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Synopse aller Änderungen der Saatgutverordnung am 08.11.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. November 2012 durch Artikel 2 der 16. SaatGRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SaatgutV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2012 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 25.10.2012 BGBl. I S. 2270
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung sind

1. Monogermsaatgut: genetisch einkeimiges Saatgut von Runkelrübe, Zuckerrübe und Roter Rübe;

2. Präzisionssaatgut: auf technischem Weg einkeimig gemachtes Saatgut von Runkelrübe, Zuckerrübe und Roter Rübe;

3. Saatgutmischung: Mischung von Saatgut verschiedener Arten, Sorten oder Kategorien;

3a. Verbundsorte: Gemenge aus Zertifiziertem Saatgut einer zugelassenen bestäuberabhängigen Hybride mit Zertifiziertem Saatgut eines oder mehrerer zugelassener Bestäuber, die in einem bei der Zulassung der bestäuberabhängigen Hybride festgelegten Verhältnis gemischt worden sind, bei dem durch entsprechende Behandlung mindestens einer der Komponenten sichergestellt ist, dass die Komponenten des Gemenges farblich deutlich voneinander unterscheidbar sind;

3b. bestäuberabhängige Hybride: männlich sterile Hybride als Komponente einer Verbundsorte (weibliche Komponente);

3c. Bestäuber: Pollen abgebende Komponente einer Verbundsorte (männliche Komponente);

4. Kennfarbe: zur Kennzeichnung von Saatgut dienende Farbe von Etiketten, Aufdrucketiketten, Einlegern und Klebemarken; die Kennfarbe ist bei

a) Basissaatgut weiß,

b) Zertifiziertem Saatgut und Zertifiziertem Saatgut erster Generation blau, bei Verbundsorten mit einem von links unten nach rechts oben verlaufenden 5 mm breiten grünen Diagonalstreifen,

c) Zertifiziertem Saatgut zweiter und dritter Generation rot,

d) Standardsaatgut dunkelgelb,

e) Handelssaatgut braun,

f) Vorstufensaatgut weiß mit einem von links unten nach rechts oben verlaufenden 5 mm breiten violetten Diagonalstreifen,

g) Saatgutmischungen grün,

h) Saatgut nicht zugelassener Sorten nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes orange;

5. Schadinsekten: lebende Insekten, die an Saatgut schädigend auftreten;

6. OECD-System: jeweiliges System der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD)

a) für die sortenmäßige Zertifizierung von

(Text alte Fassung) nächste Änderung

aa) Getreidesaatgut (außer Maissaatgut),

bb) Maissaatgut,

(Text neue Fassung)

aa) Getreidesaatgut (außer Mais- und Sorghumsaatgut),

bb) Mais- und Sorghumsaatgut,

cc) Futterpflanzen- und Ölpflanzensaatgut,

dd) Runkelrüben- und Zuckerrübensaatgut,

b) für die Kontrolle von Gemüsesaatgut, das für den internationalen Handel bestimmt ist;

7. Hybridität: Anteil der durch Fremdbefruchtung erzeugten Körner bei Saatgut von Hybridsorten, das aus Feldbeständen erwachsen ist, die mit einem Gametozid behandelt worden sind.



(heute geltende Fassung) 

§ 2a Zertifiziertes Saatgut zweiter und dritter Generation


vorherige Änderung nächste Änderung

Bei Nackthafer, Hafer, Rauhafer, Gerste, Triticale, Weichweizen, Hartweizen, Spelz, Weißer Lupine, Blauer Lupine, Schmalblättriger Lupine, Gelber Lupine, Futtererbse, Ackerbohne, Pannonischer Wicke, Saatwicke, Zottelwicke, monözischem Hanf, Sojabohne und Lein darf, außer bei Hybridsorten, Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation und bei Lein Zertifiziertes Saatgut dritter Generation anerkannt werden.



Bei Nackthafer, Hafer, Rauhafer, Gerste, Triticale, Weichweizen, Hartweizen, Spelz, Weißer Lupine, Blauer Lupine, Schmalblättriger Lupine, Gelber Lupine, Futtererbse, Ackerbohne, Pannonischer Wicke, Saatwicke, Zottelwicke, Blauer Luzerne, monözischem Hanf, Sojabohne und Lein darf, außer bei Hybridsorten, Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation und bei Lein Zertifiziertes Saatgut dritter Generation anerkannt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 5 Anforderungen an die Vermehrungsfläche und den Vermehrungsbetrieb


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Saatgut wird nur anerkannt, wenn

1. die Vermehrungsfläche bei Getreide außer Mais mindestens 2 Hektar, bei den übrigen landwirtschaftlichen Arten mindestens 0,5 Hektar groß ist;



(1) 1 Saatgut wird nur anerkannt, wenn

1. die Vermehrungsfläche bei Getreide außer Mais und Sorghum mindestens 2 Hektar, bei den übrigen landwirtschaftlichen Arten mindestens 0,5 Hektar groß ist;

2. der Kulturzustand der Vermehrungsfläche eine ordnungsgemäße Bearbeitung und Behandlung erkennen lässt;

3. nach den Vorfruchtverhältnissen anzunehmen ist, dass auf der Vermehrungsfläche keine Pflanzen anderer Arten, Sorten oder Kategorien vorhanden sind, die zu Fremdbefruchtung oder Sortenvermischung führen können und

4. in dem Betrieb, der Saatgut für andere vermehrt (Vermehrungsbetrieb), Saatgut

a) nur von jeweils einer Sorte einer Art oder, soweit Artengruppen nach Satz 2 bestehen, einer Artengruppe,

b) nur von jeweils einer Kategorie einer Sorte und

c) einer Sorte nur für einen Vertragspartner

erzeugt wird.

vorherige Änderung nächste Änderung

Für die Anwendung von Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a werden folgende Artengruppen gebildet:



2 Für die Anwendung von Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a werden folgende Artengruppen gebildet:

1. Runkelrübe, Zuckerrübe und Rote Rübe,

2. Kohlrübe und Futterkohl,

3. Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Rotkohl, Weißkohl, Wirsing und Rosenkohl,

4. Rübsen, Herbstrübe und Mairübe.

(1a) Bei Hybridsorten von Roggen gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 nur dann als erfüllt, wenn auf der Vermehrungsfläche im Falle der Erzeugung von

1. Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente in den letzten zwei Jahren,

2. Basissaatgut der väterlichen Erbkomponente und von Zertifiziertem Saatgut im letzten Jahr vor der Vermehrung kein Roggen angebaut worden ist.

(1b) Bei Hybridsorten von Raps und Komponenten von Verbundsorten gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 nur dann als erfüllt, wenn auf der Vermehrungsfläche in den letzten fünf Jahren vor der Vermehrung keine Pflanzen einer anderen Art, die zu Fremdbefruchtung führen kann, und keine Pflanzen anderer Sorten derselben Art sowie anderer Saatgutkategorien derselben Sorte angebaut worden sind.

(2) Bei Saatgut, das im Rahmen eines OECD-Systems nach Abschnitt 7 gekennzeichnet werden soll, gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 nur dann als erfüllt, wenn

vorherige Änderung nächste Änderung

1. bei Getreide außer Mais sowie bei Gräsern, Phazelie, Hanf, Sojabohne, Sonnenblume, Lein und Mohn in den letzten zwei Jahren,



1. bei Getreide außer Mais und Sorghum sowie bei Gräsern, Phazelie, Hanf, Sojabohne, Sonnenblume, Lein und Mohn in den letzten zwei Jahren,

2. bei Leguminosen landwirtschaftlicher Arten in den letzten drei Jahren,

3. bei Sareptasenf, Raps, Schwarzem Senf, Rübsen, Ölrettich, Weißem Senf, Kohlrübe und Futterkohl in den letzten fünf Jahren

vor der Vermehrung keine andere Art, die zu Fremdbefruchtung führen kann, keine andere Sorte derselben Art oder Artengruppe und keine andere Kategorie derselben Sorte auf der Vermehrungsfläche angebaut worden ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 genehmigen, soweit keine Beeinträchtigung der Saatgutqualität zu erwarten ist. Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen insbesondere darüber verbunden werden, dass Partien kenntlich zu machen und getrennt zu lagern sind.



(3) 1 Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 genehmigen, soweit keine Beeinträchtigung der Saatgutqualität zu erwarten ist. 2 Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen insbesondere darüber verbunden werden, dass Partien kenntlich zu machen und getrennt zu lagern sind.

(4) Die Vermehrungsflächen sind durch Schilder zu kennzeichnen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 7 Feldbestandsprüfung


(1) Jede Vermehrungsfläche ist im Jahr der Saatguterzeugung mindestens einmal vor der Ernte des Saatgutes durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu prüfen.

(1a) Jede Vermehrungsfläche zur Erzeugung von Vorstufen- und Basissaatgut bei Getreide ist zusätzlich mindestens ein weiteres Mal durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu prüfen, soweit nicht mindestens eine oder mehrere zusätzliche Feldbesichtigungen nach Absatz 2 oder 3 vorgeschrieben sind.

(2) Jede Vermehrungsfläche von Hybridsorten von Roggen ist zusätzlich

1. bei der Erzeugung von Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente hinsichtlich der männlich sterilen Erbkomponente mindestens zweimal,

2. bei der Erzeugung von Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente hinsichtlich der fertilen Erbkomponente und bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut mindestens einmal

durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu prüfen; dies gilt nicht bei der Erzeugung von Basissaatgut der väterlichen Erbkomponente.

(3) Jede Vermehrungsfläche mit Hybridsorten oder Inzuchtlinien von Mais ist zusätzlich bei der Erzeugung von Basissaatgut mindestens dreimal und bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut mindestens zweimal durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu prüfen. Die erste Feldbesichtigung erfolgt unmittelbar vor Erscheinen der Narbenfäden des mütterlichen Elternteils. Ist auf der Vermehrungsfläche in einem der beiden vorangegangenen Jahre Mais angebaut worden, so ist festzustellen, ob der Vermehrungsbestand frei von Durchwuchs ist. Ist zur Prüfung des zulässigen Fremdbesatzes eine Prüfung der Kolben erforderlich, so kann nach der Ernte oder auf Antrag des Vermehrers unmittelbar vor der Ernte eine zusätzliche Besichtigung der Kolben vorgenommen werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3a) Jede Vermehrungsfläche von Hybridsorten von Raps ist zusätzlich mindestens zweimal durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu prüfen. Die erste Feldbesichtigung erfolgt unmittelbar vor der Blüte, die zweite zu Beginn der Blüte und die dritte am Ende der Blüte.



(3a) Jede Vermehrungsfläche mit Hybridsorten oder Inzuchtlinien von Sorghum ist zusätzlich mindestens zweimal durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu prüfen. Die Feldbesichtigungen erfolgen zur Blütezeit. Ist auf der Vermehrungsfläche in einem der beiden vorangegangenen Jahre Sorghum angebaut worden, so ist festzustellen, ob der Vermehrungsbestand frei von Durchwuchs ist.

(3b) Jede Vermehrungsfläche
von Hybridsorten von Raps ist zusätzlich mindestens zweimal durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu prüfen. Die erste Feldbesichtigung erfolgt unmittelbar vor der Blüte, die zweite zu Beginn der Blüte und die dritte am Ende der Blüte.

(4) Jede Vermehrungsfläche

1. im Überwinterungsanbau mit Kohlrübe, Futterkohl, Runkelrübe, Zuckerrübe und Arten von Öl- und Faserpflanzen ist zusätzlich im Herbst des Aussaatjahres,

2. von Hybridsorten von Sonnenblume ist zusätzlich mindestens einmal zur Zeit der Blüte

durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu prüfen.

(5) Bei Vermehrungsflächen mit Samenträgern aus Stecklingen setzt die Feldbestandsprüfung voraus, dass auch der Bestand der Stecklinge im Aussaatjahr mindestens einmal durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand geprüft worden ist.

(6) Erweist sich der Feldbestand auf einem Teil einer zusammenhängenden Vermehrungsfläche als für die Anerkennung nicht geeignet, so wird der Feldbestand der restlichen Vermehrungsfläche nur berücksichtigt, wenn er deutlich abgegrenzt worden ist.

(7) Die Anerkennungsstelle kann einen privaten Feldbestandsprüfer zur Mitwirkung bei der Durchführung der Feldbestandsprüfung bei Vermehrungsflächen zur Erzeugung Zertifizierten Saatgutes von Betarüben, Futterpflanzen, Getreide sowie Öl- und Faserpflanzen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass

1. der Feldbestandsprüfer über die für die Durchführung der Feldbestandsprüfung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und

2. der Feldbestandsprüfer kein wirtschaftliches Interesse am Ergebnis der Feldbestandsprüfung hat.

Die Anerkennungsstelle hat den privaten Feldbestandsprüfer zur gewissenhaften und unparteiischen Durchführung der Feldbestandsprüfung unter Beachtung der Vorschriften dieser Verordnung besonders zu verpflichten und die Verpflichtung aktenkundig zu machen.

(8) Die Anerkennungsstelle hat die Zulassung des privaten Feldbestandsprüfers zu widerrufen, wenn dieser die Prüfungen wiederholt oder in nicht unerheblicher Weise mangelhaft durchführt. Im Übrigen bleiben die den §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften unberührt.

(9) Die Anerkennungsstelle hat bei mindestens 5 vom Hundert der Vermehrungsflächen, die durch einen privaten Feldbestandsprüfer geprüft werden, selbst eine zusätzliche Feldbestandsprüfung durchzuführen.



§ 11 Probenahme


(1) Der von der zuständigen Behörde Beauftragte (Probenehmer) entnimmt dem für das Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken aufbereiteten und verpackten Saatgut die Probe für die Beschaffenheitsprüfung nach § 12 und für die Nachprüfung nach § 16. Bei Saatgut, das im Rahmen des § 12 Abs. 1b anerkannt werden soll, kann die Probe auch aus vorgereinigter Rohware entnommen werden. Bei Saatgut, das umhüllt (z. B. pilliert oder inkrustiert) in den Verkehr gebracht werden soll, entnimmt der Probenehmer eine zusätzliche Probe aus dem bearbeiteten, aber noch nicht umhüllten Saatgut zur Feststellung der technischen Mindestreinheit.

