Tools:
Update via:
Änderung § 26 Saatgutverordnung vom 08.11.2012
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 26 Saatgutverordnung, alle Änderungen durch Artikel 2 16. SaatGRÄndV am 8. November 2012 und Änderungshistorie der SaatgutVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 26 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2012 geltenden Fassung | § 26 n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 25.10.2012 BGBl. I S. 2270 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 26 Gestattung des Inverkehrbringens | |
(1) Saatgutmischungen dürfen, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 keine Einschränkungen ergeben, zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden, wenn 1. sie im Inland hergestellt worden sind und für ihre Herstellung eine Mischungsnummer nach § 27 erteilt ist oder 2. sie in einem anderen Vertragsstaat hergestellt worden sind und kein Saatgut enthalten, das seiner Sorte oder Kategorie nach im Inland nicht zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden darf. | |
(Text alte Fassung) (2) Saatgutmischungen für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft dürfen zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Aufwuchs | (Text neue Fassung) (2) Saatgutmischungen dürfen zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Aufwuchs |
1. zur Körnererzeugung bestimmt ist und die Mischung nur Saatgut von Getreide oder Leguminosen landwirtschaftlicher Arten enthält; 2. zur Futternutzung außer Körnernutzung bestimmt ist und die Mischung nur Saatgut von Getreide, Futterpflanzen oder Öl- und Faserpflanzen enthält, jedoch kein Saatgut von Gräsersorten, a) bei denen der Aufwuchs nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist oder | |
b) die in dem gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten als 'nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt' bezeichnet sind oder 3. zur Gründüngung bestimmt ist und die Mischung nur Saatgut von Getreide, Futterpflanzen oder Öl- und Faserpflanzen enthält. (3) Saatgutmischungen dürfen ferner zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn | b) die in dem gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten als 'nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt' bezeichnet sind. (3) Saatgutmischungen für die in Absatz 2 genannten Verwendungszwecke dürfen ferner zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn |
1. sie nur Saatgut von im Artenverzeichnis aufgeführten Arten enthalten und 2. das Saatgut vor dem Mischen anerkannt oder als Handelssaatgut zugelassen worden war oder als Standardsaatgut oder Behelfssaatgut zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden durfte. | |
Saatgutmischungen für Verwendungszwecke außerhalb der Landwirtschaft dürfen jedoch zu gewerblichen Zwecken auch in den Verkehr gebracht werden, wenn sie Saatgut von im Artenverzeichnis nicht aufgeführten Arten enthalten, sofern sie die Anforderungen der Anlage 3 Nr. 8 erfüllen. | Saatgutmischungen für andere als die in Absatz 2 genannten Verwendungszwecke dürfen jedoch zu gewerblichen Zwecken auch in den Verkehr gebracht werden, wenn sie Saatgut von im Artenverzeichnis nicht aufgeführten Arten enthalten, sofern sie die Anforderungen der Anlage 3 Nummer 8 erfüllen. Satz 1 Nummer 2 gilt für diese Saatgutmischungen entsprechend, sofern sie Saatgut von im Artenverzeichnis aufgeführten Arten enthalten. (3a) Saatgutmischungen von Gemüsesorten dürfen zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie 1. Saatgut von Gemüsesorten einer Gemüseart enthalten und 2. in Kleinpackungen nach § 40 abgegeben werden. |
(4) Saatgutmischungen, die Saatgut enthalten, dessen Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken durch Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 oder 3 des Saatgutverkehrsgesetzes nur befristet gestattet ist, dürfen nur innerhalb dieser Frist zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden. | |
(5) Saatgutmischungen, die nur Saatgut von Rüben oder Gemüsearten enthalten, dürfen nicht zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden. | (5) Saatgutmischungen, die nur Saatgut von Rüben enthalten, dürfen nicht zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7115/al35588-0.htm