt werden, 2. bei Zertifiziertem Saatgut der Komponenten neben der Sortenbezeichnung die Angabe 'weibliche Komponente' oder 'männliche Komponente' und die Bezeichnung der jeweiligen Verbundsorte. (5b) Im Falle der Anwendung des § 11 Abs. 2a muss das Etikett der Saatgutpartie nach der Angabe 'EG-Norm' die Angabe 'Entscheidung 2007/66/EG der Kommission' enthalten. (6) Das Etikett kann Angaben enthalten über 1. die Keimfähigkeit und das Tausendkorngewicht, soweit diese Eigenschaften amtlich festgestellt worden sind, 2. das angegebene Kaliber bei Saatgut von Mais, 3. die Zahl der höchstens vorgesehenen Generationen bis zum Zertifizierten Saatgut bei anerkanntem Vorstufensaatgut. (7) Bei Saatgutmischungen muss das Etikett für jeden Bestandteil zusätzlich folgende Angaben enthalten: 1. die Art, bei Festulolium (Festuca spp. x Lolium spp.) die Namen der Arten innerhalb der Gattungen Festuca und Lolium, 2. bei anerkanntem Saatgut und Standardsaatgut die Sortenbezeichnung, 3. den Anteil in vom Hundert des Gewichtes. Enthält die Saatgutmischung Saatgut einer Art, die nicht im Artenverzeichnis aufgeführt ist, mit einem Anteil von mehr als 3 vom Hundert des Gewichtes, so sind für diese Art auch die Reinheit in vom Hundert des Gewichtes und die Keimfähigkeit in vom Hundert der reinen Körner anzugeben. Die Angaben nach den Sätzen 1 und 2 können auch auf der Rückseite des Etikettes, die Angaben nach Satz 2 auch auf einem Zusatzetikett gemacht werden. Anstelle der Angaben nach den Sätzen 1 und 2 kann auf dem Etikett eine Mischungsbezeichnung angegeben werden, wenn die Angaben bei der in § 27 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Anerkennungsstelle niedergelegt sind und auf jeder Packung aufgedruckt, auf einem Zusatzetikett vermerkt oder in einem jeder Packung oder jedem Behältnis beigegebenen Begleitpapier enthalten sind. (8) Bei Saatgutmischungen, die Saatgut enthalten, dessen Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken durch Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 oder 3 des Saatgutverkehrsgesetzes nur befristet gestattet ist, ist zusätzlich diese Frist anzugeben mit dem Hinweis, dass die Saatgutmischung nur während dieser Frist zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden darf. (9) Auf Antrag kann die Anerkennungsstelle Etiketten ausgeben, auf denen eine laufende Nummer, ein Abdruck ihres Siegels oder beides aufgedruckt ist. | |
§ 40 Kleinpackungen | |
(1) Kleinpackungen im Sinne dieser Verordnung sind Packungen von Zertifiziertem Saatgut, Standardsaatgut, Handelssaatgut und Saatgutmischungen mit den in Anlage 6 Nr. 1.1, 2.1 und 3.1 jeweils angegebenen Höchstmengen. (2) Bei Kleinpackungen sind die Kennzeichnung und Verschließung durch den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht sowie die Verwendung von Verschlusssicherungen nach § 34, bei Kleinpackungen von Standardsaatgut die Sicherung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 nicht erforderlich. | |
(3) Bei Kleinpackungen sind zur Kennzeichnung die Angaben nach Anlage 6 Nr. 1.2, 2.2 und 3.2 an oder auf der Packung anzubringen. Werden die Angaben auf einem Etikett oder bei Klarsichtpackungen, bei denen die Angaben durch die Verpackung hindurch deutlich lesbar sind, auf einem eingelegten Etikett gemacht, so muss das Etikett die jeweilige Kennfarbe haben. | (3) 1 Bei Kleinpackungen sind zur Kennzeichnung die Angaben nach Anlage 6 Nr. 1.2, 2.2 und 3.2 an oder auf der Packung anzubringen. 2 Werden die Angaben auf einem Etikett oder bei Klarsichtpackungen, bei denen die Angaben durch die Verpackung hindurch deutlich lesbar sind, auf einem eingelegten Etikett gemacht, so muss das Etikett die jeweilige Kennfarbe haben. |
(4) Bei Standardsaatgut kann die Angabe nach Anlage 6 Nr. 2.2.7 verschlüsselt angegeben werden; das Bundessortenamt gibt den jeweils anzuwendenden Jahresschlüssel bekannt. | |
(5) Die in Anlage 6 Nr. 1.2.2, 2.2.2 und 3.2.2 vorgesehene Betriebsnummer wird für Betriebe, die Kleinpackungen herstellen, von der Anerkennungsstelle, in deren Bereich der Betrieb liegt, auf Antrag festgesetzt. Die Betriebsnummer setzt sich aus dem Buchstaben 'D', einer Zahl und dem Kennzeichen der Anerkennungsstelle zusammen. (6) Die nach Anlage 6 Nr. 1.2.5, 2.2.5 und 3.2.4 erforderliche Kennnummer der Partie wird Betrieben, die Kleinpackungen herstellen, von der zuständigen Anerkennungsstelle auf Antrag zugeteilt. Die Kennnummer setzt sich aus der Betriebsnummer des die Kleinpackungen herstellenden Betriebes und einer für jeden Antrag des Betriebes festgesetzten laufenden Nummer zusammen; der Betrieb kann dieser laufenden Nummer eine durch einen Bindestrich abgesetzte weitere laufende Nummer für jede Packung hinzufügen. Bei Standardsaatgut ist anstelle der Kennnummer eine Partienummer nach Anlage 6 Nr. 2.2.6 anzugeben. Auf Antrag kann die Anerkennungsstelle Betrieben, die Saatgutmischungen nach der Herstellung unmittelbar in Kleinpackungen abpacken, Kennnummern zuteilen, die sich aus der Mischungsnummer und einer durch einen Bindestrich abgesetzten laufenden Nummer für jede Packung zusammensetzen. (7) Bei Kleinpackungen nach Anlage 6 Nr. 1.1.1 und 1.1.2 sind die Kennnummer, die Angabe der Kategorie, der Füllmenge oder Stückzahl der Körner oder Knäuel entbehrlich, wenn die Kleinpackung mit einer amtlichen Klebemarke in der jeweiligen Kennfarbe versehen ist, die mindestens folgende Angaben enthält: 1. den Buchstaben 'D', einen Schrägstrich und das Kennzeichen oder die Bezeichnung der Anerkennungsstelle, | (5) 1 Die in Anlage 6 Nr. 1.2.2, 2.2.2 und 3.2.2 vorgesehene Betriebsnummer wird für Betriebe, die Kleinpackungen herstellen, von der Anerkennungsstelle, in deren Bereich der Betrieb liegt, auf Antrag festgesetzt. 2 Die Betriebsnummer setzt sich aus den Buchstaben 'DE', einer Zahl und dem Kennzeichen der Anerkennungsstelle zusammen. (6) 1 Die nach Anlage 6 Nr. 1.2.5, 2.2.5 und 3.2.4 erforderliche Kennnummer der Partie wird Betrieben, die Kleinpackungen herstellen, von der zuständigen Anerkennungsstelle auf Antrag zugeteilt. 2 Die Kennnummer setzt sich aus der Betriebsnummer des die Kleinpackungen herstellenden Betriebes und einer für jeden Antrag des Betriebes festgesetzten laufenden Nummer zusammen; der Betrieb kann dieser laufenden Nummer eine durch einen Bindestrich abgesetzte weitere laufende Nummer für jede Packung hinzufügen. 3 Bei Standardsaatgut ist anstelle der Kennnummer eine Partienummer nach Anlage 6 Nr. 2.2.6 anzugeben. 4 Auf Antrag kann die Anerkennungsstelle Betrieben, die Saatgutmischungen nach der Herstellung unmittelbar in Kleinpackungen abpacken, Kennnummern zuteilen, die sich aus der Mischungsnummer und einer durch einen Bindestrich abgesetzten laufenden Nummer für jede Packung zusammensetzen. (7) 1 Bei Kleinpackungen nach Anlage 6 Nr. 1.1.1 und 1.1.2 sind die Kennnummer, die Angabe der Kategorie, der Füllmenge oder Stückzahl der Körner oder Knäuel entbehrlich, wenn die Kleinpackung mit einer amtlichen Klebemarke in der jeweiligen Kennfarbe versehen ist, die mindestens folgende Angaben enthält: 1. die Buchstaben 'DE' und das Kennzeichen oder die Bezeichnung der Anerkennungsstelle, |