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(1a) Für die Nachprüfung des Basissaatguts von Hybridsorten von Roggen nach § 16 entnimmt der Probenehmer nach dem Mischen des anerkannten Saatguts der mütterlichen und väterlichen Erbkomponente eine zusätzliche Probe aus dem für das Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken verpackten Basissaatgut.



 
(2) Das Höchstgewicht einer Partie, aus der jeweils eine Probe zu entnehmen ist, und das Mindestgewicht oder die Mindestmenge der Probe ergeben sich aus Anlage 4.

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(2a) Im Falle der Anerkennung des Saatgutes von Straußgräsern, Lieschgräsern, Rispenarten, Goldhafer, Wiesenfuchsschwanz, Knaulgras, Schwingelarten, Glatthafer, Festulolium und Weidelgräsern darf für die Zwecke der Beschaffenheitsprüfung bis zum 30. Juni 2012 die Probenahme abweichend von Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 4 Spalte 2 auch an Partien mit einem Höchstgewicht von bis zu 25 Tonnen durchgeführt werden, soweit der Betrieb, von dem das Saatgut stammt, dies bei der Anerkennungsstelle beantragt. Die Anerkennungsstelle kann die Probenahme an Saatgutpartien dieser Größe davon abhängig machen, dass der Antragsteller nachweist, dass das zuständige Komitee der Internationalen Vereinigung für Saatgutprüfung (ISTA) seine Teilnahme an dem ISTA-Versuch zur Partiegröße von Futterpflanzensaatgut bestätigt hat. Die Anerkennungsstelle kontrolliert im Falle von Proben nach Satz 1, die von einem privaten Probenehmer nach Absatz 7 gezogen worden sind, bis zu 5 vom Hundert der durchgeführten Heterogenitätsprüfungen.



(2a) Im Falle der Anerkennung des Saatgutes von Straußgräsern, Lieschgräsern, Rispenarten, Goldhafer, Wiesenfuchsschwanz, Knaulgras, Schwingelarten, Glatthafer, Festulolium und Weidelgräsern darf für die Zwecke der Beschaffenheitsprüfung bis zum 31. Dezember 2013 die Probenahme abweichend von Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 4 Spalte 2 auch an Partien mit einem Höchstgewicht von bis zu 25 Tonnen durchgeführt werden, soweit der Betrieb, von dem das Saatgut stammt, dies bei der Anerkennungsstelle beantragt. Die Anerkennungsstelle kann die Probenahme an Saatgutpartien dieser Größe davon abhängig machen, dass der Antragsteller nachweist, dass das zuständige Komitee der Internationalen Vereinigung für Saatgutprüfung (ISTA) seine Teilnahme an dem ISTA-Versuch zur Partiegröße von Futterpflanzensaatgut bestätigt hat. Die Anerkennungsstelle kontrolliert im Falle von Proben nach Satz 1, die von einem privaten Probenehmer nach Absatz 7 gezogen worden sind, bis zu 5 vom Hundert der durchgeführten Heterogenitätsprüfungen.

(3) Der Probenehmer kann von Saatgut, das noch nicht verpackt ist, Proben entnehmen, wenn die Zugehörigkeit der jeweiligen Probe zu der Partie durch Absonderung und Kenntlichmachung der Partie bis zur endgültigen Verschließung sichergestellt ist. Im Falle der Zusammenlagerung einer das Höchstgewicht einer Partie übersteigenden Saatgutmenge genügt es, wenn die Zugehörigkeit der Proben zu der Saatgutmenge sichergestellt ist.

(4) Der Probenehmer entnimmt die Probe nur, wenn derjenige, in dessen Betrieb die Probenahme stattfinden soll, der Anerkennungsstelle oder der von ihr bestimmten Stelle oder Person

1. angezeigt hat, dass das Saatgut aufbereitet ist; dabei sind das voraussichtliche Gewicht der Partie und die voraussichtliche Zahl der Packungen oder die Absicht des Inverkehrbringens zu gewerblichen Zwecken in Kleinpackungen anzugeben;

2. schriftlich erklärt hat, dass die Partie ausschließlich aus Feldbeständen stammt,

a) die sich bei ihrer Prüfung als für die Anerkennung geeignet erwiesen haben oder

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b) hinsichtlich derer die Anerkennungsstelle das Anerkennungsverfahren nach § 8 Abs. 2 fortsetzt und die von ihr hierfür festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind;

3. im Falle der Probenahme nach Absatz 1a schriftlich erklärt hat, dass das Basissaatgut dem vom Züchter für die mütterliche und väterliche Erbkomponente vorgegebenen Mischungsverhältnis entspricht.




b) hinsichtlich derer die Anerkennungsstelle das Anerkennungsverfahren nach § 8 Abs. 2 fortsetzt und die von ihr hierfür festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind.

(5) Der Probenehmer verweigert die Probenahme, wenn eine Auflage nach § 5 Abs. 3 Satz 2 nicht erfüllt ist.

(6) Im Falle eines Antrags auf Anerkennung nach § 10 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes entnimmt der Probenehmer die Probe, wenn der Antragsteller anstelle der Erklärung nach Absatz 4 Nr. 2 schriftlich erklärt hat, dass die Partie ausschließlich aus Feldbeständen stammt, auf welche sich die nach § 4 Abs. 6 beigefügte Bescheinigung bezieht.

(7) Die Anerkennungsstelle kann einen privaten Probenehmer zur Mitwirkung bei der Durchführung der Probenahme zulassen, wenn sichergestellt ist, dass

1. der private Probenehmer entweder die für die Durchführung der Probenahme erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch eine Ausbildung erworben hat, die der nach Landesrecht für die bei den Anerkennungsstellen beschäftigten Probenehmer vorgeschriebenen Ausbildung gleichwertig ist, oder die erforderlichen Fachkenntnisse in Ausbildungslehrgängen unter den für die amtlichen Probenehmer der Anerkennungsstelle geltenden Bedingungen erworben und in amtlichen Prüfungen nachgewiesen hat,

2. die Tätigkeit des Probenehmers durch die Anerkennungsstelle systematisch überwacht wird,

3. ein Probenehmer, der bei einem Saatgutunternehmen beschäftigt ist, nur Saatgutpartien beprobt, die für das betreffende Unternehmen erzeugt wurden, es sei denn, zwischen Saatgutunternehmen, dem Antragsteller und der zuständigen Anerkennungsstelle wurde etwas anderes vereinbart.

Die Anerkennungsstelle hat den privaten Probenehmer zur gewissenhaften und unparteiischen Durchführung der Probenahme unter Beachtung der Vorschriften dieser Verordnung besonders zu verpflichten und die Verpflichtung aktenkundig zu machen.

(8) Die Anerkennungsstelle hat bei mindestens 5 vom Hundert der Saatgutpartien, die durch einen privaten Probenehmer beprobt werden, selbst zusätzliche Kontrollbeprobungen durchzuführen. Satz 1 gilt nicht für Proben, die durch automatische Probenahme gewonnen werden.

(9) Die Anerkennungsstelle hat die Zulassung eines privaten Probenehmers zu widerrufen, wenn dieser die Probenahmen wiederholt oder in nicht unerheblicher Weise mangelhaft durchführt. Im Übrigen bleiben die den §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften unberührt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 16 Nachprüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Anerkennungsstelle prüft, soweit sie es für erforderlich hält, anerkanntes Saatgut und in jedem Falle Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut, bei dem nach § 7 Abs. 7 ein privater Feldbestandsprüfer mit der Durchführung der Feldbestandsprüfung beauftragt werden soll, anhand der dafür entnommenen Probe daraufhin nach, ob es oder sein Aufwuchs sortenecht ist und erkennen lässt, dass die Anforderungen an den Gesundheitszustand erfüllt waren. Anerkanntes Vorstufensaatgut sowie Basissaatgut von Hybridsorten von Roggen oder Raps sowie Basissaatgut von Sorten nach § 55 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes ist in jedem Falle, anderes anerkanntes Saatgut im Falle der Kennzeichnung nach einem OECD-System nach Maßgabe des Absatzes 3 nachzuprüfen; in diesen Fällen führt das Bundessortenamt die Nachprüfung auf Sortenechtheit durch und unterrichtet die Anerkennungsstelle und den Züchter über das Ergebnis.



(1) Die Anerkennungsstelle prüft, soweit sie es für erforderlich hält, anerkanntes Saatgut und in jedem Falle Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut, bei dem nach § 7 Abs. 7 ein privater Feldbestandsprüfer mit der Durchführung der Feldbestandsprüfung beauftragt werden soll, anhand der dafür entnommenen Probe daraufhin nach, ob es oder sein Aufwuchs sortenecht ist und erkennen lässt, dass die Anforderungen an den Gesundheitszustand erfüllt waren. Anerkanntes Vorstufensaatgut sowie Basissaatgut von Hybridsorten von Getreide oder Raps sowie Basissaatgut von Sorten nach § 55 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes ist in jedem Falle, anderes anerkanntes Saatgut im Falle der Kennzeichnung nach einem OECD-System nach Maßgabe des Absatzes 3 nachzuprüfen; in diesen Fällen führt das Bundessortenamt die Nachprüfung auf Sortenechtheit durch und unterrichtet die Anerkennungsstelle und den Züchter über das Ergebnis.

(2) Absatz 1 gilt nicht für anerkanntes Vorstufensaatgut und Basissaatgut von Runkelrübe, Zuckerrübe und Roter Rübe.

(3) Im Falle der Kennzeichnung nach einem OECD-System wird für Basissaatgut, außer bei Rüben, und für Zertifiziertes Saatgut eine Nachprüfung durchgeführt. Bei Zertifiziertem Saatgut von Roggen, Futterpflanzen, Öl- und Faserpflanzen und Rüben wird diese Nachprüfung an mindestens 25 vom Hundert, bei Zertifiziertem Saatgut der übrigen Getreidearten und der Gemüsearten an mindestens 10 vom Hundert der entnommenen Proben durchgeführt; dies gilt nicht für auszuführendes Saatgut, das aus Saatgut erwachsen ist, dessen Einfuhr zur Vermehrung nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes genehmigt worden war.

(3a) Die Nachprüfung muss bei Basissaatgut von Hybridsorten von Roggen vor der Anerkennung des daraus erwachsenen Zertifizierten Saatgutes abgeschlossen sein. Bei Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente gilt die Sortenechtheit nur als gegeben, wenn im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen,

1. die nicht hinreichend sortenecht sind, 0,6 v. H.,

2. die keine männliche Sterilität aufweisen, 2 v. H. nicht übersteigt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3b) Bei Zertifiziertem Saatgut von Hybridsorten von Getreide außer Roggen führt das Bundessortenamt an mindestens 10 vom Hundert der entnommenen Proben eine Nachprüfung durch. Die Sortenechtheit gilt nur als gegeben, wenn im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, 10 vom Hundert nicht übersteigt.



(3b) Bei Zertifiziertem Saatgut von Hybridsorten von Getreide außer Roggen, Mais und Sorghum führt das Bundessortenamt an mindestens 5 vom Hundert der entnommenen Proben eine Nachprüfung durch. Die Sortenechtheit gilt nur als gegeben, wenn im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, 10 vom Hundert nicht übersteigt.

(3c) Die Nachprüfung muss bei Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut, bei dem nach § 7 Abs. 7 ein privater Feldbestandsprüfer mit der Durchführung der Feldbestandsprüfung beauftragt werden soll, vor der Anerkennung des daraus erzeugten Zertifizierten Saatgutes abgeschlossen sein.

(3d) Die Nachprüfung muss bei Basissaatgut von Hybridsorten von Raps vor der Anerkennung des daraus erwachsenen Zertifizierten Saatgutes abgeschlossen sein. Bei Basissaatgut von Hybridsorten von Raps gilt die Sortenechtheit nur dann als gegeben, wenn im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen

1. der mütterlichen Erbkomponente, die nicht hinreichend sortenecht sind, 1 vom Hundert, und die keine männliche Sterilität aufweisen, 2 vom Hundert,

2. der väterlichen Erbkomponente, die nicht hinreichend sortenecht sind, 0,1 vom Hundert

nicht übersteigt.

Bei Zertifiziertem Saatgut von Hybridsorten von Raps gilt die Sortenechtheit als gegeben, wenn im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht sortenecht sind, 10 vom Hundert nicht übersteigt.

Die Einhaltung der Anforderungen wird durch Nachprüfung an mindestens 5 vom Hundert der amtlich entnommenen Proben überwacht.

(4) Soweit die Bundesrepublik Deutschland durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft verpflichtet ist,

1. eine Nachprüfung durchzuführen, wird diese vom Bundessortenamt durchgeführt;

2. Proben für eine Nachprüfung im Ausland zur Verfügung zu stellen, leitet das Bundessortenamt die Proben an die Stelle weiter, die die Nachprüfung durchführt.

Wird im Rahmen eines OECD-Systems eine Nachprüfung auf Sortenechtheit von im Ausland erzeugtem Saatgut erforderlich, wird diese vom Bundessortenamt durchgeführt. Soweit eine Stelle im Ausland im Rahmen eines OECD-Systems einen Antrag auf Übersendung von Proben für eine Nachprüfung stellt und dem Antrag entsprochen werden soll, gilt Satz 1 Nr. 2 entsprechend.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 4 leitet die Anerkennungsstelle die erforderlichen Proben dem Bundessortenamt zu.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 26 Gestattung des Inverkehrbringens


(1) Saatgutmischungen dürfen, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 keine Einschränkungen ergeben, zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden, wenn

1. sie im Inland hergestellt worden sind und für ihre Herstellung eine Mischungsnummer nach § 27 erteilt ist oder

2. sie in einem anderen Vertragsstaat hergestellt worden sind und kein Saatgut enthalten, das seiner Sorte oder Kategorie nach im Inland nicht zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden darf.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Saatgutmischungen für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft dürfen zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Aufwuchs



(2) Saatgutmischungen dürfen zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Aufwuchs

1. zur Körnererzeugung bestimmt ist und die Mischung nur Saatgut von Getreide oder Leguminosen landwirtschaftlicher Arten enthält;

2. zur Futternutzung außer Körnernutzung bestimmt ist und die Mischung nur Saatgut von Getreide, Futterpflanzen oder Öl- und Faserpflanzen enthält, jedoch kein Saatgut von Gräsersorten,

a) bei denen der Aufwuchs nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist oder

vorherige Änderung nächste Änderung

b) die in dem gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten als 'nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt' bezeichnet sind oder

3. zur Gründüngung bestimmt ist und die Mischung nur Saatgut von Getreide, Futterpflanzen oder Öl- und Faserpflanzen enthält.

(3) Saatgutmischungen dürfen ferner zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn



b) die in dem gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten als 'nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt' bezeichnet sind.

(3) Saatgutmischungen für die in Absatz 2 genannten Verwendungszwecke dürfen ferner zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

1. sie nur Saatgut von im Artenverzeichnis aufgeführten Arten enthalten und

2. das Saatgut vor dem Mischen anerkannt oder als Handelssaatgut zugelassen worden war oder als Standardsaatgut oder Behelfssaatgut zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden durfte.

vorherige Änderung nächste Änderung

Saatgutmischungen für Verwendungszwecke außerhalb der Landwirtschaft dürfen jedoch zu gewerblichen Zwecken auch in den Verkehr gebracht werden, wenn sie Saatgut von im Artenverzeichnis nicht aufgeführten Arten enthalten, sofern sie die Anforderungen der Anlage 3 Nr. 8 erfüllen.



Saatgutmischungen für andere als die in Absatz 2 genannten Verwendungszwecke dürfen jedoch zu gewerblichen Zwecken auch in den Verkehr gebracht werden, wenn sie Saatgut von im Artenverzeichnis nicht aufgeführten Arten enthalten, sofern sie die Anforderungen der Anlage 3 Nummer 8 erfüllen. Satz 1 Nummer 2 gilt für diese Saatgutmischungen entsprechend, sofern sie Saatgut von im Artenverzeichnis aufgeführten Arten enthalten.

(3a) Saatgutmischungen von Gemüsesorten dürfen zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie

1. Saatgut von Gemüsesorten einer Gemüseart enthalten und

2. in Kleinpackungen nach § 40 abgegeben werden.


(4) Saatgutmischungen, die Saatgut enthalten, dessen Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken durch Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 oder 3 des Saatgutverkehrsgesetzes nur befristet gestattet ist, dürfen nur innerhalb dieser Frist zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Saatgutmischungen, die nur Saatgut von Rüben oder Gemüsearten enthalten, dürfen nicht zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden.



(5) Saatgutmischungen, die nur Saatgut von Rüben enthalten, dürfen nicht zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden.

(heute geltende Fassung) 

§ 27 Antrag, Probenahme


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Wer eine Saatgutmischung herstellen will, hat für jede Partie der Mischung eine Mischungsnummer bei der Anerkennungsstelle zu beantragen, in deren Bereich die Mischung hergestellt werden soll. Die Mischungsnummer setzt sich aus den Buchstaben 'DE', dem von der Anerkennungsstelle genutzten Länderkennzeichen (Kennzeichen der Anerkennungsstelle), der Angabe der letzten Ziffer der Jahreszahl der Herstellung der Mischung, einem Gedankenstrich sowie einer mehrstelligen, von der Anerkennungsstelle festgesetzten Zahl und dem Buchstaben 'M' zusammen. Das Höchstgewicht einer Partie ergibt sich aus Anlage 4 Nr. 7.



(1) Wer eine Saatgutmischung herstellen will, hat für jede Partie der Mischung eine Mischungsnummer bei der Anerkennungsstelle zu beantragen, in deren Bereich die Mischung hergestellt werden soll. Die Mischungsnummer setzt sich aus den Buchstaben 'DE', dem von der Anerkennungsstelle genutzten Länderkennzeichen (Kennzeichen der Anerkennungsstelle), der Angabe der letzten Ziffer der Jahreszahl der Herstellung der Mischung, einem Gedankenstrich sowie einer mehrstelligen, von der Anerkennungsstelle festgesetzten Zahl und dem Buchstaben 'M' zusammen. Das Höchstgewicht einer Partie ergibt sich aus Anlage 4 Nr. 7. Das Höchstgewicht einer Partie von Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart ist in Anlage 4 Nummer 6 festgelegt.

(2) Für den Antrag ist ein Vordruck der Anerkennungsstelle zu verwenden.

(3) Der Antragsteller hat im Antrag

1. anzugeben:

a) den Verwendungszweck und im Falle des § 29 Abs. 7 Satz 4 die Mischungsbezeichnung,

b) die Zusammensetzung nach Arten und bei anerkanntem Saatgut und Standardsaatgut nach Sorten in vom Hundert des Gewichtes,

c) das voraussichtliche Gewicht der Partie,

d) die voraussichtliche Zahl der Packungen oder die Absicht des Inverkehrbringens von Kleinpackungen zu gewerblichen Zwecken,

2. zu erklären, dass er in die Saatgutmischung von den im Artenverzeichnis aufgeführten Arten nur Saatgut aufnimmt, das die Anforderungen des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 erfüllt.

(4) Der Antragsteller hat ferner anzugeben:

1. für jeden Bestandteil der Mischung

a) bei anerkanntem Saatgut die Anerkennungsnummer,

b) bei Handelssaatgut die Zulassungsnummer,

c) bei Standardsaatgut die Bezugsnummer,

d) bei Behelfssaatgut die Partienummer,

e) bei im Ausland anerkanntem oder zugelassenem Saatgut auch die Anerkennungsstelle;

2. bei Saatgutmischungen, die Saatgut enthalten, dessen Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken durch Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 oder 3 des Saatgutverkehrsgesetzes nur befristet gestattet ist, das Ende der Frist.

(5) Der Probenehmer entnimmt der für das Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken verpackten Saatgutmischung, außer bei Kleinpackungen, eine Probe für eine Untersuchung oder Nachprüfung oder zur Beweissicherung. Das Mindestgewicht oder die Mindestmenge der Probe ergibt sich aus Anlage 4.



§ 29 Etikett


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(1) Vor oder bei der Probenahme nach § 11 Abs. 1, § 24 Abs. 3 Nr. 1 und § 27 Abs. 5 ist jede Packung oder jedes Behältnis des Saatgutes durch den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht mit einem Etikett zu kennzeichnen. Als Etikett gilt auch ein Klebeetikett der Anerkennungsstelle.

(2) Jede Packung oder jedes Behältnis von Standardsaatgut ist von demjenigen, der das Saatgut als erster zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt oder neu verpackt und zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, mit einem Etikett zu kennzeichnen. Bei Standardsaatgut, das in einem anderen Vertragsstaat in der in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft bestimmten Form gekennzeichnet und geschlossen worden ist, entfällt diese Verpflichtung für denjenigen, der es, ohne es neu zu verpacken, im Inland zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt.

(3) Das Etikett muss rechteckig und mindestens 110x 67 mm groß sein, die jeweilige Kennfarbe haben und als unverwischbaren Aufdruck die jeweiligen Angaben nach Anlage 5 enthalten; sie können auch zusätzlich in anderen Sprachen gemacht werden. Die Betriebsnummer bei Standardsaatgut (Anlage 5 Nr. 2.3) wird von der Nachkontrollstelle, in deren Bereich der Betrieb liegt, auf Antrag festgesetzt; sie setzt sich zusammen aus den Buchstaben 'DE', einer Zahl und einem dem Kennzeichen der Anerkennungsstelle nach § 14 Abs. 2 entsprechenden Kennzeichen der Nachkontrollstelle. Die Bezugsnummer bei Standardsaatgut (Anlage 5 Nr. 2.6) setzt sich aus der Betriebsnummer, der vom Betrieb festgesetzten Partienummer und den Buchstaben 'St' zusammen.



(1) 1 Vor oder bei der Probenahme nach § 11 Abs. 1, § 24 Abs. 3 Nr. 1 und § 27 Abs. 5 ist jede Packung oder jedes Behältnis des Saatgutes durch den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht mit einem Etikett zu kennzeichnen. 2 Als Etikett gilt auch ein Klebeetikett der Anerkennungsstelle.

(2) 1 Jede Packung oder jedes Behältnis von Standardsaatgut ist von demjenigen, der das Saatgut als erster zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt oder neu verpackt und zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, mit einem Etikett zu kennzeichnen. 2 Bei Standardsaatgut, das in einem anderen Vertragsstaat in der in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft bestimmten Form gekennzeichnet und geschlossen worden ist, entfällt diese Verpflichtung für denjenigen, der es, ohne es neu zu verpacken, im Inland zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt.

(3) 1 Das Etikett muss rechteckig und mindestens 110x 67 mm groß sein, die jeweilige Kennfarbe haben und als unverwischbaren Aufdruck die jeweiligen Angaben nach Anlage 5 enthalten; sie können auch zusätzlich in anderen Sprachen gemacht werden. 2 Die Betriebsnummer bei Standardsaatgut (Anlage 5 Nr. 2.3) wird von der Nachkontrollstelle, in deren Bereich der Betrieb liegt, auf Antrag festgesetzt; sie setzt sich zusammen aus den Buchstaben 'DE', einer Zahl und einem dem Kennzeichen der Anerkennungsstelle nach § 14 Abs. 2 entsprechenden Kennzeichen der Nachkontrollstelle. 3 Die Bezugsnummer bei Standardsaatgut (Anlage 5 Nr. 2.6) setzt sich aus der Betriebsnummer, der vom Betrieb festgesetzten Partienummer und den Buchstaben 'St' zusammen.

(4) Bei Monogermsaatgut und Präzisionssaatgut muss das Etikett zusätzlich die Angabe 'Monogermsaatgut' beziehungsweise 'Präzisionssaatgut' sowie die angegebenen Ober- und Untergrenzen der Sortierung (Kaliber) enthalten.

(5) Bei Hybridsorten muss auf dem Etikett zusätzlich zur Sortenbezeichnung angegeben sein:

1. bei Vorstufensaatgut und Basissaatgut die Bezeichnung der Erbkomponente und deren Funktion (mütterlicher oder väterlicher Elternteil),

2. bei Zertifiziertem Saatgut die Bezeichnung 'Hybride'.

(5a) Bei Verbundsorten und ihren Komponenten muss das Etikett zusätzlich folgende Angaben enthalten:

1. bei der Verbundsorte deren Sortenbezeichnung, die Angabe 'Verbundsorte' und die Gewichtsprozentsätze der verschiedenen Komponenten, sofern diese dem Käufer nicht auf Verlangen schriftlich mitgeteilt werden,

2. bei Zertifiziertem Saatgut der Komponenten neben der Sortenbezeichnung die Angabe 'weibliche Komponente' oder 'männliche Komponente' und die Bezeichnung der jeweiligen Verbundsorte.

(5b) Im Falle der Anwendung des § 11 Abs. 2a muss das Etikett der Saatgutpartie nach der Angabe 'EG-Norm' die Angabe 'Entscheidung 2007/66/EG der Kommission' enthalten.

(6) Das Etikett kann Angaben enthalten über

1. die Keimfähigkeit und das Tausendkorngewicht, soweit diese Eigenschaften amtlich festgestellt worden sind,

2. das angegebene Kaliber bei Saatgut von Mais,

3. die Zahl der höchstens vorgesehenen Generationen bis zum Zertifizierten Saatgut bei anerkanntem Vorstufensaatgut.

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(7) Bei Saatgutmischungen muss das Etikett für jeden Bestandteil zusätzlich folgende Angaben enthalten:



(7) 1 Bei Saatgutmischungen muss das Etikett für jeden Bestandteil zusätzlich folgende Angaben enthalten:

1. die Art, bei Festulolium (Festuca spp. x Lolium spp.) die Namen der Arten innerhalb der Gattungen Festuca und Lolium,

2. bei anerkanntem Saatgut und Standardsaatgut die Sortenbezeichnung,

3. den Anteil in vom Hundert des Gewichtes.

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Enthält die Saatgutmischung Saatgut einer Art, die nicht im Artenverzeichnis aufgeführt ist, mit einem Anteil von mehr als 3 vom Hundert des Gewichtes, so sind für diese Art auch die Reinheit in vom Hundert des Gewichtes und die Keimfähigkeit in vom Hundert der reinen Körner anzugeben. Die Angaben nach den Sätzen 1 und 2 können auch auf der Rückseite des Etikettes, die Angaben nach Satz 2 auch auf einem Zusatzetikett gemacht werden. Anstelle der Angaben nach den Sätzen 1 und 2 kann auf dem Etikett eine Mischungsbezeichnung angegeben werden, wenn die Angaben bei der in § 27 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Anerkennungsstelle niedergelegt sind und auf jeder Packung aufgedruckt, auf einem Zusatzetikett vermerkt oder in einem jeder Packung oder jedem Behältnis beigegebenen Begleitpapier enthalten sind.



2 Enthält die Saatgutmischung Saatgut einer Art, die nicht im Artenverzeichnis aufgeführt ist, mit einem Anteil von mehr als 3 vom Hundert des Gewichtes, so sind für diese Art auch die Reinheit in vom Hundert des Gewichtes und die Keimfähigkeit in vom Hundert der reinen Körner anzugeben. 3 Die Angaben nach den Sätzen 1 und 2 können auch auf der Rückseite des Etikettes, die Angaben nach Satz 2 auch auf einem Zusatzetikett gemacht werden. 4 Anstelle der Angaben nach den Sätzen 1 und 2 kann auf dem Etikett eine Mischungsbezeichnung angegeben werden, wenn die Angaben bei der in § 27 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Anerkennungsstelle niedergelegt sind und auf jeder Packung aufgedruckt, auf einem Zusatzetikett vermerkt oder in einem jeder Packung oder jedem Behältnis beigegebenen Begleitpapier enthalten sind. 5 Satz 4 gilt nicht für Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart.

(8) Bei Saatgutmischungen, die Saatgut enthalten, dessen Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken durch Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 oder 3 des Saatgutverkehrsgesetzes nur befristet gestattet ist, ist zusätzlich diese Frist anzugeben mit dem Hinweis, dass die Saatgutmischung nur während dieser Frist zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden darf.

(9) Auf Antrag kann die Anerkennungsstelle Etiketten ausgeben, auf denen eine laufende Nummer, ein Abdruck ihres Siegels oder beides aufgedruckt ist.