2. eine laufende Nummer, 3. die Nennfüllmenge, 4. die Kategorie. | |
Dies gilt entsprechend für Kleinpackungen EG B mit Saatgutmischungen (Anlage 6 Nr. 3.1.2 Spalte 3) mit der Maßgabe, dass an oder auf der Packung die Mischungsnummer angegeben ist. Die Klebemarke enthält mindestens die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 und die Angabe 'Saatgutmischung'. (8) Kleinpackungen sind so zu schließen, dass sie nicht geöffnet werden können, ohne das Verschlusssystem zu verletzen oder auf der Packung andere deutliche Spuren zu hinterlassen. Kleinpackungen nach Anlage 6 Nr. 1.1.1, 1.1.2 und Kleinpackungen EG B mit Saatgutmischungen (Anlage 6 Nr. 3.1 Spalte 3) dürfen nur unter amtlicher Aufsicht erneut geschlossen werden. | 2 Dies gilt entsprechend für Kleinpackungen EG B mit Saatgutmischungen (Anlage 6 Nr. 3.1.2 Spalte 3) mit der Maßgabe, dass an oder auf der Packung die Mischungsnummer angegeben ist. 3 Die Klebemarke enthält mindestens die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 und die Angabe 'Saatgutmischung'. (8) 1 Kleinpackungen sind so zu schließen, dass sie nicht geöffnet werden können, ohne das Verschlusssystem zu verletzen oder auf der Packung andere deutliche Spuren zu hinterlassen. 2 Kleinpackungen nach Anlage 6 Nr. 1.1.1, 1.1.2 und Kleinpackungen EG B mit Saatgutmischungen (Anlage 6 Nr. 3.1 Spalte 3) dürfen nur unter amtlicher Aufsicht erneut geschlossen werden. |
§ 43 Kennzeichnung von nicht anerkanntem Saatgut in besonderen Fällen | |
(1) Wird Saatgut, das nicht anerkannt ist, in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 5, 6 und 8 und Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht oder nach § 2 Nr. 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Saatgutverkehrsgesetzes abgegeben, so ist jede Packung oder jedes Behältnis mit einem besonderen Etikett und einem besonderen Einleger zu versehen. Dieses Etikett und dieser Einleger müssen folgende Angaben enthalten: | (1) 1 Wird Saatgut, das nicht anerkannt ist, in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 5, 6 und 8 und Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht oder nach § 2 Nr. 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Saatgutverkehrsgesetzes abgegeben, so ist jede Packung oder jedes Behältnis mit einem besonderen Etikett und einem besonderen Einleger zu versehen. 2 Dieses Etikett und dieser Einleger müssen folgende Angaben enthalten: |
1. Name und Anschrift des Absenders; 2. die Art und bei Saatgut, das einer Sorte zugehört, die Sortenbezeichnung sowie 3. im Falle a) des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Saatgutverkehrsgesetzes den Hinweis 'Nicht anerkanntes Vorstufensaatgut zum vertraglichen Vermehrungsanbau', b) des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Saatgutverkehrsgesetzes je nach Verwendungszweck den Hinweis 'Saatgut für Ausstellungszwecke' oder 'Zum Anbau außerhalb der Vertragsstaaten bestimmt', c) des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Saatgutverkehrsgesetzes den Hinweis 'Saatgut für wissenschaftliche Zwecke oder Züchtungszwecke', d) des § 3 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes den Hinweis 'Saatgut einer nicht zugelassenen Sorte'; hat das Bundessortenamt die Genehmigung mit einer Auflage für die Kennzeichnung des Saatgutes verbunden, so ist eine Angabe entsprechend der Auflage zu machen, e) des § 2 Nr. 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Saatgutverkehrsgesetzes den Hinweis 'Nicht anerkanntes Saatgut zur Bearbeitung'. | |
(2) Bei Saatgut nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe e, das von einer Vermehrungsfläche stammt, deren Feldbestand für die Anerkennung als geeignet befunden worden ist, und das zur Ausfuhr in einen anderen Vertragsstaat bestimmt ist, ist anstelle der Kennzeichnung nach Absatz 1 jede Packung oder jedes Behältnis durch den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht mit je einem besonderen grauen Etikett der Anerkennungsstelle, das die Angaben nach Anlage 5 Nr. 6 enthalten muss, zu kennzeichnen und nach § 34 zu verschließen. Der Gesamtpartie, der die nach Satz 1 gekennzeichneten Packungen oder Behältnisse zugehören, ist eine amtliche Bescheinigung, die folgende Angaben enthalten muss, beizugeben: | (1a) Zur Kennzeichnung von Saatgut nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe d ist 1. ein Etikett des Bundessortenamtes, 2. im Falle von Saatgut von Gemüsearten ein Etikett des Lieferanten oder ein aufgedruckter oder aufgestempelter Vermerk, die jeweils die Angaben nach Anlage 5 Nummer 7 enthalten müssen, zu verwenden. (2) 1 Bei Saatgut nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe e, das von einer Vermehrungsfläche stammt, deren Feldbestand für die Anerkennung als geeignet befunden worden ist, und das zur Ausfuhr in einen anderen Vertragsstaat bestimmt ist, ist anstelle der Kennzeichnung nach Absatz 1 jede Packung oder jedes Behältnis durch den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht mit je einem besonderen grauen Etikett der Anerkennungsstelle, das die Angaben nach Anlage 5 Nr. 6 enthalten muss, zu kennzeichnen und nach § 34 zu verschließen. 2 Der Gesamtpartie, der die nach Satz 1 gekennzeichneten Packungen oder Behältnisse zugehören, ist eine amtliche Bescheinigung, die folgende Angaben enthalten muss, beizugeben: |
1. Name der für die Feldbesichtigung zuständigen Behörde, 2. Art; entsprechend der Angabe nach Anlage 5 Nr. 6.3, 3. Sortenbezeichnung, 4. Kategorie, 5. Bezugsnummer des zur Aussaat verwendeten Saatgutes, 6. Land, das das Saatgut anerkannt hat, 7. Kennnummer des Feldes oder der Partie, 8. Anbaufläche der Partie, für die die Bescheinigung gilt, 9. Menge des geernteten Saatgutes und Anzahl der Packungen, 10. bei Zertifiziertem Saatgut die Vermehrungsstufe nach Basissaatgut, 11. Bestätigung, dass der Feldbestand, dem das Saatgut entstammt, die gestellten Anforderungen erfüllt hat. | |
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Saatgut nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a des Saatgutverkehrsgesetzes. | 3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Saatgut nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a des Saatgutverkehrsgesetzes. |
(2a) Auf Antrag ist bei Saatgut nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe e, das nicht zur Ausfuhr in einen anderen Vertragsstaat bestimmt ist, Absatz 2 Satz 1 entsprechend anzuwenden. (3) § 32 gilt entsprechend; die Angaben sind auf den besonderen Etiketten und Einlegern zu machen. | |
§ 48a (weggefallen) | § 48a Übergangsvorschrift |
(1) Anerkennungsnummern, die bis zum 30. Juni 2010 von der zuständigen Anerkennungsstelle vergeben werden, dürfen noch bis zum 30. Juni 2014 verwendet werden. (2) § 14 Absatz 2 Satz 1, § 27 Absatz 1 Satz 2, § 29 Absatz 3 Satz 2 und § 40 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 sind bis zum Ablauf des 30. Juni 2010 in der am 26. März 2010 geltenden Fassung anzuwenden. | |
Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1 Satz 1) Termin für den Antrag auf Anerkennung von Saatgut | |
1 | 28. Februar | Kohlrabi (außer Sorten für Unterglasanbau), Salat (Sorten für Unterglasanbau) | |
1a | 31. März | Wintergetreide | |
2 | 15. April | |
2.1 | Hybridsorten von Roggen 2.2 | Gemüsearten, soweit sie nicht in den Nummern 1, 5.3 und 9.2 aufgeführt sind | | Gemüsearten, soweit sie nicht in den Nummern 1, 5.3 und 9.2 aufgeführt sind |
3 | 30. April | |
3.1 | Winterhafer, Wintergerste, Winterroggen, Wintertriticale, Winterweichweizen, Winterhartweizen, Spelz 3.2 | Gräser, außer Weidelgräsern mit Samenernte im zweiten Schnitt 3.3 | Leguminosen (Überwinterungsanbau), außer Luzernen und Rotklee mit Samenernte im zweiten Schnitt | 3.1 | Gräser, außer Weidelgräsern mit Samenernte im zweiten Schnitt 3.2 | Leguminosen (Überwinterungsanbau), außer Luzernen und Rotklee mit Samenernte im zweiten Schnitt |
4 | 15. Mai 4.1 | Sommerhafer, Sommergerste, Sommerroggen, Sommertriticale, Sommerweichweizen, Sommerhartweizen 4.2 | Leguminosen (außer Überwinterungsanbau), Phazelie, Ölrettich 4.3 | Öl- und Faserpflanzen (außer Überwinterungsanbau), außer Sojabohne und Sonnenblume 4.4 | Kohlrübe, Futterkohl, Runkelrübe und Zuckerrübe (Samenernte von Samenträgern aus Sommerstecklingen) 5 | 31. Mai 5.1 | Mais 5.2 | Sojabohne, Sonnenblume 5.3 | Gurke und Tomate (Sorten für Freilandanbau), Buschbohne, Stangenbohne, Dicke Bohne 6 | 10. Juni | Weidelgräser mit Samenernte im zweiten Schnitt 7 | 30. Juni 7.1 | Kohlrübe, Futterkohl, Runkelrübe und Zuckerrübe (Prüfung des Aufwuchses von Sommerstecklingen) 7.2 | Spargel, Brokkoli 8 | 15. Juli | Rotklee mit Samenernte im zweiten Schnitt 9 | 15. August 9.1 | Luzernen mit Samenernte im zweiten Schnitt 9.2 | mehrjährige Gemüsearten, Kohlrabi (Sorten für Unterglasanbau), Chinakohl 10 | 30. September 10.1 | Öl- und Faserpflanzen (Überwinterungsanbau) 10.2 | Kohlrübe, Futterkohl, Runkelrübe und Zuckerrübe (Samenernte von Samenträgern aus Überwinterungsanbau) | |
Anlage 2 (zu § 6 Satz 1) Anforderungen an den Feldbestand | |
1 | Getreide außer Mais 1.1 | Fremdbesatz 1.1.1 | Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens folgenden Fremdbe- satz aufweisen: | | Basissaatgut (Pflanzen) | Zertifiziertes Saatgut, Zertifiziertes Saatgut erster Generation (Pflanzen) | Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation (Pflanzen) 1 | 2 | 3 | 4 1.1.1.1 | Pflanzen, die | | | 1.1.1.1.1 | nicht hinreichend sortenecht sind oder einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, zugehören: | | | | bei Getreide außer Roggen | 5 | 15 | 30 | bei Roggen | 5 | 15 | 1.1.1.1.2 | im Falle von Hybridsorten hinsichtlich ihrer Erbkomponenten den bei der Zulassung der Sorte festgestellten Ausprägungen der wichtigen Merkmale nicht hinreichend entsprechen oder einer anderen Sorte, Hybridsorte oder Erbkomponente zugehören; wird Zertifiziertes Saatgut einer Hybridsorte von Roggen in einer Mischung der mütterlichen und väterlichen Erbkom- ponente erzeugt, so gilt der Anteil der Pflanzen der väterlichen Erbkomponente nicht als Fremdbesatz | 5 | 15 | 1.1.1.2 | Pflanzen anderer Getreidearten, die zur Samenbildung gelangen | 2 | 6 | 6 1.1.1.3 | Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen, davon | 5 | 10 | 10 | Flughafer und Flughaferbastarde bei anderem Getreide als Hafer | 1 | 2 | 2 1.1.2 | Der Feldbestand darf bei Hafer keinen Besatz mit Flughafer oder Flughaferbastarden aufweisen. 1.2 | Gesundheitszustand 1.2.1 | Der Anteil der Pflanzen, die jeweils von folgenden Krankheiten befallen sind, darf im Durchschnitt der Aus- zählungen je 150 qm Fläche höchstens betragen: | | Basissaatgut (Pflanzen) | Zertifiziertes Saatgut (Pflanzen) | 1 | 2 | 3 1.2.1.1 | Mutterkorn (Claviceps purpurea), soweit nicht nur der Rand des Feldbestandes befallen ist; gilt nicht für Hybridsorten von Roggen | 10 | 20 | | Basissaatgut (Pflanzen) | Zertifiziertes Saatgut (Pflanzen) | 1 | 2 | 3 1.2.1.2 | Weizensteinbrand (Tilletia tritici), Roggenstengelbrand (Urocystis occulta), Haferflugbrand (Ustilago avenae), Gerstenhartbrand (Ustilago hordei), Gerstenflugbrand (Ustilago nuda) und Weizenflugbrand (Ustilago tritici) | 3 | 5 1.2.1.3 | Zwergsteinbrand (Tilletia brevifaciens) | 1 | 1 1.2.2 | Aus dem Feldbestand dürfen flugbrandkranke Pflanzen nicht entfernt worden sein. 1.2.3 | In dem Zeitraum, in dem der Feldbestand durch Flugbrand infizierbar ist, dürfen im Umkreis von 50 m benachbarte Bestände derselben Fruchtart im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche nicht mehr als 15 Flugbrandsporen abgebende Pflanzen aufweisen. 1.3 | Mindestentfernungen 1.3.1 | Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein: | | Basissaatgut (m) | Zertifiziertes Saatgut (m) | 1 | 2 | 3 1.3.1.1 | bei fremdbefruchtenden Arten zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen a) anderer Sorten derselben Art, b) derselben Sorte mit starker Unausgeglichenheit und c) anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können | 300 | 250 1.3.1.2 | bei Wintergerste zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen von Wintergerstensorten mit anderer Zeiligkeit | 100 | 50 1.3.1.3 | bei Hybridsorten von Getreide außer Weizen und Roggen zu Feldbeständen anderer Sorten oder Erbkomponenten derselben Art | 100 | 50 1.3.1.3a | bei Hybridsorten von Weizen | 25 | 25 1.3.1.3b | bei Hybridsorten von Roggen zu Feldbeständen a) anderer Sorten oder Erbkomponenten von Roggen, b) derselben Erbkomponente, die einen über der Norm liegenden Besatz mit nicht hinreichend sortenechten Pflanzen aufweisen, und c) anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, | | | im Falle der Erzeugung mit einer männlich sterilen Erbkomponente | 1 000 | 500 | bei Erzeugung der väterlichen Erbkomponente | 600 | 1.3.1.4 | bei Triticale zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen anderer Sorten derselben Art | 50 | 20 1.3.2 | Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 1.3.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand ausreichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist. 1.3.3 | Soweit nicht nach Nummer 1.3.1 eine größere Mindestentfernung einzuhalten ist, sind die Bestände zu allen benachbarten Beständen von Getreide durch einen Trennstreifen abzutrennen. 1.4 | Befruchtungslenkung bei Hybridsorten 1.4.1 | Bei Hybridsorten von Getreide außer Roggen, deren Saatgut unter Verwendung eines Gametozides erzeugt wird, muss die Hybridität mindestens 95v. H. betragen. Wird die Hybridität bei der Saatgutuntersuchung bestimmt, kann auf ihre Bestimmung bei der Feldbesichtigung verzichtet werden. 