§ 32 Angabe einer Saatgutbehandlung


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Ist Saatgut einer chemischen, besonderen physikalischen oder gleichartigen Behandlung unterzogen worden, so ist dies anzugeben. Ist dabei ein Pflanzenschutzmittel angewendet worden, so ist dessen Bezeichnung und die Zulassungsnummer anzugeben; anstelle der Bezeichnung und der Zulassungsnummer kann der Wirkstoff oder dessen Kurzbezeichnung angegeben werden. Die Angaben sind unverwischbar aufzudrucken

1. auf dem Etikett und, falls ein Einleger erforderlich ist, auf dem Einleger,

2. auf einem Zusatzetikett und, falls es nicht aus reißfestem Material besteht, auf dem Einleger oder einem zusätzlichen Einleger oder

3. auf einem Klebeetikett oder im Aufdrucketikett.



(1) Ist Saatgut einer chemischen, besonderen physikalischen oder in ihrer Wirkung vergleichbaren Behandlung unterzogen worden, so ist dies anzugeben. Die Angaben sind in den Begleitpapieren aufzuführen und unverwischbar aufzudrucken

1. auf dem Etikett und, soweit ein Einleger erforderlich ist, auf dem Einleger,

2. auf einem Zusatzetikett und, soweit es nicht aus reißfestem Material besteht, auf dem Einleger oder einem zusätzlichen Einleger oder

3. auf einem Klebeetikett oder einem Aufdrucketikett.

(2) Ist dabei ein Pflanzenschutzmittel angewendet worden und ist es auf Grund der Größe des Etiketts nicht möglich, alle nach Artikel 49 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1) geforderten Angaben auf dem Etikett anzubringen, können die mit der Zulassung des Pflanzenschutzmittels festgelegten Standardsätze hinsichtlich der Sicherheitsvorkehrungen und der Maßnahmen zur Risikominderung auch auf dem Lieferschein oder einem Begleitpapier abgedruckt werden. In diesem Fall ist auf dem Etikett ein Hinweis auf das Vorhandensein der Standardsätze und Risikominderungsmaßnahmen auf dem Lieferschein oder Begleitpapier anzugeben.


Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1 Satz 1) Termin für den Antrag auf Anerkennung von Saatgut



1 | 28. Februar

| Kohlrabi (außer Sorten für Unterglasanbau),
Salat (Sorten für Unterglasanbau)

1a | 31. März

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| Wintergetreide



1a.1 | Wintergetreide

1a.2 | Leguminosen (Überwinterungsanbau), außer Luzernen und Rotklee mit Samenernte im zweiten
Schnitt


2 | 15. April

| Gemüsearten, soweit sie nicht in den Nummern 1, 5.3 und 9.2 aufgeführt sind

3 | 30. April

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3.1 | Gräser, außer Weidelgräsern mit Samenernte im zweiten Schnitt

3.2 | Leguminosen (Überwinterungsanbau), außer Luzernen und Rotklee
mit Samenernte im zweiten Schnitt



| Gräser, außer Weidelgräsern mit Samenernte im zweiten Schnitt

4 | 15. Mai

4.1 | Sommergetreide

4.2 | Leguminosen (außer Überwinterungsanbau), Phazelie, Ölrettich

4.3 | Öl- und Faserpflanzen (außer Überwinterungsanbau), außer Sojabohne und Sonnenblume

4.4 | Kohlrübe, Futterkohl, Runkelrübe und Zuckerrübe (Samenernte von Samenträgern aus Sommerstecklingen)

5 | 31. Mai

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5.1 | Mais



5.1 | Mais, Sorghum

5.2 | Sojabohne, Sonnenblume

5.3 | Gurke und Tomate (Sorten für Freilandanbau), Buschbohne, Stangenbohne, Dicke Bohne

6 | 10. Juni

| Weidelgräser mit Samenernte im zweiten Schnitt

7 | 30. Juni

7.1 | Kohlrübe, Futterkohl, Runkelrübe und Zuckerrübe (Prüfung des Aufwuchses von Sommerstecklingen)

7.2 | Spargel, Brokkoli

8 | 15. Juli

| Rotklee mit Samenernte im zweiten Schnitt

9 | 15. August

9.1 | Luzernen mit Samenernte im zweiten Schnitt

9.2 | mehrjährige Gemüsearten, Kohlrabi (Sorten für Unterglasanbau), Chinakohl

10 | 30. September

10.1 | Öl- und Faserpflanzen (Überwinterungsanbau)

10.2 | Kohlrübe, Futterkohl, Runkelrübe und Zuckerrübe (Samenernte von Samenträgern aus Überwinterungsanbau)



Anlage 2 (zu § 6 Satz 1) Anforderungen an den Feldbestand


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1 | Getreide außer Mais




1 | Getreide außer Mais und Sorghum

1.1 | Fremdbesatz

1.1.1 | Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens folgenden Fremdbe-
satz aufweisen:

| | Basissaatgut
(Pflanzen) | Zertifiziertes Saatgut,
Zertifiziertes Saatgut
erster Generation
(Pflanzen) | Zertifiziertes Saatgut
zweiter Generation
(Pflanzen)

1 | 2 | 3 | 4

1.1.1.1 | Pflanzen, die | | |

1.1.1.1.1 | nicht hinreichend sortenecht sind oder
einer anderen Sorte derselben Art oder
einer anderen Art, deren Pollen zu
Fremdbefruchtung führen können,
zugehören: | | |

| bei Getreide außer Roggen | 5 | 15 | 30

| bei Roggen | 5 | 15 |

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1.1.1.1.2 | im Falle von Hybridsorten hinsichtlich
ihrer Erbkomponenten den bei der
Zulassung der Sorte festgestellten
Ausprägungen der wichtigen Merkmale
nicht hinreichend entsprechen oder einer
anderen Sorte, Hybridsorte oder
Erbkomponente zugehören; wird
Zertifiziertes Saatgut einer Hybridsorte
von Roggen in einer Mischung der
mütterlichen und väterlichen Erbkom-
ponente erzeugt, so gilt der Anteil der
Pflanzen der väterlichen Erbkomponente
nicht als Fremdbesatz | 5 | 15 |



1.1.1.1.2 | im Falle von Hybridsorten hinsichtlich
ihrer Erbkomponenten den bei der
Zulassung der Sorte festgestellten
Ausprägungen der wichtigen Merkmale
nicht hinreichend entsprechen oder einer
anderen Sorte, Hybridsorte oder
Erbkomponente zugehören; wird
Zertifiziertes Saatgut einer Hybridsorte
von Getreide in einer Mischung der
mütterlichen und väterlichen Erbkom-
ponente erzeugt, so gilt der Anteil der
Pflanzen der väterlichen Erbkomponente
nicht als Fremdbesatz | 5 | 15 |

1.1.1.2 | Pflanzen anderer Getreidearten, die zur
Samenbildung gelangen | 2 | 6 | 6

1.1.1.3 | Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich
aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen
lassen,
davon | 5 | 10 | 10

| Flughafer und Flughaferbastarde bei anderem
Getreide als Nackthafer, Hafer, Rauhafer | 1 | 2 | 2

1.1.2 | Der Feldbestand darf bei Nackthafer, Hafer, Rauhafer keinen Besatz mit Flughafer oder Flughaferbastarden aufweisen.

1.2 | Gesundheitszustand

1.2.1 | Der Anteil der Pflanzen, die jeweils von folgenden Krankheiten befallen sind, darf im Durchschnitt der Aus-
zählungen je 150 qm Fläche höchstens betragen:

| | Basissaatgut
(Pflanzen) | Zertifiziertes Saatgut
(Pflanzen)

| 1 | 2 | 3

1.2.1.1 | Mutterkorn (Claviceps purpurea), soweit nicht nur der Rand
des Feldbestandes befallen ist; gilt nicht für Hybridsorten von
Roggen | 10 | 20



| | Basissaatgut
(Pflanzen) | Zertifiziertes Saatgut
(Pflanzen)

| 1 | 2 | 3

1.2.1.2 | Weizensteinbrand (Tilletia tritici),
Roggenstengelbrand (Urocystis occulta),
Haferflugbrand (Ustilago avenae),
Gerstenhartbrand (Ustilago hordei),
Gerstenflugbrand (Ustilago nuda) und
Weizenflugbrand (Ustilago tritici) | 3 | 5

1.2.1.3 | Zwergsteinbrand (Tilletia brevifaciens) | 1 | 1

1.2.2 | Aus dem Feldbestand dürfen flugbrandkranke Pflanzen nicht entfernt worden sein.

1.2.3 | In dem Zeitraum, in dem der Feldbestand durch Flugbrand infizierbar ist, dürfen im Umkreis von 50 m
benachbarte Bestände derselben Fruchtart im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche nicht mehr
als 15 Flugbrandsporen abgebende Pflanzen aufweisen.

1.3 | Mindestentfernungen

1.3.1 | Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:

| | Basissaatgut
(m) | Zertifiziertes Saatgut
(m)

| 1 | 2 | 3

1.3.1.1 | bei fremdbefruchtenden Arten zu gleichzeitig Pollen
abgebenden Feldbeständen
a) anderer Sorten derselben Art,
b) derselben Sorte mit starker Unausgeglichenheit und
c) anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung
führen können | 300 | 250

1.3.1.2 | bei Wintergerste zu gleichzeitig Pollen abgebenden
Feldbeständen von Wintergerstensorten mit
anderer Zeiligkeit | 100 | 50

1.3.1.3 | bei Hybridsorten von Getreide außer Weizen und
Roggen zu Feldbeständen anderer Sorten oder
Erbkomponenten derselben Art | 100 | 50

1.3.1.3a | bei Hybridsorten von Weizen | 25 | 25

1.3.1.3b | bei Hybridsorten von Roggen zu Feldbeständen
a) anderer Sorten oder Erbkomponenten von Roggen,
b) derselben Erbkomponente, die einen über der
Norm liegenden Besatz mit nicht hinreichend
sortenechten Pflanzen aufweisen, und
c) anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung
führen können, | |

| im Falle der Erzeugung mit einer männlich sterilen
Erbkomponente | 1 000 | 500

| bei Erzeugung der väterlichen Erbkomponente | 600 |

1.3.1.4 | bei Triticale zu gleichzeitig Pollen abgebenden
Feldbeständen anderer Sorten derselben Art | 50 | 20

1.3.2 | Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 1.3.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand
ausreichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.

1.3.3 | Soweit nicht nach Nummer 1.3.1 eine größere Mindestentfernung einzuhalten ist, sind die Bestände zu
allen benachbarten Beständen von Getreide durch einen Trennstreifen abzutrennen.



1.4 | Befruchtungslenkung bei Hybridsorten

1.4.1 | Bei Hybridsorten von Getreide außer Roggen, deren Saatgut unter Verwendung eines Gametozides erzeugt
wird, muss die Hybridität mindestens 95v. H. betragen. Wird die Hybridität bei der Saatgutuntersuchung
bestimmt, kann auf ihre Bestimmung bei der Feldbesichtigung verzichtet werden.

1.4.2 | Bei Hybridsorten von Roggen

1.4.2.1 | muss bei der Erzeugung von Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente der Sterilitätsgrad der männ-
lich sterilen Erbkomponente mindestens 98v. H. betragen,

1.4.2.2 | darf bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut der Anteil der Pflanzen der väterlichen Erbkomponente
das vom Züchter angegebene Mischungsverhältnis der mütterlichen und väterlichen Erbkomponenten zur
Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut nicht deutlich überschreiten.

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2 | Mais



2 | Mais und Sorghum

2.1 | Fremdbesatz

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2.1.1 | Der Anteil an Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind oder im Falle von Hybridsorten in ihren Erb-
komponenten den bei Zulassung der Sorte festgestellten Ausprägungen der wichtigen Merkmale nicht hin-
reichend entsprechen, oder die einer anderen Maissorte oder bei Hybridsorten einer anderen Erbkompo-
nente zugehören, darf im Durchschnitt der Auszählungen höchstens betragen:



2.1.1 | Der Anteil an Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind oder im Falle von Hybridsorten in ihren Erb-
komponenten den bei Zulassung der Sorte festgestellten Ausprägungen der wichtigen Merkmale nicht hin-
reichend entsprechen, oder die einer anderen Sorte derselben Art oder bei Hybridsorten einer anderen Erbkompo-
nente zugehören, darf im Durchschnitt der Auszählungen höchstens betragen:

| | Basissaatgut
(v. H.) | Zertifiziertes Saatgut
(v. H.)

| 1 | 2 | 3

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2.1.1.1 | bei Hybridsorten
(im väterlichen Elternteil werden nur Pflanzen,
die Pollen abgeben oder abgegeben haben, im mütterlichen
Elternteil nur die bei der letzten Feldbesichtigung vorhandenen
Pflanzen gezählt) | 0,1 | 0,1

2.1.1.2 | bei frei abblühenden Sorten | 0,1 | 0,5

2.1.2 | Bei der Prüfung der Kolben von Hybridsorten darf der Anteil der Kolben, die den bei Zulassung der Sorte
festgelegten Merkmalen nicht hinreichend entsprechen, hinsichtlich der Kornmerkmale 0,2v. H. und hin-
sichtlich der Kolbenmerkmale 0,1v. H. nicht übersteigen.



2.1.1.1 | bei Hybridsorten von Mais
(im väterlichen Elternteil werden nur Pflanzen,
die Pollen abgeben oder abgegeben haben, im mütterlichen
Elternteil nur die bei der letzten Feldbesichtigung vorhandenen
Pflanzen gezählt) | 0,1 | 0,1

2.1.1.2 | bei frei abblühenden Sorten von Mais | 0,1 | 0,5

2.1.1.3 | bei Hybridsorten von Sorghum | |

in der Blütezeit, männliche Komponente | 0,1 | 0,1

in der Blütezeit, weibliche Komponente | 0,1 | 0,3

in der Reifezeit | 0,1 | 0,1

2.1.1.4 | bei frei abblühenden oder synthetischen Sorten von Sorghum | |

Anzahl Pflanzen je 150 m² Fläche | 5 | 15

2.1.2 | Bei der Prüfung der Kolben von Hybridsorten von Mais darf der Anteil der Kolben, die den bei Zulassung der Sorte
festgelegten Merkmalen nicht hinreichend entsprechen, hinsichtlich der Kornmerkmale 0,2v. H. und hin-
sichtlich der Kolbenmerkmale 0,1v. H. nicht übersteigen.

2.2 | Befruchtungslenkung bei Hybridsorten.

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2.2.1 | In dem Zeitraum, in dem mehr als 5v. H. der Pflanzen des mütterlichen Elternteils empfängnisfähige Narben
aufweisen, darf in dem
Feldbestand der Anteil der Pflanzen des mütterlichen Elternteils, die Pollen abgeben
oder abgegeben
haben, höchstens betragen:

2.2.1.1 | bei einer Feldbesichtigung | 0,5v. H.

2.2.1.2 | bei
allen Feldbesichtigungen zusammen | 1v. H.



2.2.1 | Im Feldbestand darf der Anteil der Pflanzen des mütterlichen Elternteils, die Pollen abgeben oder
abgegeben
haben, höchstens betragen:

2.2.1.1 | in dem Zeitraum, in dem bei Mais mehr als 5 v. H. der Pflanzen des mütterlichen Elternteils
empfängnisfähige Narben aufweisen,

bei
einer Feldbesichtigung | 0,5 v. H.

bei
allen Feldbesichtigungen zusammen | 1 v. H.

2.2.1.2 | bei Sorghum | 0,1 v.
H.

2.2.2 | Die Pflanzen des väterlichen Elternteils müssen

2.2.2.1 | in ausreichender Zahl vorhanden sein und

2.2.2.2 | in dem Zeitraum, in dem die Pflanzen des mütterlichen Elternteils empfängnisfähige Narben aufweisen,
ausreichend Pollen abgeben.

2.2.3 | Ein Feldbestand zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut, in dem der väterliche Elternteil die männliche
Fruchtbarkeit des männlich sterilen mütterlichen Elternteils nicht wiederherstellt, muss in einem der Sorte
entsprechenden Verhältnis auch männlich fruchtbare Pflanzen des mütterlichen Elternteils enthalten; dies
gilt nicht, wenn sichergestellt ist, dass nach der Ernte Saatgut des männlich sterilen und männlich frucht-
baren mütterlichen Elternteils in einem der Sorte entsprechenden Verhältnis gemischt wird.

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2.3 | Gesundheitszustand
Der Feldbestand darf nicht in größerem Ausmaß Maisbeulenbrand (Ustilago maydis) an den Kolben aufwei-
sen; dies gilt nicht für Feldbestände von Inzuchtlinien.



2.3 | Gesundheitszustand
Der Feldbestand von Mais darf nicht in größerem Ausmaß Maisbeulenbrand (Ustilago maydis) an den Kolben aufwei-
sen; dies gilt nicht für Feldbestände von Inzuchtlinien.

2.4 | Mindestentfernungen

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2.4.1 | Bei Hybridsorten muss zu allen Feldbeständen von Mais außer zu solchen Feldbeständen des väterlichen
Elternteils der Sorte oder solchen Vermehrungsbeständen derselben Sorte und Kategorie, die die Anforde-
rungen für die Anerkennung von Saatgut hinsichtlich des Fremdbesatzes und der Entfahnung erfüllen, eine
Mindestentfernung von 200m eingehalten sein.



2.4.1 | Bei Hybridsorten von Mais muss zu allen Feldbeständen von Mais außer zu solchen Feldbeständen des väterlichen
Elternteils der Sorte oder solchen Vermehrungsbeständen derselben Sorte und Kategorie, die die Anforde-
rungen für die Anerkennung von Saatgut hinsichtlich des Fremdbesatzes und der Entfahnung erfüllen, eine
Mindestentfernung von 200m eingehalten sein.

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2.4.2 | Bei frei abblühenden Sorten muss zu Feldbeständen anderer Maissorten, zu Feldbeständen derselben
Sorte mit starker Unausgeglichenheit und zu Feldbeständen anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruch-
tung führen können, eine Mindestentfernung von 200 m eingehalten sein, sofern die Feldbestände in dem
Zeitraum, in dem mehr als 5 v. H. der Pflanzen empfängnisfähige Narben aufweisen, Pollen abgeben.



2.4.2 | Bei frei abblühenden Maissorten muss zu Feldbeständen anderer Maissorten, zu Feldbeständen derselben
Sorte mit starker Unausgeglichenheit und zu Feldbeständen anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruch-
tung führen können, eine Mindestentfernung von 200 m eingehalten sein, sofern die Feldbestände in dem
Zeitraum, in dem mehr als 5 v. H. der Pflanzen empfängnisfähige Narben aufweisen, Pollen abgeben.

2.4.3 | Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach den Nummern 2.4.1 und 2.4.2 ist zulässig, sofern der
Feldbestand ausreichend gegen unerwünschte Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.

2.4.4 | Überschreitet in benachbarten Vermehrungsbeständen derselben Sorte und Kategorie der Anteil nicht ent-
fahnter Pflanzen des mütterlichen Elternteils nicht 10 v. H., so genügt als Mindestentfernung das Zehnfache
in Metern des mit einer Dezimalstelle ausgedrückten Prozentsatzes der nicht entfahnten Pflanzen des müt-
terlichen Elternteils (z. B. bei 5,7 v. H. nicht entfahnter Pflanzen 57 m).

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2.4.5 | Bei Sorghum ist zu allen Feldbeständen von Sorghum, insbesondere zu Pollenquellen von Sorghum
halepense, eine Mindestentfernung von 300 m einzuhalten.

3 | Gräser, Leguminosen und sonstige Futterpflanzen

3.1 | Fremdbesatz

3.1.1 | Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens folgenden Fremdbe-
satz aufweisen:

| | Basissaatgut
(Pflanzen) | Zertifiziertes Saatgut,
Zertifiziertes Saatgut
erster Generation
(Pflanzen) | Zertifiziertes Saatgut
zweiter Generation
(Pflanzen)

| 1 | 2 | 3 | 4

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3.1.1.1 | Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht
sind,
einer anderen Sorte derselben Art
oder
einer anderen Art, deren Pollen zu
Fremdbefruchtung führen
können oder
deren
Samen sich von dem Saatgut bei
der Beschaffenheitsprüfung
nur schwer
unterscheiden
lassen, zugehören: | | |

| bei
Weißer Lupine, Blauer Lupine, Schmalblättriger Lupine,
Gelber
Lupine, Futtererbse, Ackerbohne,
Pannonischer
Wicke,
Saatwicke und Zottelwicke | 5 | 15 | 30

| bei
allen anderen Arten | 5 | 15 |



3.1.1.1 | Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer anderen Sorte
derselben
Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung
führen
können oder deren Samen sich von dem Saatgut bei der Beschaffen-
heitsprüfung
nur schwer unterscheiden lassen, zugehören: | | |

bei Futtererbse, Ackerbohne | 5 | 15 | 30

bei
Weißer Lupine, Blauer Lupine,
Schmalblättriger
Lupine, Gelber Lupine,
Blauer Luzerne, Pannonischer
Wicke,
Saatwicke und Zottelwicke | 5 | 15 | 15

bei
allen anderen Arten | 5 | 15 |

3.1.1.2 | Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich
aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen
lassen, | 10 | 30 | 30

| davon | | |

| Ackerfuchsschwanz, Flughafer
(einschließlich Flughaferbastarde) und Ampferarten
(außer Kleiner Sauerampfer und Strandampfer)
bei Glatthafer, Schwingelarten, Festulolium,
Weidelgräsern und Goldhafer | je 3 | je 5 |

| Weidelgräser anderer Arten
bei Weidelgras | 3 | 10 |

| Weidelgräser und andere Sorten
von Festulolium bei Festulolium | 3 | 10 |

| Ampferarten (außer Kleiner Sauerampfer und
Strandampfer) | | |

| bei kleinkörnigen Leguminosen | 3 | 5 |

3.1.2 | Der Feldbestand darf keinen Besatz mit Seide aufweisen.

3.2 | Gesundheitszustand

3.2.1 | Der Anteil der Pflanzen, die jeweils von folgenden Krankheiten befallen sind, darf im Durchschnitt der Aus-
zählungen je 150 qm Fläche höchstens betragen:



| | Basissaatgut
(Pflanzen) | Zertifiziertes Saatgut
(Pflanzen)

| 1 | 2 | 3

3.2.1.1 | Brandkrankheiten bei Gräsern | 3 | 15

3.2.1.2 | samenübertragbare Viruskrankheiten bei Leguminosen,
Brennfleckenkrankheit bei Futtererbse, Ackerbohne und
Wicken | je 10 | je 30

3.2.1.3 | (weggefallen) | |

3.2.2 | Der Feldbestand von Luzernen oder Klee darf nicht in größerem Ausmaß von Stengelbrenner befallen sein.

3.2.3 | Der Feldbestand von Lupinen darf nicht in größerem Ausmaß von Anthraknose befallen sein.

3.3 | Mindestentfernungen

3.3.1 | Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:

| | Basissaatgut
(m) | Zertifiziertes Saatgut
(m)

| 1 | 2 | 3

3.3.1.1 | zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen
a) anderer Sorten derselben Art,
b) derselben Sorte mit starker Unausgeglichenheit und
c) anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung
führen können, | |

| bei Samenträgern von Kohlrübe und Futterkohl sowie bei
Phazelie und Ölrettich | 400 | 200

| bei fremdbefruchtenden Arten, | |

| wenn die Vermehrungsfläche
höchstens 2 ha groß ist | 200 | 100

| wenn die Vermehrungsfläche
größer als 2 ha ist | 100 | 50

3.3.2 | Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 3.3.1.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand
ausreichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.

3.3.3 | Bei selbstbefruchtenden Arten muss zu allen benachbarten Beständen, bei fremdbefruchtenden Arten
muss zu Beständen, die nicht unter Nummer 3.3.1.1 fallen, ein Trennstreifen vorhanden sein.

4 | Öl- und Faserpflanzen außer Sonnenblume

4.1 | Fremdbesatz

4.1.1 | Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens folgenden Fremdbe-
satz aufweisen:

| | Basissaatgut
(Pflanzen) | Zertifiziertes Saatgut
(Pflanzen)

| 1 | 2 | 3

4.1.1.1 | Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer
anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren
Pollen zu Fremdbefruchtung führen können oder deren
Samen sich von dem Saatgut bei der Beschaffenheits-
prüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören | 5 | 15

4.1.1.2 | Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich aus dem
Saatgut nur schwer herausreinigen lassen | 10 | 25



| | Basissaatgut
(Pflanzen) | Zertifiziertes Saatgut
(Pflanzen)

| 1 | 2 | 3

4.1.1.3 | Ackerwinde, Gänsefuß, Knötericharten und Melde
bei Lein | je 10 | je 10

4.1.1.4 | Leindotter und Leinlolch bei Lein | je 1 | je 2

4.1.2 | Der Feldbestand darf bei Lein keinen Besatz mit Seide aufweisen.

4.1.3 | Bei Hybridsorten von Raps darf der Anteil der Pflanzen, die den bei der Zulassung der Sorte festgestellten
Ausprägungen der Erbkomponenten nicht hinreichend entsprechen oder die einer anderen Sorte oder Erb-
komponente zugehören, im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm höchstens betragen:

| | Basissaatgut
(v. H.) | Zertifiziertes Saatgut
(v. H.)

| 1 | 2 | 3

4.1.3.1 | Inzuchtlinien | 0,1 |

4.1.3.2 | Einfachhybriden bei der Verwendung als | |

| a) männliche Komponente | 0,1 | 0,3

| b) weibliche Komponente | 0,2 | 1,0

4.1.4 | Bei der Erzeugung von Basissaatgut einer Hybridsorte von Raps muss bei Verwendung einer männlich ste-
rilen Erbkomponente die männliche Sterilität mindestens 99 v. H. und bei der Erzeugung von Zertifiziertem
Saatgut mindestens 98 v. H. betragen.

4.2 | Gesundheitszustand

4.2.1 | Der Anteil der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, darf im Durchschnitt der Auszählun-
gen je 150 qm Fläche höchstens betragen:

4.2.1.1 | Brennfleckenkrankheiten bei Lein | 10 Pflanzen

4.2.1.2 | Welkekrankheiten bei Lein | 10 Pflanzen

4.2.2 | Der Feldbestand von Sojabohne darf nicht in größerem Ausmaß von Diaporthe phaseolorum var. caulivora
oder var. sojae, Phialophora gregata, Phytophthora megasperma f. sp. glycinea oder Pseudomonas syrin-
gae pv. glycinea befallen sein.

4.3 | Mindestentfernungen

4.3.1 | Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:

| | Basissaatgut
(m) | Zertifiziertes Saatgut
(m)

| 1 | 2 | 3

4.3.1.1 | zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen
a) anderer Sorten derselben Art,
b) derselben Sorte mit starker Unausgeglichenheit und
c) anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung
führen können, bei Raps, außer Hybridsorten und
Komponenten von Verbundsorten | 200 | 100

| Hybridsorten und Komponenten von Verbundsorten
von Raps | 500 | 300

| monözischem Hanf | 5 000 | 1 000

| bei anderen fremdbefruchtenden Öl- und Faserpflanzen | 400 | 200

4.3.2 | Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 4.3.1.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand
ausreichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.

4.3.3 | Bei selbstbefruchtenden Arten muss zu allen benachbarten Beständen, bei fremdbefruchtenden Arten
muss zu Beständen, die nicht unter Nummer 4.3.1.1 fallen, ein Trennstreifen vorhanden sein.