1.4.2 | Bei Hybridsorten von Roggen 1.4.2.1 | muss bei der Erzeugung von Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente der Sterilitätsgrad der männ- lich sterilen Erbkomponente mindestens 98v. H. betragen, 1.4.2.2 | darf bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut der Anteil der Pflanzen der väterlichen Erbkomponente das vom Züchter angegebene Mischungsverhältnis der mütterlichen und väterlichen Erbkomponenten zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut nicht deutlich überschreiten. 2 | Mais 2.1 | Fremdbesatz 2.1.1 | Der Anteil an Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind oder im Falle von Hybridsorten in ihren Erb- komponenten den bei Zulassung der Sorte festgestellten Ausprägungen der wichtigen Merkmale nicht hin- reichend entsprechen, oder die einer anderen Maissorte oder bei Hybridsorten einer anderen Erbkompo- nente zugehören, darf im Durchschnitt der Auszählungen höchstens betragen: | | Basissaatgut (v. H.) | Zertifiziertes Saatgut (v. H.) | 1 | 2 | 3 2.1.1.1 | bei Hybridsorten (im väterlichen Elternteil werden nur Pflanzen, die Pollen abgeben oder abgegeben haben, im mütterlichen Elternteil nur die bei der letzten Feldbesichtigung vorhandenen Pflanzen gezählt) | 0,1 | 0,1 2.1.1.2 | bei frei abblühenden Sorten | 0,1 | 0,5 2.1.2 | Bei der Prüfung der Kolben von Hybridsorten darf der Anteil der Kolben, die den bei Zulassung der Sorte festgelegten Merkmalen nicht hinreichend entsprechen, hinsichtlich der Kornmerkmale 0,2v. H. und hin- sichtlich der Kolbenmerkmale 0,1v. H. nicht übersteigen. 2.2 | Befruchtungslenkung bei Hybridsorten. 2.2.1 | In dem Zeitraum, in dem mehr als 5v. H. der Pflanzen des mütterlichen Elternteils empfängnisfähige Narben aufweisen, darf in dem Feldbestand der Anteil der Pflanzen des mütterlichen Elternteils, die Pollen abgeben oder abgegeben haben, höchstens betragen: 2.2.1.1 | bei einer Feldbesichtigung | 0,5v. H. 2.2.1.2 | bei allen Feldbesichtigungen zusammen | 1v. H. 2.2.2 | Die Pflanzen des väterlichen Elternteils müssen 2.2.2.1 | in ausreichender Zahl vorhanden sein und 2.2.2.2 | in dem Zeitraum, in dem die Pflanzen des mütterlichen Elternteils empfängnisfähige Narben aufweisen, ausreichend Pollen abgeben. 2.2.3 | Ein Feldbestand zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut, in dem der väterliche Elternteil die männliche Fruchtbarkeit des männlich sterilen mütterlichen Elternteils nicht wiederherstellt, muss in einem der Sorte entsprechenden Verhältnis auch männlich fruchtbare Pflanzen des mütterlichen Elternteils enthalten; dies gilt nicht, wenn sichergestellt ist, dass nach der Ernte Saatgut des männlich sterilen und männlich frucht- baren mütterlichen Elternteils in einem der Sorte entsprechenden Verhältnis gemischt wird. 2.3 | Gesundheitszustand Der Feldbestand darf nicht in größerem Ausmaß Maisbeulenbrand (Ustilago maydis) an den Kolben aufwei- sen; dies gilt nicht für Feldbestände von Inzuchtlinien. 2.4 | Mindestentfernungen 2.4.1 | Bei Hybridsorten muss zu allen Feldbeständen von Mais außer zu solchen Feldbeständen des väterlichen Elternteils der Sorte oder solchen Vermehrungsbeständen derselben Sorte und Kategorie, die die Anforde- rungen für die Anerkennung von Saatgut hinsichtlich des Fremdbesatzes und der Entfahnung erfüllen, eine Mindestentfernung von 200m eingehalten sein. 2.4.2 | Bei frei abblühenden Sorten muss zu Feldbeständen anderer Maissorten, zu Feldbeständen derselben Sorte mit starker Unausgeglichenheit und zu Feldbeständen anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruch- tung führen können, eine Mindestentfernung von 200 m eingehalten sein, sofern die Feldbestände in dem Zeitraum, in dem mehr als 5 v. H. der Pflanzen empfängnisfähige Narben aufweisen, Pollen abgeben. 2.4.3 | Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach den Nummern 2.4.1 und 2.4.2 ist zulässig, sofern der Feldbestand ausreichend gegen unerwünschte Fremdbefruchtung abgeschirmt ist. 2.4.4 | Überschreitet in benachbarten Vermehrungsbeständen derselben Sorte und Kategorie der Anteil nicht ent- fahnter Pflanzen des mütterlichen Elternteils nicht 10 v. H., so genügt als Mindestentfernung das Zehnfache in Metern des mit einer Dezimalstelle ausgedrückten Prozentsatzes der nicht entfahnten Pflanzen des müt- terlichen Elternteils (z. B. bei 5,7 v. H. nicht entfahnter Pflanzen 57 m). 3 | Gräser, Leguminosen und sonstige Futterpflanzen 3.1 | Fremdbesatz 3.1.1 | Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens folgenden Fremdbe- satz aufweisen: | | Basissaatgut (Pflanzen) | Zertifiziertes Saatgut, Zertifiziertes Saatgut erster Generation (Pflanzen) | Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation (Pflanzen) | 1 | 2 | 3 | 4 3.1.1.1 | Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können oder deren Samen sich von dem Saatgut bei der Beschaffenheitsprüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören: | | | | bei Weißer Lupine, Blauer Lupine, Gelber Lupine, Futtererbse, Ackerbohne, Pannonischer Wicke, Saatwicke und Zottelwicke | 5 | 15 | 30 | bei allen anderen Arten | 5 | 15 | 3.1.1.2 | Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen, | 10 | 30 | 30 | davon | | | | |
| Ackerfuchsschwanz, Flughafer, Flughaferbastarde und Ampferarten (außer Kleiner Sauerampfer und Strandampfer) bei Glatthafer, Schwingelarten, Festulolium, Weidelgräsern und Goldhafer | je 3 | je 5 | | | Ackerfuchsschwanz, Flughafer (einschließlich Flughaferbastarde) und Ampferarten (außer Kleiner Sauerampfer und Strandampfer) bei Glatthafer, Schwingelarten, Festulolium, Weidelgräsern und Goldhafer | je 3 | je 5 | |
| Weidelgräser anderer Arten bei Weidelgras | 3 | 10 | | Weidelgräser und andere Sorten von Festulolium bei Festulolium | 3 | 10 | | Ampferarten (außer Kleiner Sauerampfer und Strandampfer) | | | | bei kleinkörnigen Leguminosen | 3 | 5 | 3.1.2 | Der Feldbestand darf keinen Besatz mit Seide aufweisen. 3.2 | Gesundheitszustand 3.2.1 | Der Anteil der Pflanzen, die jeweils von folgenden Krankheiten befallen sind, darf im Durchschnitt der Aus- zählungen je 150 qm Fläche höchstens betragen: | | Basissaatgut (Pflanzen) | Zertifiziertes Saatgut (Pflanzen) | 1 | 2 | 3 3.2.1.1 | Brandkrankheiten bei Gräsern | 3 | 15 3.2.1.2 | samenübertragbare Viruskrankheiten bei Leguminosen, Brennfleckenkrankheit bei Futtererbse, Ackerbohne und Wicken | je 10 | je 30 3.2.1.3 | (weggefallen) | | 3.2.2 | Der Feldbestand von Luzernen oder Klee darf nicht in größerem Ausmaß von Stengelbrenner befallen sein. 3.2.3 | Der Feldbestand von Lupinen darf nicht in größerem Ausmaß von Anthraknose befallen sein. 3.3 | Mindestentfernungen 3.3.1 | Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein: | | Basissaatgut (m) | Zertifiziertes Saatgut (m) | 1 | 2 | 3 3.3.1.1 | zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen a) anderer Sorten derselben Art, b) derselben Sorte mit starker Unausgeglichenheit und c) anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, | | | bei Samenträgern von Kohlrübe und Futterkohl sowie bei Phazelie und Ölrettich | 400 | 200 | bei fremdbefruchtenden Arten, | | | wenn die Vermehrungsfläche höchstens 2 ha groß ist | 200 | 100 | wenn die Vermehrungsfläche größer als 2 ha ist | 100 | 50 3.3.2 | Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 3.3.1.