5 | Sonnenblume

5.1 | Fremdbesatz

5.1.1 | Der Feldbestand frei abblühender Sorten darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchs-
tens folgenden Fremdbesatz aufweisen:

| | Basissaatgut
(Pflanzen) | Zertifiziertes Saatgut
(Pflanzen)

| 1 | 2 | 3

| Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer
anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art,
deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können oder
deren Samen sich von dem Saatgut bei der Beschaffen-
heitsprüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören | 2 | 7

5.1.2 | Bei Hybridsorten darf der Anteil der Pflanzen, die den bei der Zulassung der Sorte festgestellten Ausprä-
gungen der Erbkomponenten nicht hinreichend entsprechen oder die einer anderen Sonnenblumensorte
oder Erbkomponente zugehören, im Durchschnitt der Auszählungen höchstens betragen:

| | Basissaatgut
(v. H.) | Zertifiziertes Saatgut
(v. H.)

| 1 | 2 | 3

5.1.2.1 | Inzuchtlinien | 0,2 |

5.1.2.2 | Einfachhybriden bei der Verwendung als | |

| a) männliche Erbkomponente
(nur Pflanzen, die Pollen abgeben, sobald mehr als 2 v. H.
der weiblichen Komponenten empfängnisfähige Blüten
aufweisen, werden gezählt) | 0,2 |

| b) weibliche Erbkomponente
(auch Pflanzen, die Pollen abgegeben haben oder
Pollen abgeben, werden gezählt) | 0,5 |

5.1.2.3 | Inzuchtlinien und Einfachhybriden bei der Verwendung als | |

| a) männliche Erbkomponente
(nur Pflanzen, die Pollen abgeben, sobald mehr als 5 v. H.
der weiblichen Komponenten empfängnisfähige Blüten
aufweisen, werden gezählt) | 0,5 |

| b) weibliche Erbkomponente | 1,0 |

5.2 | Befruchtungslenkung bei Hybridsorten

5.2.1 | Der Anteil pollenabgebender Pflanzen der weiblichen Erbkomponente darf im Feldbestand während der
Blütezeit 0,5 v. H. nicht überschreiten.

5.2.2 | Pflanzen der männlichen Komponente müssen in ausreichender Zahl vorhanden sein und während der
Blütezeit der Pflanzen der weiblichen Komponente ausreichend Pollen abgeben.

5.2.3 | Wird Zertifiziertes Saatgut mit einer männlich sterilen weiblichen Erbkomponente erzeugt, so muss in dem
Hybridsaatgut die männliche Fertilität soweit wiederhergestellt werden, dass mindestens ein Drittel der
daraus erwachsenden Pflanzen Pollen abgeben. Falls weniger als ein Drittel der erwachsenden Pflanzen
Pollen abgeben, ist das von der männlich sterilen weiblichen Erbkomponente erzeugte Hybridsaatgut im
Verhältnis von höchstens 2: 1 mit Saatgut zu mischen, das mit einer männlich fruchtbaren Linie der weib-
lichen Erbkomponente erzeugt worden ist.

5.3 | Gesundheitszustand
Der Feldbestand darf nicht in größerem Ausmaß von Krankheiten befallen sein, die den Saatgutwert beein-
trächtigen.

5.4 | Mindestentfernungen

5.4.1 | Folgende Mindestentfernungen müssen im Feldbestand zu anderen Sorten oder Erbkomponenten oder zu
derselben Sorte oder Erbkomponente mit starker Unausgeglichenheit oder anderen Arten, deren Pollen zu
Fremdbefruchtung führen können, eingehalten sein:



| | Basissaatgut
(m) | Zertifiziertes Saatgut
(m)

| 1 | 2 | 3

5.4.1.1 | bei Hybridsorten | 1 500 | 500

5.4.1.2 | bei anderen als Hybridsorten | 750 | 500

5.4.2 | Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 5.4.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand
ausreichend gegen unerwünschte Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.

6 | Rüben

6.1 | Fremdbesatz

6.1.1 | Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:

| | Basissaatgut
(v. H.) | Zertifiziertes Saatgut
(v. H.)

| 1 | 2 | 3

6.1.1.1 | Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer
anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren
Pollen zu Fremdbefruchtung führen können oder deren
Samen sich von dem Saatgut bei der Beschaffenheits-
prüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören | 0,5 | 1

| davon Pflanzen mit anderer Rübenform oder Rübenfarbe | 0,1 | 0,2

6.1.1.2 | Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich aus dem
Saatgut nur schwer herausreinigen lassen | 1 | 1

6.2 | Gesundheitszustand
Der Feldbestand darf nicht in größerem Ausmaß von Krankheiten befallen sein, die den Saatgutwert beein-
trächtigen.

6.3 | Mindestentfernung

6.3.1 | Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:

| | (m)

| 1 | 2

6.3.1.1 | für die Erzeugung von Basissaatgut zu Bestäubungsquellen der Gattung Beta | 1 000

6.3.1.2 | für die Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut von Zuckerrübe |

6.3.1.2.1 | zu diploiden Zuckerrübenbestäubungsquellen, wenn |

| a) der vorgesehene Pollenspender ausschließlich tetraploid ist | 600

| b) der vorgesehene Pollenspender oder einer der vorgesehenen Pollenspender
diploid ist | 300

6.3.1.2.2 | zu tetraploiden Zuckerrübenbestäubungsquellen, wenn |

| a) der vorgesehene Pollenspender oder einer der vorgesehenen Pollenspender
diploid ist | 600

| b) der vorgesehene Pollenspender ausschließlich tetraploid ist | 300

6.3.1.2.3 | zu Zuckerrübenbestäubungsquellen, bei denen der Ploidiegrad unbekannt ist | 600

6.3.1.2.4 | zwischen zwei Vermehrungsflächen zur Erzeugung von Zuckerrübensaatgut
ohne männliche Sterilität | 300

6.3.1.2.5 | zu allen vorstehend nicht genannten Bestäubungsquellen der Gattung Beta | 1 000

6.3.1.3 | Nummer 6.3.1.2 gilt entsprechend für die Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut von Runkelrübe.

6.3.2 | Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 6.3.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand
ausreichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.

6.3.3 | Bei Feldbeständen von Samenträgern muss zu nicht unter die Nummer 6.3.1 fallenden benachbarten
Beständen, bei Feldbeständen zur Erzeugung von Stecklingen muss zu allen benachbarten Beständen ein
Trennstreifen von mindestens doppeltem Reihenabstand vorhanden sein.



7 | Gemüse

7.1 | Fremdbesatz
Der Feldbestand darf höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:

7.1.1 | Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind oder einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen
Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, zugehören:

| | in Drillsaat gesäte Bestände
(im Durchschnitt der
Auszählungen je 150 qm) | gepflanzte oder in
Einzelkornablage
gesäte Bestände

abweichende
Typen
(Pflanzen) | andere Sorten
(Pflanzen) | abweichende
Typen
(v. H.) | andere Sorten
(v. H.)

| 1 | 2 | 3 | 4 | 5

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7.1.1.1 | Zwiebel, Petersilie, Rettich, Radieschen | 20 | 5 | 1 | 0,2



7.1.1.1 | Zwiebel, Schnittlauch, Petersilie, Rettich, Radieschen | 20 | 5 | 1 | 0,2

| 1 | 2 | 3 | 4 | 5

7.1.1.1a | Schalotte, Winterheckenzwiebel, Knoblauch | 10 | 1 | 0,5 | 0,1


7.1.1.2 | Porree, Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl,
Brokkoli, Weißkohl, Rotkohl, Wirsing,
Rosenkohl, Chinakohl | 20 | 2 | 2 | 0,2

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7.1.1.3 | Sellerie, Paprika, Cardy,
Tomate, Aubergine | | | 1 | 0,2



7.1.1.3 | Sellerie, Paprika, Chili, Artischocke, Cardy,
Tomate, Aubergine | | | 1 | 0,2

7.1.1.4 | Mangold, Rote Rübe | | | 2 | 0,2

7.1.1.5 | Herbstrübe, Mairübe, Möhre,
Schwarzwurzel | 20 | 5 | 2 | 0,2

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7.1.1.6 | Kerbel, Winterendivie, Blattzichorie,
Fenchel, Salat, Spinat. Feldsalat | 20 | 5 | 1 | 0,1

7.1.1.7 | Wassermelone, Melone, Gurke,
Riesenkürbis, Gartenkürbis, Zucchini | | | 0,1 | 0



7.1.1.6 | Kerbel, Endivie, Chicorée, Blattzichorie, Wurzelzichorie, Industriezichorie,
Fenchel, Salat, Spinat, Feldsalat | 20 | 5 | 1 | 0,1

7.1.1.7 | Wassermelone, Melone, Gurke,
Riesenkürbis, Gartenkürbis, Ölkürbis, Zucchini, Spargel, Rhabarber | | | 0,1 | 0

7.1.1.8 | Prunkbohne, Buschbohne, Stangenbohne,
Erbse, Dicke Bohne | 10 | 1 | |

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| 1 | 2 | 3 | 4 | 5

7.1.1.9 | Zuckermais, Puffmais | | | |

7.1.1.9.1 | Hybridsorten | | | 0,1 | 0,1

7.1.1.9.2 | frei abblühende Sorten | | | 0,5 | 0,5

7.1.2 | Der Feldbestand darf keinen Fremdbesatz mit Pflanzen anderer Arten aufweisen, deren Samen sich aus
dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen oder von denen samenübertragbare Krankheiten übertra-
gen werden können; zu den Samen, die sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen, gehört bei
Möhre auch Seide.

7.1.3 | Wird Erbse zusammen mit einer Stützfrucht angebaut, so muss die Beurteilung trotz Vorhandenseins der
Stützfrucht möglich sein.

7.2 | Gesundheitszustand

7.2.1 | Bei Drillsaat darf die Zahl der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, im Durchschnitt der
Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens betragen:

7.2.1.1 | Brennflecken (Ascochyta pisi,
Colletotrichum lindemuthianum,
Didymella pinodes - Nebenfruchtform:
Ascochyta pinodes -) Phoma medicaginis var.
pinodella - Nebenfruchtform: Ascochyta
pinodella -, bei Prunkbohne, Buschbohne,
Stangenbohne und Erbse, soweit dadurch
eine Beeinträchtigung des Saatgutwertes
zu erwarten ist | 25 |

7.2.1.2 | Fettflecken (Pseudomonas phaseolicola)
bei Prunkbohne, Buschbohne und
Stangenbohne, soweit dadurch eine
Beeinträchtigung des Saatgutwertes
zu erwarten ist | 10 |

7.2.2 | Bei Pflanzung oder Einzelkornablage darf der Anteil der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen
sind, höchstens betragen:

7.2.2.1 | Blattflecken (Septoria apiicola) bei Sellerie | 1 v. H. |

7.2.2.2 | Bakterienwelke (Corynebacterium
michiganense) und Stengelfäule
(Didymella lycopersici) bei Tomate | 0 |



7.2.3 | in dem Feldbestand darf der Anteil der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, höchstens
betragen:

7.2.3.1 | Umfallkrankheit (Leptosphaeria maculans
- Nebenfruchtform: Phoma lingam -)
bei Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Rotkohl,
Weißkohl, Wirsing, Rosenkohl | 0

7.2.3.2 | Adernschwärze (Xanthomonas campestris)
bei Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Rotkohl,
Weißkohl, Wirsing, Rosenkohl | 1 v. H.

7.2.3.3 | Krätze (Cladosporium cucumerinum) oder
Stengelfäule (Sclerotinia sclerotiorum) bei Gurke | je 5 v. H.

7.2.3.4 | Bakterienwelke (Erwinia tracheiphila),
Fusariumwelke (Fusarium oxysporum f. sp.
cucumerinum) und Eckige Blattfleckenkrankheit
(Pseudomonas lachrymans) bei Gurke | 0

7.2.4 | Der Feldbestand darf bei Winterendivie, Salat, Prunkbohne, Buschbohne und Stangenbohne nicht in
größerem Ausmaß von Viruskrankheiten befallen sein.

7.3 | Mindestentfernungen

7.3.1 | Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:

| | Basissaatgut
(m) | Zertifiziertes Saatgut
(m)

| 1 | 2 | 3

7.3.1.1 | bei Roter Rübe | |

7.3.1.1.1 | zu Bestäubungsquellen von Sorten derselben Unterart und
derselben Sortengruppe 1) | 600 | 300

7.3.1.1.2 | zu Bestäubungsquellen von Sorten derselben Unterart und
anderen Sortengruppen 1) | 1 000 | 600

7.3.1.1.3 | zu Bestäubungsquellen von Sorten einer anderen Art der
Gattung Beta | 1 000 | 1 000

7.3.1.2 | bei Brassica-Arten zu Bestäubungsquellen anderer Sorten
derselben Art und von Pflanzen anderer Brassica-Arten | 1 000 | 600

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7.3.1.3 | bei anderen fremdbefruchtenden Arten zu Pflanzen anderer
Sorten derselben Art und zu Pflanzen anderer Arten, deren
Pollen zu Fremdbefruchtung führen können | 500 | 300

7.3.1.4
| bei allen Arten zu Pflanzen, von denen Viruskrankheiten auf
das Saatgut übertragen werden können | 500 | 300



| 1 | 2 | 3

7.3.1.3 |
bei Wurzelzichorie, Industriezichorie | |

7.3.1.3.1 | zu Bestäubungsquellen von Sorten einer
anderen Art
der Gattung Cichorium oder einer anderen Unterart | 1.000 | 1.000

7.3.1.3.2 | zu Bestäubungsquellen einer anderen Sorte
derselben Unterart und derselben Sortengruppe | 600 | 300

7.3.1.4 | bei anderen
fremdbefruchtenden Arten zu Pflanzen anderer
Sorten derselben Art und zu Pflanzen anderer Arten, deren
Pollen zu Fremdbefruchtung führen können | 500 | 300

7.3.1.5
| bei allen Arten zu Pflanzen, von denen Viruskrankheiten auf
das Saatgut übertragen werden können | 500 | 300

7.3.2 | Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 7.3.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand
ausreichend gegen Fremdbefruchtung oder Übertragung von Viruskrankheiten abgeschirmt ist.

7.3.3 | Feldbestände monözischer Spinatsorten müssen so isoliert sein, dass Fremdbefruchtung in größerem Aus-
maß nicht eintreten kann.


---


1) Sortengruppen von Roter Rübe:

Gruppe | Merkmale

1 | 2

1 | Mit quer schmal elliptischer oder quer elliptischer Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe

2 | Mit runder oder breit elliptischer Rübenform im Längsschnitt und weißer Rübenfleischfarbe

3 | Mit runder oder breit elliptischer Rübenform im Längsschnitt und gelber Rübenfleischfarbe

4 | Mit runder oder breit elliptischer Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe

5 | Mit schmal rechteckiger Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe

6 | Mit schmal verkehrt dreieckiger Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe



Anlage 3 (zu § 6 Satz 2, § 12 Abs. 3, § 20 Abs. 1, §§ 23, 26 Abs. 3 Satz 2) Anforderungen an die Beschaffenheit des Saatgutes


1 Getreide


1.1 | Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit

Art | Kategorie
(B = Basissaat-
gut
Z = Zertifiziertes
Saatgut
Z-1 = Zertifiziertes
Saatgut
erster
Generation
Z-2 = Zertifiziertes
Saatgut
zweiter
Generation) | Mindest-
keimfähigkeit | Höchstgehalt
an
Feuchtigkeit | Technische
Mindest-
reinheit | Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten in einem Probenteil nach
Spalte 12 1) | Gewicht des
Probenteils
für die
Prüfung nach
den Spalten
6 bis 11 | Sonstige
Anfor-
derungen

insgesamt | innerhalb der Menge
nach Spalte 6 | innerhalb der Menge
nach Spalte 8

andere
Getreide-
arten | andere
Arten als
Getreide | Hederich
und Korn-
rade
zusammen | Flughafer
und Flug-
hafer-
bastarde | Taumel-
lolch

(v. H. der
reinen
Körner) | (v. H.) | (v. H. des
Gewichts) | (Körner) | (Körner) | (Körner) | (Körner) | (Körner) | (Körner) | (g) |

1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13

1.1.1 | Nackthafer, Hafer,
Rauhafer | B | 85 | 16 2) | 99 | 4 | 1 3) | 3 | 1 | 0 | 0 | 500 | -

Z-1 | 85 6) | 16 2) | 98 | 6 | 3 | 4 | 3 | 0 | 0 | 500 | -

Z-2 | 85 6) | 16 2) | 98 | 10 | 7 | 7 | 3 | 0 | 0 | 500 | -

1.1.2 | Gerste | B | 92 | 16 2) | 99 | 4 | 1 3) | 3 | 1 | 0 | 0 | 500 | 5)

Z-1 | 92 6) | 16 2) | 98 | 6 | 3 | 4 | 3 | 0 | 0 | 500 | 5)

Z-2 | 85 6) | 16 2) | 98 | 10 | 7 | 7 | 3 | 0 | 0 | 500 | 5)

1.1.3 | Roggen | B | 85 | 15 2) | 98 | 4 | 1 3) | 3 | 1 | 0 | 0 | 500 | -

Z | 85 | 15 2) | 98 | 6 | 3 | 4 | 3 | 0 | 0 | 500 | -

1.1.4 | Triticale | B | 85 | 16 2) | 98 | 4 | 1 3) | 3 | 1 | 0 | 0 | 500 | -

Z-1 | 85 | 16 2) | 98 | 6 | 3 | 4 | 3 | 0 | 0 | 500 | -

Z-2 | 85 | 16 2) | 98 | 10 | 7 | 7 | 3 | 0 | 0 | 500 | -

1.1.5 | Weichweizen,
Hartweizen, Spelz | B | 92 7) | 16 2) | 99 | 4 | 1 3) | 3 | 1 | 0 | 0 | 500 | -

Z-1 | 92 7) | 16 2) | 98 | 6 | 3 | 4 | 3 | 0 | 0 | 500 | -

Z-2 | 85 | 16 2) | 98 | 10 | 7 | 7 | 3 | 0 | 0 | 500 | -

1.1.6 | Mais | B | 90 | 14 | 98 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 1.000 4) | -

Z | 90 | 14 | 98 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 1.000 | -

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1.1.7 | Sorghum | B | 80 | 14 | 98 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 900 | -

Z | 80 | 14 | 98 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 900 | -

---
1) Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, in einem Probenteil nach Spalte 12 bei Basissaatgut 10, bei Zertifiziertem Saatgut 30 und bei Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation 100 Körner nicht überschreiten; dies gilt auch für die Fluoreszenz bei Nackthafer, Hafer, Rauhafer. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.
2) Der Gehalt an Feuchtigkeit wird nur geprüft, wenn sich bei der Probenahme oder bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht ergibt, dass der Höchstwert überschritten ist.
3) Ein weiteres Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn eine weitere Teilprobe von 500 g Gewicht frei ist.
4) Bei Inzuchtlinien 250 g.
5) In 100 Körnern höchstens 5 Körner, deren Grannenlänge die halbe Kornlänge übertrifft.
6) Für Sorten von Nackthafer und Nacktgerste beträgt die Mindestkeimfähigkeit 75 v. H. der reinen Körner.
7) Für Sorten von Hartweizen beträgt die Mindestkeimfähigkeit 85 v. H. der reinen Körner.
---

vorherige Änderung nächste Änderung

1.2 Saatgut von Arten der Nummern 1.1.1 bis 1.1.3, 1.1.5 und 1.1.6 darf bei der Prüfung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 keinen Besatz mit Flughafer in 3 kg aufweisen; die Größe der Probe ermäßigt sich auf 1 kg, wenn bei der Prüfung des Feldbestandes festgestellt worden ist, dass dieser frei von Flughafer ist.



1.2 Saatgut von Getreide darf bei der Prüfung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 keinen Besatz mit Flughafer in 3 kg aufweisen; die Größe der Probe ermäßigt sich auf 1 kg, wenn bei der Prüfung des Feldbestandes festgestellt worden ist, dass dieser frei von Flughafer ist.

1.3 Gesundheitszustand

1.3.1 Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergeben hat.

1.3.2 An Mutterkorn (Claviceps purpurea) dürfen 500 g Saatgut nicht mehr als folgende Stücke oder Bruchstücke enthalten:

1.3.2.1 bei Basissaatgut 1

1.3.2.2 bei Zertifiziertem Saatgut

1.3.2.2.1 von Hybridsorten von Roggen 4 1)

1.3.2.2.2 außer Hybridsorten von Roggen 3

1.3.3 An Brandkrankheiten darf das Saatgut Brandbutten oder größere Mengen von Brandsporen nur dann enthalten, wenn geeignete Bekämpfungsmaßnahmen sichergestellt sind.

1.3.4 Das Saatgut darf nicht in größerem Ausmaß von anderen parasitischen Pilzen als Mutterkorn oder Brandkrankheiten oder von parasitischen Bakterien befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergeben hat.

---
1) Eine weitere Sklerotie oder ein weiteres Bruchstück gilt nicht als Unreinheit, wenn eine weitere Teilprobe von 500 g nicht mehr als 4 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien enthält.
---

2 Gräser


2.1 | Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit

Art | Kategorie
(B = Basis-
Saatgut
Z = Zertifi-
ziertes
Saatgut) | Mindest-
keimfähig-
keit | Höchstge-
halt
an
Feuchtig-
keit 1) | Technische
Mindest-
reinheit | Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten 2) | Gewicht
des
Probenteils
für die
Prüfung
nach
den Spal-
ten
10 bis 15 | Sons-
tige
An-
forde-
rungen

bezogen auf das Gewicht | in einem Probenteil nach Spalte 16
innerhalb einer Menge nach Spalte 6

insge-
samt | innerhalb einer Menge
nach Spalte 6

eine
ein-
zelne
Art | abweichend von Spalte 7 oder 10

eine
einzel-
ne
Art | abweichend
von Spalte 7 | Quecke | Acker-
fuchs-
schwanz | Flughafer
und Flug-
hafer-
Bastarde | Seide
3) | Ampfer
außer
Kl. Sauer-
ampfer
und
Strand-
ampfer

Quecke | Acker-
fuchs-
schwanz

| (v. H. der
reinen Kör-
ner) | (v. H.) | (v. H. des
Gewichts) | (v. H.) | (v. H.) | (v. H) | (v. H.) | (Körner) | (Körner) | (Körner) | (Körner) | (Körner) | (Körner) | (g) |

1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 16 | 17

2.1.1 | Weißes Straußgras | B | 80 | 14 | 90 | 0,3 | | | | 20 | 1 | 1 | 0 | 0 | 1 | 5 |

Z | 80 | 14 | 90 | 2,0 | 1,0 | 0,3 | 0,3 | | | | 0 | 0 12) | 2 3) | 5 |

2.1.2 | Sonstige Straußgräser | B | 75 | 14 | 90 | 0,3 | | | | 20 | 1 | 1 | 0 | 0 | 1 | 5 |

Z | 75 | 14 | 90 | 2,0 | 1,0 | 0,3 | 0,3 | | | | 0 | 0 12) | 2 3) | 5 |

2.1.3 | Wiesenfuchsschwanz | B | 70 | 14 | 75 | 0,3 | | | | 20 6) | 5 | 5 | 0 | 0 | 2 | 30 |

Z | 70 | 14 | 75 | 2,5 | 1,0 7) | 0,3 | 0,3 | | | | 0 | 0 12) | 5 3) | 30 |

2.1.4 | Glatthafer | B | 75 | 14 | 90 | 0,3 | | | | 20 6) | 5 | 5 | 0 | 0 | 2 | 80 |

Z | 75 | 14 | 90 | 3,0 | 1,0 7) | 0,5 | 0,3 | | | | 0 10) | 0 12) | 5 3) | 80 |

2.1.5 | Knaulgras | B | 80 | 14 | 90 | 0,3 | | | | 20 6) | 5 | 5 | 0 | 0 | 2 | 30 |

Z | 80 | 14 | 90 | 1,5 | 1,0 | 0,3 | 0,3 | | | | 0 | 0 12) | 5 3) | 30 |

2.1.6 | Rohrschwingel | B | 80 | 14 | 95 | 0,3 | | | | 20 6) | 5 | 5 | 0 | 0 | 2 | 50 |

Z | 80 | 14 | 95 | 1,5 | 1,0 | 0,5 | 0,3 | | | | 0 | 0 12) | 5 3) | 50 |

2.1.7 | Haar-Schafschwingel, Schafschwingel,
Raublättriger Schafschwingel | B | 75 | 14 | 85 | 0,3 | | | | 20 6) | 5 | 5 | 0 | 0 | 2 | 30 |

Z | 75 | 14 | 85 | 2,0 | 1,0 | 0,5 | 0,3 | | | | 0 | 0 12) | 5 3) | 30 |

2.1.8 | Wiesenschwingel | B | 80 | 14 | 95 | 0,3 | | | | 20 6) | 5 | 5 | 0 | 0 | 2 | 50 |

Z | 80 | 14 | 95 | 1,5 | 1,0 | 0,5 | 0,3 | | | | 0 | 0 12) | 5 3) | 50 |

2.1.9 | Rotschwingel | B | 75 | 14 | 90 | 0,3 | | | | 20 6) | 5 | 5 | 0 | 0 | 2 | 30 |

Z | 75 | 14 | 90 | 1,5 | 1,0 | 0,5 | 0,3 | | | | 0 | 0 12) | 5 3) | 30 |

2.1.10 | Deutsches Weidelgras | B | 80 | 14 | 96 | 0,3 | | | | 20 6) | 5 | 5 | 0 | 0 | 2 | 60 |

Z | 80 | 14 | 96 | 1,5 | 1,0 | 0,5 | 0,3 | | | | 0 | 0 12) | 5 3) | 60 |

2.1.11 | sonstige Weidelgräser,
Festulolium | B | 75 | 14 | 96 | 0,3 | | | | 20 6) | 5 | 5 | 0 | 0 | 2 | 60 |

Z | 75 | 14 | 96 | 1,5 | 1,0 | 0,5 | 0,3 | | | | 0 | 0 12) | 5 3) | 60 |

2.1.12 | Lieschgräser | B | 80 | 14 | 96 | 0,3 | | | | 20 | 1 | 1 | 0 | 0 | 2 | 10 |

Z | 80 | 14 | 96 | 1,5 | 1,0 | 0,3 | 0,3 | | | | 0 | 0 12) | 5 | 10 |

2.1.13 | Hainrispe,
Gemeine Rispe | B | 75 | 14 | 85 | 0,3 | | | | 20 8) | 1 | 1 | 0 | 0 | 1 | 5 |

Z | 75 | 14 | 85 | 2,0 4) | 1,0 4) | 0,3 | 0,3 | | | | 0 | 0 12) | 2 3) | 5 |

2.1.14 | Sumpfrispe,
Wiesenrispe | B | 75 | 14 | 85 | 0,3 | | | | 20 8) | 1 | 1 | 0 | 0 | 1 | 5 |

Z | 75 | 14 | 85 | 2,0 4) | 1,0 4) | 0,3 | 0,3 | | | | 0 | 0 12) | 2 3) | 5 |

2.1.15 | Goldhafer | B | 70 | 14 | 75 | 0,3 | | | | 20 9) | 1 | 1 | 0 | 0 | 1 | 5 |

Z | 70 | 14 | 75 | 3,0 | 1,0 7) | 0,3 | 0,3 | | | | 0 11) | 0 12) | 2 3) | 5 |

---
1) Der Gehalt an Feuchtigkeit wird nur geprüft, wenn sich bei der Probenahme oder bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht ergibt, dass der Höchstwert überschritten ist
2) Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut den in Spalte 6 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.
3) Die zahlenmäßige Bestimmung wird nur durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung des Saatgutes der Verdacht auf Besatz ergibt.
4) Ein Höchstbesatz von 0,8 v. H. des Gewichts an Körnern anderer Rispenarten gilt nicht als Unreinheit.
5) (weggefallen)
6) Ein Höchstbesatz von 80 Körnern von Rispenarten, die unter das Saatgutverkehrsgesetz fallen, gilt nicht als Unreinheit.
7) Der Höchstwert gilt nicht für Körner von Rispenarten.
8) Gilt nicht für den Besatz mit anderen Rispenarten; der Höchstbesatz mit anderen Rispenarten als der zu untersuchenden Art überschreitet nicht 1 Korn in 500 Körnern.
9) Ein Höchstbesatz von 20 Körnern von Rispenarten, die unter das Saatgutverkehrsgesetz fallen, gilt nicht als Unreinheit.
10) Zwei Körner gelten nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil nach Spalte 16 frei ist.
11) Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil mit dem Doppelten des Gewichts nach Spalte 16 frei ist.
12) Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil mit dem Gewicht nach Spalte 16 frei ist.
---

2.2 Gesundheitszustand

2.2.1 Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.

2.2.2 Gallen von Samenälchen (Anguina spp.) dürfen in Basissaatgut nicht vorhanden sein.

2.2.3 Das Saatgut darf nicht von parasitischen Pilzen oder von parasitischen Bakterien in größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.