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand ausreichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist. 3.3.3 | Bei selbstbefruchtenden Arten muss zu allen benachbarten Beständen, bei fremdbefruchtenden Arten muss zu Beständen, die nicht unter Nummer 3.3.1.1 fallen, ein Trennstreifen vorhanden sein. 4 | Öl- und Faserpflanzen außer Sonnenblume 4.1 | Fremdbesatz 4.1.1 | Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens folgenden Fremdbe- satz aufweisen: | | Basissaatgut (Pflanzen) | Zertifiziertes Saatgut (Pflanzen) | 1 | 2 | 3 4.1.1.1 | Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können oder deren Samen sich von dem Saatgut bei der Beschaffenheits- prüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören | 5 | 15 4.1.1.2 | Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen | 10 | 25 | | Basissaatgut (Pflanzen) | Zertifiziertes Saatgut (Pflanzen) | 1 | 2 | 3 4.1.1.3 | Ackerwinde, Gänsefuß, Knötericharten und Melde bei Lein | je 10 | je 10 4.1.1.4 | Leindotter und Leinlolch bei Lein | je 1 | je 2 4.1.2 | Der Feldbestand darf bei Lein keinen Besatz mit Seide aufweisen. 4.1.3 | Bei Hybridsorten von Raps darf der Anteil der Pflanzen, die den bei der Zulassung der Sorte festgestellten Ausprägungen der Erbkomponenten nicht hinreichend entsprechen oder die einer anderen Sorte oder Erb- komponente zugehören, im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm höchstens betragen: | | Basissaatgut (v. H.) | Zertifiziertes Saatgut (v. H.) | 1 | 2 | 3 4.1.3.1 | Inzuchtlinien | 0,1 | 4.1.3.2 | Einfachhybriden bei der Verwendung als | | | a) männliche Komponente | 0,1 | 0,3 | b) weibliche Komponente | 0,2 | 1,0 4.1.4 | Bei der Erzeugung von Basissaatgut einer Hybridsorte von Raps muss bei Verwendung einer männlich ste- rilen Erbkomponente die männliche Sterilität mindestens 99 v. H. und bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut mindestens 98 v. H. betragen. 4.2 | Gesundheitszustand 4.2.1 | Der Anteil der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, darf im Durchschnitt der Auszählun- gen je 150 qm Fläche höchstens betragen: 4.2.1.1 | Brennfleckenkrankheiten bei Lein | 10 Pflanzen 4.2.1.2 | Welkekrankheiten bei Lein | 10 Pflanzen 4.2.2 | Der Feldbestand von Sojabohne darf nicht in größerem Ausmaß von Diaporthe phaseolorum var. caulivora oder var. sojae, Phialophora gregata, Phytophthora megasperma f. sp. glycinea oder Pseudomonas syrin- gae pv. glycinea befallen sein. 4.3 | Mindestentfernungen 4.3.1 | Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein: | | Basissaatgut (m) | Zertifiziertes Saatgut (m) | 1 | 2 | 3 4.3.1.1 | zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen a) anderer Sorten derselben Art, b) derselben Sorte mit starker Unausgeglichenheit und c) anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, bei Raps, außer Hybridsorten und Komponenten von Verbundsorten | 200 | 100 | Hybridsorten und Komponenten von Verbundsorten von Raps | 500 | 300 | monözischem Hanf | 5 000 | 1 000 | bei anderen fremdbefruchtenden Öl- und Faserpflanzen | 400 | 200 4.3.2 | Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 4.3.1.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand ausreichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist. 4.3.3 | Bei selbstbefruchtenden Arten muss zu allen benachbarten Beständen, bei fremdbefruchtenden Arten muss zu Beständen, die nicht unter Nummer 4.3.1.1 fallen, ein Trennstreifen vorhanden sein. 5 | Sonnenblume 5.1 | Fremdbesatz 5.1.1 | Der Feldbestand frei abblühender Sorten darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchs- tens folgenden Fremdbesatz aufweisen: | | Basissaatgut (Pflanzen) | Zertifiziertes Saatgut (Pflanzen) | 1 | 2 | 3 | Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können oder deren Samen sich von dem Saatgut bei der Beschaffen- heitsprüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören | 2 | 7 5.1.2 | Bei Hybridsorten darf der Anteil der Pflanzen, die den bei der Zulassung der Sorte festgestellten Ausprä- gungen der Erbkomponenten nicht hinreichend entsprechen oder die einer anderen Sonnenblumensorte oder Erbkomponente zugehören, im Durchschnitt der Auszählungen höchstens betragen: | | Basissaatgut (v. H.) | Zertifiziertes Saatgut (v. H.) | 1 | 2 | 3 5.1.2.1 | Inzuchtlinien | 0,2 | 5.1.2.2 | Einfachhybriden bei der Verwendung als | | | a) männliche Erbkomponente (nur Pflanzen, die Pollen abgeben, sobald mehr als 2 v. H. der weiblichen Komponenten empfängnisfähige Blüten aufweisen, werden gezählt) | 0,2 | | b) weibliche Erbkomponente (auch Pflanzen, die Pollen abgegeben haben oder Pollen abgeben, werden gezählt) | 0,5 | 5.1.2.3 | Inzuchtlinien und Einfachhybriden bei der Verwendung als | | | a) männliche Erbkomponente (nur Pflanzen, die Pollen abgeben, sobald mehr als 5 v. H. der weiblichen Komponenten empfängnisfähige Blüten aufweisen, werden gezählt) | 0,5 | | b) weibliche Erbkomponente | 1,0 | 5.2 | Befruchtungslenkung bei Hybridsorten 5.2.1 | Der Anteil pollenabgebender Pflanzen der weiblichen Erbkomponente darf im Feldbestand während der Blütezeit 0,5 v. H. nicht überschreiten. 5.2.2 | Pflanzen der männlichen Komponente müssen in ausreichender Zahl vorhanden sein und während der Blütezeit der Pflanzen der weiblichen Komponente ausreichend Pollen abgeben. 5.2.3 | Wird Zertifiziertes Saatgut mit einer männlich sterilen weiblichen Erbkomponente erzeugt, so muss in dem Hybridsaatgut die männliche Fertilität soweit wiederhergestellt werden, dass mindestens ein Drittel der daraus erwachsenden Pflanzen Pollen abgeben. Falls weniger als ein Drittel der erwachsenden Pflanzen Pollen abgeben, ist das von der männlich sterilen weiblichen Erbkomponente erzeugte Hybridsaatgut im Verhältnis von höchstens 2: 1 mit Saatgut zu mischen, das mit einer männlich fruchtbaren Linie der weib- lichen Erbkomponente erzeugt worden ist. 5.3 | Gesundheitszustand Der Feldbestand darf nicht in größerem Ausmaß von Krankheiten befallen sein, die den Saatgutwert beein- trächtigen. 5.4 | Mindestentfernungen 5.4.1 | Folgende Mindestentfernungen müssen im Feldbestand zu anderen Sorten oder Erbkomponenten oder zu derselben Sorte oder Erbkomponente mit starker Unausgeglichenheit oder anderen Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, eingehalten sein: | | Basissaatgut (m) | Zertifiziertes Saatgut (m) | 1 | 2 | 3 5.4.1.1 | bei Hybridsorten | 1 500 | 500 5.4.1.2 | bei anderen als Hybridsorten | 750 | 500 5.4.2 | Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 5.4.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand ausreichend gegen unerwünschte Fremdbefruchtung abgeschirmt ist. 6 | Rüben 6.1 | Fremdbesatz 6.1.1 | Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen: | | Basissaatgut (v. H.) | Zertifiziertes Saatgut (v. H.) | 1 | 2 | 3 6.1.1.1 | Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können oder deren Samen sich von dem Saatgut bei der Beschaffenheits- prüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören | 0,5 | 1 | davon Pflanzen mit anderer Rübenform oder Rübenfarbe | 0,1 | 0,2 6.1.1.2 | Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen | 1 | 1 6.2 | Gesundheitszustand Der Feldbestand darf nicht in größerem Ausmaß von Krankheiten befallen sein, die den Saatgutwert beein- trächtigen. 6.3 | Mindestentfernung 6.3.1 | Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein: | | (m) | 1 | 2 6.3.1.1 | für die Erzeugung von Basissaatgut zu Bestäubungsquellen der Gattung Beta | 1 000 6.3.1.2 | für die Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut von Zuckerrübe | 6.3.1.2.1 | zu diploiden Zuckerrübenbestäubungsquellen, wenn | | a) der vorgesehene Pollenspender ausschließlich tetraploid ist | 600 | b) der vorgesehene Pollenspender oder einer der vorgesehenen Pollenspender diploid ist | 300 6.3.1.2.2 | zu tetraploiden Zuckerrübenbestäubungsquellen, wenn | | a) der vorgesehene Pollenspender oder einer der vorgesehenen Pollenspender diploid ist | 600 | b) der vorgesehene Pollenspender ausschließlich tetraploid ist | 300 6.3.1.2.3 | zu Zuckerrübenbestäubungsquellen, bei denen der Ploidiegrad unbekannt ist | 600 6.3.1.2.4 | zwischen zwei Vermehrungsflächen zur Erzeugung von Zuckerrübensaatgut ohne männliche Sterilität | 300 6.3.1.2.5 | zu allen vorstehend nicht genannten Bestäubungsquellen der Gattung Beta | 1 000 6.3.1.3 | Nummer 6.3.1.2 gilt entsprechend für die Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut von Runkelrübe. 6.3.2 | Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 6.3.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand ausreichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist. 6.3.3 | Bei Feldbeständen von Samenträgern muss zu nicht unter die Nummer 6.3.1 fallenden benachbarten Beständen, bei Feldbeständen zur Erzeugung von Stecklingen muss zu allen benachbarten Beständen ein Trennstreifen von mindestens doppeltem Reihenabstand vorhanden sein. 7 | Gemüse 7.1 | Fremdbesatz Der Feldbestand darf höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen: 7.1.1 | Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind oder einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, zugehören: | | in Drillsaat gesäte Bestände (im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm) | gepflanzte oder in Einzelkornablage gesäte Bestände abweichende Typen (Pflanzen) | andere Sorten (Pflanzen) | abweichende Typen (v. H.) | andere Sorten (v. H.) | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 7.1.1.1 | Zwiebel, Petersilie, Rettich, Radieschen | 20 | 5 | 1 | 0,2 7.1.1.2 | Porree, Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Brokkoli, Weißkohl, Rotkohl, Wirsing, Rosenkohl, Chinakohl | 20 | 2 | 2 | 0,2 7.1.1.3 | Sellerie, Paprika, Cardy, Tomate, Aubergine | | | 1 | 0,2 7.1.1.4 | Mangold, Rote Rübe | | | 2 | 0,2 7.1.1.5 | Herbstrübe, Mairübe, Möhre, Schwarzwurzel | 20 | 5 | 2 | 0,2 7.1.1.6 | Kerbel, Winterendivie, Blattzichorie, Fenchel, Salat, Spinat. Feldsalat | 20 | 5 | 1 | 0,1 7.1.1.7 | Wassermelone, Melone, Gurke, Riesenkürbis, Gartenkürbis, Zucchini | | | 0,1 | 0 7.1.1.8 | Prunkbohne, Buschbohne, Stangenbohne, Erbse, Dicke Bohne | 10 | 1 | | 7.1.2 | Der Feldbestand darf keinen Fremdbesatz mit Pflanzen anderer Arten aufweisen, deren Samen sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen oder von denen samenübertragbare Krankheiten übertra- gen werden können; zu den Samen, die sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen, gehört bei Möhre auch Seide. 7.1.3 | Wird Erbse zusammen mit einer Stützfrucht angebaut, so muss die Beurteilung trotz Vorhandenseins der Stützfrucht möglich sein. 7.2 | Gesundheitszustand 7.2.1 | Bei Drillsaat darf die Zahl der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens betragen: 7.2.1.1 | Brennflecken (Ascochyta pisi, Colletotrichum lindemuthianum, Didymella pinodes - Nebenfruchtform: Ascochyta pinodes -) Phoma medicaginis var. pinodella - Nebenfruchtform: Ascochyta pinodella -, bei Prunkbohne, Buschbohne, Stangenbohne und Erbse, soweit dadurch eine Beeinträchtigung des Saatgutwertes zu erwarten ist | 25 | 7.2.1.2 | Fettflecken (Pseudomonas phaseolicola) bei Prunkbohne, Buschbohne und Stangenbohne, soweit dadurch eine Beeinträchtigung des Saatgutwertes zu erwarten ist | 10 | 7.2.2 | Bei Pflanzung oder Einzelkornablage darf der Anteil der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, höchstens betragen: 7.2.2.1 | Blattflecken (Septoria apiicola) bei Sellerie | 1 v. H. | 7.2.2.2 | Bakterienwelke (Corynebacterium michiganense) und Stengelfäule (Didymella lycopersici) bei Tomate | 0 | 7.2.3 | in dem Feldbestand darf der Anteil der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, höchstens betragen: 7.2.3.1 | Umfallkrankheit (Leptosphaeria maculans - Nebenfruchtform: Phoma lingam -) bei Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Rotkohl, Weißkohl, Wirsing, Rosenkohl | 0 7.2.3.2 | Adernschwärze (Xanthomonas campestris) bei Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Rotkohl, Weißkohl, Wirsing, Rosenkohl | 1 v. H. 7.2.3.3 | Krätze (Cladosporium cucumerinum) oder Stengelfäule (Sclerotinia sclerotiorum) bei Gurke | je 5 v. H. 7.2.3.4 | Bakterienwelke (Erwinia tracheiphila), Fusariumwelke (Fusarium oxysporum f. sp. cucumerinum) und Eckige Blattfleckenkrankheit (Pseudomonas lachrymans) bei Gurke | 0 7.2.4 | Der Feldbestand darf bei Winterendivie, Salat, Prunkbohne, Buschbohne und Stangenbohne nicht in größerem Ausmaß von Viruskrankheiten befallen sein. 7.3 | Mindestentfernungen 7.3.1 | Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein: | | Basissaatgut (m) | Zertifiziertes Saatgut (m) | 1 | 2 | 3 7.3.1.1 | bei Roter Rübe | | 7.3.1.1.1 | zu Bestäubungsquellen von Sorten derselben Unterart und derselben Sortengruppe 1) | 600 | 300 7.3.1.1.2 | zu Bestäubungsquellen von Sorten derselben Unterart und anderen Sortengruppen 1) | 1 000 | 600 7.3.1.1.3 | zu Bestäubungsquellen von Sorten einer anderen Art der Gattung Beta | 1 000 | 1 000 7.3.1.2 | bei Brassica-Arten zu Bestäubungsquellen anderer Sorten derselben Art und von Pflanzen anderer Brassica-Arten | 1 000 | 600 7.3.1.3 | bei anderen fremdbefruchtenden Arten zu Pflanzen anderer Sorten derselben Art und zu Pflanzen anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können | 500 | 300 7.3.1.4 | bei allen Arten zu Pflanzen, von denen Viruskrankheiten auf das Saatgut übertragen werden können | 500 | 300 7.3.2 | Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 7.3.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand ausreichend gegen Fremdbefruchtung oder Übertragung von Viruskrankheiten abgeschirmt ist. 7.3.3 | Feldbestände monözischer Spinatsorten müssen so isoliert sein, dass Fremdbefruchtung in größerem Aus- maß nicht eintreten kann. --- 1) Sortengruppen von Roter Rübe: Gruppe | Merkmale 1 | 2 1 | Mit quer schmal elliptischer oder quer elliptischer Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe 2 | Mit runder oder breit elliptischer Rübenform im Längsschnitt und weißer Rübenfleischfarbe 3 | Mit runder oder breit elliptischer Rübenform im Längsschnitt und gelber Rübenfleischfarbe 4 | Mit runder oder breit elliptischer Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe 5 | Mit schmal rechteckiger Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe 6 | Mit schmal verkehrt dreieckiger Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe | |
Anlage 4 (zu § 11 Abs. 2, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 2 und 3, § 27 Abs. 1 und 5) Größe der Partien und Proben | |
| | Höchstgewicht einer Partie (t) | Mindestgewicht einer Probe (g) 1 | 2 | 3 1 | Getreide | | 1.1 | Getreide außer Mais | 30 | 1.000 1.2 | Mais | | 1.2.1 | Vorstufensaatgut und Basissaatgut von Inzuchtlinien | 40 | 250 1.2.2 | sonstiges Saatgut | 40 | 1.000 2 | Gräser | | 2.1 | Straußgräser, Lieschgräser, Rispenarten, Goldhafer | 10 | 50 2.2 | Wiesenfuchsschwanz, Knaulgras, Schwingelarten | 10 | 100 2.3 | Glatthafer, Festulolium, Weidelgräser | 10 | 200 3 | Leguminosen und sonstige Futterpflanzen | | 3.0 | Geißraute | 10 | 250 3.1 | Hornklee, Schwedenklee, Weißklee, Persischer Klee; Kohlrübe, Futterkohl | 10 | 200 3.2 | Lupinen, Futtererbse, Ackerbohne, Saatwicke | 25 | 1.000 3.2a | Pannonische Wicke, Zottelwicke | 20 | 1.000 3.3 | Gelbklee, Luzernen, Rotklee; Phazelie, Ölrettich | 10 | 300 3.4 | Esparsette | | | - Frucht | 10 | 600 | - Samen | 10 | 400 3.5 | Alexandriner Klee | 10 | 400 3.6 | Inkarnatklee | 10 | 500 4 | Öl- und Faserpflanzen | | 4.1 | Sareptasenf, Schwarzer Senf | 10 | 100 4.2 | Raps, Rübsen | 10 | 200 4.3 | Hanf | 10 | 600 4.4 | Sojabohne, Sonnenblume | 25 | 1.000 4.5 | Lein | 10 | 300 4.6 | Mohn | 10 | 50 4.7 | Weißer Senf | 10 | 400 5 | Rüben | | 5.1 | Runkelrübe, Zuckerrübe | 20 | 500 6 | Gemüse *) | | 6.1 | Zwiebel, Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Brokkoli, Weißkohl, Rotkohl, Wirsing, Rosenkohl, Gurke, Fenchel | 10 | 25 (12,5) 6.1a | Winterheckenzwiebel | 20 | 15 6.2 | Porree, Kerbel, Chinakohl, Herbstrübe, Mairübe, Tomate, Aubergine, Feldsalat | 10 | 20 (10 6.2a | Knoblauch | 10 | 20 6.2b | Schnittlauch | 10 | 15 6.3 | Sellerie | 10 | 5 (2,5) 6.4 | Spargel, Mangold, Rote Rübe, Melone | 10 | 100 (50) 6.5 | Paprika | 10 | 40 (20) 6.6 | Winterendivie, Blattzichorie | 10 | 15 (7,5) 6.6a | Wassermelone, Riesenkürbis | 20 | 250 (125) 6.7 | Gartenkürbis, Zucchini | 20 | 150 (75) 6.8 | Möhre, Salat, Petersilie | 10 | 10 (5) 6.9 | Prunkbohne | 20 | 1.000 (500) 6.9a | Dicke Bohne | 25 | 1.000 (500) 6.10 | Buschbohne, Stangenbohne | 25 | 700 (350) 6.11 | Erbse | 25 | 500 (250) 6.12 | Cardy, Rettich, Radieschen | 10 | 50 (25) 6.12a | Rhabarber | 10 | 135 6.13 | Schwarzwurzel | 10 | 30 (15) 6.14 | Spinat | 10 | 75 (37,5) 6.15 | Zuckermais, Puffmais | 20 | 1.000 7 | Saatgutmischungen | | 7.1 | Saatgutmischungen, deren Aufwuchs zur Futternutzung, Gründüngung oder zur Körnererzeugung bestimmt ist und die zu mehr als 50 v. H. des Gewichtes aus Saatgut von Getreide, Lupinen, Futtererbsen, Ackerbohne, Wicken, Sojabohne und Sonnenblume bestehen | 25 **) | 750 7.2 | sonstige Saatgutmischungen | 10 | 300 Die Mindestmenge einer Probe beträgt bei pilliertem, inkrustiertem oder granuliertem Saatgut sowie bei Saatgutmischungen, für die pilliertes, inkrustiertes oder granuliertes Saatgut verwendet oder deren Saatgut nach dem Mischen pilliert, inkrustiert oder granuliert worden ist, sowie bei Saatgutträgern 7.500 Körner oder Knäuel. | |
--- *) Die eingeklammerten Zahlen in Spalte 3 beziehen sich auf Hybridsorten. **) Bei Saatgut von Hybridroggen, dem Saatgut von Populationssorten zur Sicherung der Bestäubung beigemischt wird, beträgt das Höchstgewicht einer Partie 30 t. | --- *) Die eingeklammerten Zahlen in Spalte 3 beziehen sich auf Hybridsorten. **) Bei Saatgut von Hybridroggen, dem Saatgut von Populationssorten zur Sicherung der Bestäubung beigemischt wird, beträgt das Höchstgewicht einer Partie 35 t. |
Anlage 5 (zu § 29 Abs. 3 und 7, §§ 31, 43 Abs. 2 und § 49 Abs. 2) Angaben auf dem Etikett und dem Einleger | Anlage 5 (zu § 29 Absatz 3 und 7 und §§ 31 und 43 Absatz 1a und 2) Angaben auf dem Etikett und dem Einleger |
1 Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut 1.1 'EG-Norm' 1.2 'Bundesrepublik Deutschland' 1.3 Kennzeichen der Anerkennungsstelle 1.4 Art, bei Festulolium (Festuca spp. x Lolium spp.) die Namen der Arten innerhalb der Gattungen Festuca und Lolium 1) 1.5 Sortenbezeichnung 2)4) 1.6 Kategorie 3) 1.7 Anerkennungsnummer: bei Basissaatgut von Hybridsorten von Roggen, das aus einer Mischung der mütterlichen und väterlichen Erbkomponente besteht, ist zusätzlich anzugeben 'Technische Mischung' 1.8 'Probenahme ...' (Monat, Jahr) 1.9 Erzeugerland 1.10 Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner oder - bei Runkelrübe, Zuckerrübe und Roter Rübe - der Knäuel 1.11 Zusätzliche Angaben 2 Standardsaatgut 2.1 'EG-Norm' 2.2 'Standardsaatgut' 2.3 Name und Anschrift des Kennzeichnenden oder seine Betriebsnummer 2.4 Art 1) 2.5 Sortenbezeichnung 2) 2.6 Bezugsnummer 2.7 Wirtschaftsjahr der Schließung 2.8 2.9 Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner oder - bei Roter Rübe - der Knäuel 2.10 Zusätzliche Angaben 3 Handelssaatgut 3.1 'EG-Norm' 3.2 'Bundesrepublik Deutschland' 3.3 Kennzeichen der Zulassungsstelle 3.4 'Handelssaatgut (nicht der Sorte nach anerkannt)' 3.5 Art 1) 3.6 Zulassungsnummer 3.7 'Probenahme ...' (Monat, Jahr) 3.8 Aufwuchsgebiet 3.9 Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner 3.10 Zusätzliche Angaben 4 Saatgutmischungen 4.1 'Bundesrepublik Deutschland' 4.2 Kennzeichen der Anerkennungsstelle 4.3 'Saatgutmischung für ...' (Verwendungszweck) 4.4 Mischungsnummer 4.5 'Verschließung ...' (Monat, Jahr) 4.6 Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner 4.7 Zusätzliche Angaben 5 Anerkanntes Vorstufensaatgut 5.1 Angaben nach den Nummern 1.2 bis 1.5 und 1.7 bis 1.11 5.2 'Vorstufensaatgut' 6 Nicht anerkanntes Saatgut 6.1 Name der für die Feldbesichtigung zuständigen Behörde 6.2 'Bundesrepublik Deutschland' 6.3 Art 1) 6.4 Sortenbezeichnung; bei Sorten, die nur als Komponenten zur Erzeugung von Hybridsorten verwendet werden, das Wort 'Komponente' 6.5 Kategorie 6.6 Bei Hybridsorten das Wort 'Hybride' 6.7 Kennnummer des Feldes oder der Partie 6.8 Angegebenes Gewicht der Packung 6.9 'Noch nicht anerkanntes Saatgut' | |
--- 1) Botanische Bezeichnung (ohne Autorennamen) und deutsche Bezeichnung. 2) Bei Saatgut von Gemüsesorten ist der Hinweis nach § 33 Abs. 8 im Anschluss an die Sortenbezeichnung und von dieser durch einen Schrägstrich getrennt anzugeben. Der Hinweis darf nicht auffälliger sein als die Sortenbezeichnung. 3) Bei Zertifiziertem Saatgut erster, zweiter oder dritter Generation sind der Kategoriebezeichnung 'Zertifiziertem Saatgut' die Worte 'erster Generation' 'zweiter Generation' oder 'dritter Generation' anzufügen. 4) Bei Zertifiziertem Saatgut erster und zweiter Generation von Sorten von Hafer. die amtlich als vom Typ 'Nackthafer' eingestuft sind, ist auf dem Etikett zusätzlich der Hinweis 'Mindestkeimfähigkeit 75 %' anzugeben. | 7 Saatgut nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes 7.1 Angaben nach den Nummern 1.2 5), 1.4, 1.10, 4.5 7.2 'Bundessortenamt' 5) 7.3 Genehmigungsnummer des Bundessortenamtes 7.4 vorläufige Bezeichnung der Sorte, ihre Kennnummer und sofern vorhanden in Klammern die vorgeschlagene Sortenbezeichnung 7.5 Angaben nach § 43 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe d 7.6 'Nur für Versuchszwecke' 5) --- 1) Botanische Bezeichnung (ohne Autorennamen) und deutsche Bezeichnung. 2) Bei Saatgut von Gemüsesorten ist der Hinweis nach § 33 Abs. 8 im Anschluss an die Sortenbezeichnung und von dieser durch einen Schrägstrich getrennt anzugeben. Der Hinweis darf nicht auffälliger sein als die Sortenbezeichnung. 3) Bei Zertifiziertem Saatgut zweiter oder dritter Generation sind der Kategoriebezeichnung 'Zertifiziertes Saatgut' die Wörter 'zweiter Generation' oder 'dritter Generation' anzufügen. 4) Bei Zertifiziertem Saatgut erster und zweiter Generation von Sorten von Hafer. die amtlich als vom Typ 'Nackthafer' eingestuft sind, ist auf dem Etikett zusätzlich der Hinweis 'Mindestkeimfähigkeit 75 %' anzugeben. 5) Dies gilt nicht für Saatgut von Gemüsearten. |
Anlage 6 (zu §§ 40 und 42 Abs. 1) Kleinpackungen Höchstmengen und Kennzeichnung | |
1 | Landwirtschaftliche Arten 1.1 | Bezeichnung, Höchstmengen | Bezeichnung | Nettogewicht der reinen Körner oder Knäuel (kg) | 1 | 2 | 3 1.1.1 | 'Kleinpackung EG B' | Futterpflanzen | 10 1.1.2 | 'Kleinpackung EG' | Monogerm- und Präzisionssaatgut von Rüben sonstiges Saatgut von Rüben | 2,5 10 | |
1.1.3 | 'Kleinpackung, Inverkehrbringen nur in der Bundesrepublik Deutschland zulässig' | Getreide außer Mais Mais Öl- und Faserpflanzen | 30 10 10 1.1.4 | Die Höchstmenge einer Kleinpackung beträgt bei nach Stückzahl abgepackten Kleinpackungen 100.000 Körner oder Knäuel. | 1.1.3 | 'Kleinpackung, Inverkehrbringen nur in der Bundesrepublik Deutschland zulässig' | Getreide außer Mais | 30 Mais | 1 Öl- und Faser- pflanzen außer Raps | 10 Raps | 1 1.1.4 | Die Höchstmenge einer Kleinpackung beträgt bei nach Stückzahl abgepackten Kleinpackungen bei Mais 10.000 Körner, im Übrigen 100.000 Körner oder Knäuel. |
1.2 | Kennzeichnung 1.2.1 | Bezeichnung 1.2.2 | Name und Anschrift des Herstellers der Kleinpackung oder seine Betriebsnummer 1.2.3 | Art und Kategorie 1.2.4 | Sortenbezeichnung (bei Zertifiziertem Saatgut) 1.2.5 | Kennnummer der Partie (bei den Nummern 1.1.1 und 1.1.2) 1.2.6 | von dem abfüllenden Betrieb festgesetzte Partienummer (bei Nummer 1.1.3) 1.2.7 | Füllmenge oder Stückzahl der Körner oder Knäuel 1.2.8 | bei Monogerm- und Präzisionssaatgut die Angaben nach § 29 Abs. 4 1.2.9 | bei chemisch, besonders physikalisch oder gleichartig behandeltem Saatgut die Angaben nach § 32 1.2.10 | bei Zertifiziertem Saatgut von Gräsersorten die Angaben nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 1.2.11 | bei pilliertem, granuliertem oder inkrustiertem Saatgut oder Saatgut mit festen Zusätzen die Angaben nach § 33 Abs. 4. 2 | Gemüsearten 2.1 | Höchstmengen | Art | Nettogewicht der reinen Körner oder Knäuel (kg) | 1 | 2 2.1.1 | Zwiebel, Kerbel, Spargel, Mangold, Rote Rübe, Herbstrübe, Mairübe, Wassermelone, Riesenkürbis, Gartenkürbis, Zucchini, Möhre, Rettich, Radieschen, Schwarzwurzel, Spinat, Feldsalat | 0,5 2.1.2 | Porree, Sellerie, Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Brokkoli, Weißkohl, Rotkohl, Wirsing, Rosenkohl, Chinakohl, Paprika, Winterendivie, Blattzichorie, Melone, Gurke, Cardy, Fenchel, Salat, Tomate, Petersilie, Aubergine | 0,1 2.1.3 | Prunkbohne, Buschbohne, Stangenbohne, Erbse, Dicke Bohne | 5 2.1.4 | Die Höchstmenge einer Kleinpackung beträgt für nach Stückzahl abgepacktes Saatgut 50 000 Körner oder Knäuel. 2.2 | Kennzeichnung 2.2.1 | 'EG-Norm' 2.2.2 | Name und Anschrift des Herstellers der Kleinpackung oder seine Betriebsnummer 2.2.3 | Art und Sortenbezeichnung 2.2.4 | Kategorie (dabei kann Zertifiziertes Saatgut durch den Buchstaben 'Z', Standardsaatgut durch die der Par- tienummer angefügten Buchstaben 'St' abgekürzt werden) 2.2.5 | Kennnummer (außer bei Standardsaatgut) 2.2.6 | von dem abfüllenden Betrieb festgesetzte Partienummer (bei Standardsaatgut) 2.2.7 | Wirtschaftsjahr der Verschließung oder der letzten Prüfung der Keimfähigkeit (das Ende des Wirtschaftsjah- res kann angegeben werden) 2.2.8 | Nettogewicht oder Stückzahl der reinen Körner oder Knäuel bei Packungen von mehr als 500 g 2.2.9 | bei Monogerm- und Präzisionssaatgut die Angaben nach § 29 Abs. 4 2.2.10 | bei chemisch, besonders physikalisch oder gleichartig behandeltem Saatgut die Angaben nach § 32 2.2.11 | bei pilliertem, granuliertem oder inkrustiertem Saatgut oder Saatgut mit festen Zusätzen die Angaben nach § 33 Abs. 4 2.2.12 | bei Saatgut von Gemüsesorten ist der Hinweis nach § 33 Abs. 8 im Anschluss an die Sortenbezeichnung und von dieser durch einen Schrägstrich getrennt anzugeben. 3 | Saatgutmischungen 3.1 | Zweckbestimmung, Bezeichnung und Höchstmengen | | | Bezeichnung | | 1 | 2 | 3 | 4 | | 'Kleinpackung EG A' | 'Kleinpackung EG B' | 'Kleinpackung, Inverkehrbringen nur in der Bundesrepublik Deutschland zulässig' | | Nettogewicht in reinen Körnern | | (kg) | (kg) | (kg) 3.1.1 | Landwirtschaftliche Nutzung (§ 26 Abs. 2) | | | 3.1.1.1 | Gründüngung | 2 | über 2 bis 10 | über 10 bis 15 1) 3.1.1.2 | Futternutzung | - | 10 | über 10 bis 15 1) 3.1.1.3 | Körnererzeugung | | | 3.1.1.3.1 | Getreide | - | - | 30 3.1.1.3.2 | Leguminosen (auch mit Getreide) | 2 | über 2 bis 10 | über 10 bis 30 3.1.2 | Verwendungszwecke außerhalb der Landwirtschaft (§ 26 Abs. 3 Satz 2) | 2 | über 2 bis 10 | über 10 bis 30 | 1) Bei Mischungen mit mehr als 50 v. H. des Gewichtes an Saatgut von Getreide, Lupinen, Futtererbse, Ackerbohne, Wicken, Sojabohne oder Sonnenblume bis 30 kg. 3.2 | Kennzeichnung 3.2.1 | Bezeichnung 3.2.2 | Name und Anschrift des Herstellers der Kleinpackung oder seine Betriebsnummer 3.2.3 | 'Saatgutmischung für ...' (Verwendungszweck) 3.2.4 | Kennnummer (bei Kleinpackung EG B) 3.2.5 | Mischungsnummer (außer bei Kleinpackung EG B) 3.2.6 | Füllmenge oder Stückzahl der Körner 3.2.7 | die Angaben nach § 29 Abs. 7 Satz 1, 2 und 4, bei Kleinpackung EG A jedoch nur die Angaben nach § 29 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 3 3.2.8 | bei chemisch, besonders physikalisch oder gleichartig behandeltem Saatgut die Angaben nach § 32 3.2.9 | bei Zertifiziertem Saatgut von Gräsersorten die Angaben nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 3.2.10 | bei pilliertem, granuliertem oder inkrustiertem Saatgut oder Saatgut mit festen Zusätzen die Angaben nach § 33 Abs. 4. |
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