3 Leguminosen


3.1 | Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit

Art | Kategorie
(B = Basissaatgut
Z = Zertifiziertes
Saatgut
Z-1 = Zertifiziertes
Saatgut
erster
Generation
Z-2 = Zertifiziertes
Saatgut
zweiter
Generation
H = Handels-
Saatgut) | Mindest-
keim-
fähigkeit
1)2) | Höchst-
anteil
an
hart-
schaligen
Körnern
| Höchst-
gehalt
an
Feuchtig-
keit 3) | Techni-
sche
Mindest-
reinheit | Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten 4) | Gewicht
des
Probenteils
für die
Prüfung
nach
den
Spalten
10 bis 14 | Son-
stige
An-
forde-
rungen


bezogen auf das Gewicht | in einem Probenteil nach Spalte 15
innerhalb der Menge nach Spalte 7


insge-
samt | innelhalb der Menge
nach Spalte 7

eine
ein-
zelne
Art | abweichend von Spalte 8 oder 10

eine
ein-
zelne
Art | abwei-
chend
von
Spalte 8
Steinklee | Steinklee | Flughafer
und
Flughafer-
bastarde | Seide | Ampfer
außer
Kleinem
Sauer-
ampfer
und
Strand-
ampfer

(v. H. der
reinen
Körner) | (v. H.) | (v. H.) | (v. H. des
Gewichts) | (v. H.) | (v. H.) | (v. H.) | (Körner) | (Körner) | (Körner) | (Körner) | (Körner) | (g) |

1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 16

3.1.0 | Geißraute | B | 60 | 40 | 12 | 97 | 0,3 | | | 20 | 0 7) | 0 | 0 9) | 2 | 200 |

Z | 60 | 40 | 12 | 97 | 2,0 | 1,5 | 0,3 | | | 0 | 0 9)10) | 10 8) | 200 |

3.1.1 | Hornklee | B | 75 | 40 | 12 | 95 | 0,3 | | | 20 | 0 7) | 0 | 0 9) | 2 | 30 |

Z | 75 | 40 | 12 | 95 | 1,8 5) | 1,0 5) | 0,3 | | | 0 | 0 9)10) | 5 | 30 |

3.1.2 | Weiße Lupine,
Gelbe Lupine | B | 80 | 20 | 15 | 98 | 0,3 | | | 20 | 0 8) | 0 8) | 0 8) | 2 | 1.000 | 11)12)

Z-1, Z-2 | 80 | 20 | 15 | 98 | 0,5 6) | 0,3 6) | 0,3 | | | 0 8) | 0 8) | 5 8) | 1.000 | 12)13)

3.1.3 | Blaue Lupine,
Schmalblättrige Lupine | B | 75 | 20 | 15 | 98 | 0,3 | | | 20 | 0 8) | 0 8) | 0 8) | 2 | 1.000 | 11)

Z-1, Z-2 | 75 | 20 | 15 | 98 | 0,5 6) | 0,3 6) | 0,3 | | | 0 8) | 0 8) | 5 8) | 1.000 | 12)13)

3.1.4 | Gelbklee | B | 80 | 20 | 12 | 97 | 0,3 | | | 20 | 0 7) | 0 | 0 9) | 2 | 50 |

Z | 80 | 20 | 12 | 97 | 1,5 | 1,0 | 0,3 | | | 0 | 0 9)10) | 5 | 50 |

vorherige Änderung nächste Änderung

3.1.5 | Luzernen | B | 80 | 40 | 12 | 97 | 0,3 | | | 20 | 0 7) | 0 | 0 9) | 2 | 50 |



3.1.5 | Bastardluzerne, Sandluzerne | B | 80 | 40 | 12 | 97 | 0,3 | | | 20 | 0 7) | 0 | 0 9) | 2 | 50 |

Z | 80 | 40 | 12 | 97 | 1,5 | 1,0 | 0,3 | | | 0 | 0 9)10) | 5 | 50 |

vorherige Änderung nächste Änderung

 


3.1.5a | Blaue
Luzerne | B | 80 | 40 | 12 | 97 | 0,3 | | | 20 | 0 7) | 0 | 0 9) | 2 | 50 |

Z-1, Z-2 | 80 | 40 | 12 | 97 | 1,5 | 1,0 | 0,3 | | | 0 | 0 9)10) | 5 | 50 |

3.1.6 | Esparsette | B | 75 | 20 | 12 | 95 | 0,3 | | | 20 | 0 8) | 0 | 0 8) | 2 | 600 (Früchte)
400 (Samen)

Z | 75 | 20 | 12 | 95 | 2,5 | 1,0 | 0,3 | | | 0 | 0 8) | 5

H | 75 | 20 | 12 | 95 | 3,5 | 2,0 | 0,3 | | | 0 | 0 8) | 5

3.1.7 | Futtererbse | B | 80 | - | 15 | 98 | 0,3 | | | 20 | 0 8) | 0 | 0 8) | 2 | 1.000 |

Z-1, Z-2 | 80 | - | 15 | 98 | 0,5 | 0,3 | 0,3 | | | 0 | 0 8) | 5 8) | 1.000 |

3.1.8 | Alexandriner Klee | B | 80 | 20 | 12 | 97 | 0,3 | | | 20 | 0 7) | 0 | 0 9) | 2 | 60 |

Z | 80 | 20 | 12 | 97 | 1,5 | 1,0 | 0,3 | | | 0 | 0 9)10) | 5 | 60 |

3.1.9 | Schwedenklee | B | 80 | 20 | 12 | 97 | 0,3 | | | 20 | 0 7) | 0 | 0 9) | 2 | 20 |

Z | 80 | 20 | 12 | 97 | 1,5 | 1,0 | 0,3 | | | 0 | 0 9)10) | 5 | 20 |

3.1.10 | Inkarnatklee | B | 75 | 20 | 12 | 97 | 0,3 | | | 20 | 0 7) | 0 | 0 9) | 2 | 80 |

Z | 75 | 20 | 12 | 97 | 1,5 | 1,0 | 0,3 | | | 0 | 0 9)10) | 5 | 80 |

3.1.11 | Rotklee | B | 80 | 20 | 12 | 97 | 0,3 | | | 20 | 0 7) | 0 | 0 9) | 2 | 50 |

Z | 80 | 20 | 12 | 97 | 1,5 | 1,0 | 0,3 | | | 0 | 0 9)10) | 5 | 50 |

3.1.12 | Weißklee | B | 80 | 40 | 12 | 97 | 0,3 | | | 20 | 0 7) | 0 | 0 9) | 2 | 20 |

Z | 80 | 40 | 12 | 97 | 1,5 | 1,0 | 0,3 | | | 0 | 0 9)10) | 5 | 20 |

3.1.13 | Persischer Klee | B | 80 | 20 | 12 | 97 | 0,3 | | | 20 | 0 7) | 0 | 0 9) | 2 | 20 |

Z | 80 | 20 | 12 | 97 | 1,5 | 1,0 | 0,3 | | | 0 | 0 9)10) | 5 | 20 |

3.1.14 | Ackerbohne | B | 85 | 5 | 15 | 98 | 0,3 | | | 20 | 0 8) | 0 | 0 8) | 2 | 1.000 |

Z-1, Z-2 | 80 | 5 | 15 | 98 | 0,5 | 0,3 | 0,3 | | | 0 | 0 8) | 5 8) | 1.000 |

3.1.15 | Pannonische Wicke,
Saatwicke | B | 85 | 20 | 15 | 98 | 0,3 | | | 20 | 0 8) | 0 8) | 0 8) | 2 | 1.000 |

Z-1, Z-2 | 85 | 20 | 15 | 98 | 1,0 6) | 0,5 6) | 0,3 | | | 0 8) | 0 8) | 5 8) | 1.000 |

H | 85 | 20 | 15 | 97 | 2,0 6) | 1,5 6) | 0,3 | | | 0 8) | 0 8) | 5 8) | 1.000 |

3.1.16 | Zottelwicke | B | 85 | 20 | 15 | 98 | 0,3 | | | 20 | 0 8) | 0 8) | 0 8) | 2 | 1.000 |

Z-1, Z-2 | 85 | 20 | 15 | 98 | 1,0 6) | 0,5 6) | 0,3 | | | 0 8) | 0 8) | 5 8) | 1.000 |

---
1) Alle frischen und gesunden, nach Vorbehandlung nicht gekeimten Körner gelten als gekeimt.
2) Hartschalige Körner gelten bis zu dem Höchstanteil nach Spalte 4 als keimfähige Körner.
3) Der Gehalt an Feuchtigkeit wird nur geprüft, wenn sich bei der Probenahme oder bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht ergeben hat, dass der Höchstwert überschritten ist.
4) Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei Basissaatgut, Zertifiziertem Saatgut und Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation den in Spalte 7 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten. Bei Zertifiziertem Saatgut und Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation von Ackerbohnen beträgt dieser Höchstwert 1 v. H. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.
5) Ein Höchstbesatz von 1 v. H. des Gewichtes an Körnern von Rotklee gilt nicht als Unreinheit.
6) Ein Höchstbesatz von 0,5 v. H. des Gewichtes an Körnern von Weißer Lupine, Blauer Lupine, Schmalblättriger Lupine, Gelber Lupine, Futtererbse, Ackerbohne, Pannonischer Wicke, Saatwicke oder Zottelwicke - außer der jeweils betroffenen Art - gilt nicht als Unreinheit; bei Handelssaatgut von Pannonischer Wicke und von Saatwicke gilt ein Höchstbesatz von 6 v. H. des Gewichtes an Körnern von Pannonischer Wicke, Zottelwicke oder verwandter Kulturpflanzenarten - außer der jeweils betroffenen Art - nicht als Unreinheit.
7) Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil mit dem Doppelten des Gewichtes nach Spalte 15 frei ist.
8) Die zahlenmäßige Bestimmung wird nur durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung des Saatgutes der Verdacht auf Besatz ergibt.
9) Der Höchstbesatz an Seide bezieht sich auf einen Probenteil mit dem Doppelten des Gewichtes nach Spalte 15; dies gilt nicht für Saatgut, das ausschließlich im Inland oder in Dänemark, Luxemburg, den Niederlanden oder dem Vereinigten Königreich aufgewachsen ist.
10) Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil mit dem Vierfachen des Gewichtes nach Spalte 15 frei ist.
11) Bei bitterstoffarmen Lupinen darf in 100 Körnern höchstens 1 bitteres Korn enthalten sein.
12) In 100 Körnern dürfen an Körnern anderer Farbe höchstens 1 Korn bei bitterstoffarmen Lupinen, 2 Körner bei anderen Lupinen enthalten sein.
13) Bei bitterstoffarmen Lupinen dürfen in 200 Körnern höchstens 5 bittere Körner enthalten sein.
14) In 100 Körnern dürfen an Körnern anderer Farbe höchstens 2 Körner bei bitterstoffarmen Lupinen, 4 Körner bei anderen Lupinen enthalten sein.
---

3.2 Gesundheitszustand

3.2.1 Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten befallen sein.

3.2.2 Das Saatgut darf nicht von lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.

3.2.3 Von Stengelälchen (Ditylenchus dipasaci), parasitischen Pilzen oder von parasitischen Bakterien darf Saatgut nicht in größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt; bei Ackerbohne und Futtererbse ist ein größeres Ausmaß hinsichtlich des Befalls mit Stengelälchen gegeben, wenn in 300 Körnern mehr als 5 Stengelälchen nachgewiesen werden.

4 Sonstige Futterpflanzen


4.1 | Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit


Art | Kategorie
(B = Basis-
saatgut
Z = Zertifi-
ziertes
Saatgut)
| Mindest-
keimfähig-
keit | Höchstge-
halt
an
Feuchtig-
keit 1) | Technische
Mindest-
reinheit | Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten 2) | Gewicht
des
Probenteils
für die
Prüfung
nach
den Spalten
10 bis 13 | Sons-
tige
An-
forde-
rungen

bezogen auf das Gewicht | in einem Probenteil nach Spalte 14
innerhalb der Menge nach Spalte 6

insge-
samt | innerhalb einer Menge
nach Spalte 6

eine
einzelne
Art | abweichend von Spalte 7 oder 10

eine
einzel-
ne 1
Art | abweichend
von Spalte 7 | Flughafer
und Flug-
hafer-
bastarde | Seide 3) | Ampfer
außer
Kleinem
Sauerampfer
und
Strandampfer

Hede-
rich | Acker-
senf

(v. H. der
reinen
Körner) | (v. H.) | (v. H. des
Gewichts) | (v. H.) | (v. H.) | (v. H.) | (v. H.) | (Körner) | (Körner) | (Körner) | (Körner) | (g) |

1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15

4.1.1 | Kohlrübe | B | 80 | 10 | 98 | 0,3 | | | | 20 | 0 | 0 | 2 | 100 |

Z | 80 | 10 | 98 | 1,0 | 0,5 | 0,3 | 0,3 | | 0 | 0 4) | 5 | 100 |

4.1.2 | Futterkohl | B | 75 | 10 | 98 | 0,3 | | | | 20 | 0 | 0 | 3 | 100 |

Z | 75 | 10 | 98 | 1,0 | 0,5 | 0,3 | 0,3 | | 0 | 0 4) | 10 | 100 |

4.1.3 | Phazelie | B | 80 | 13 | 96 | 0,3 | | | | 20 | 0 | 0 | | 40 |

Z | 80 | 13 | 96 | 1,0 | 0,5 | | | | 0 | 0 | | 40 |

4.1.4 | Ölrettich | B | 80 | 10 | 97 | 0,3 | | | | 20 | 0 | 0 | 2 | 300 |

Z | 80 | 10 | 97 | 1,0 | 0,5 | 0,3 | 0,3 | | 0 | 0 | 5 | 300 |

---
1) Die Anforderungen an den Gehalt an Feuchtigkeit gelten nicht für pilliertes oder inkrustiertes Saatgut.
2) Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut den in Spalte 6 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.
3) Die zahlenmäßige Bestimmung wird nur durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung des Saatgutes der Verdacht auf Besatz ergibt.
4) Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil nach Spalte 14 frei ist.
---

4.2 Gesundheitszustand

4.2.1 Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.

4.2.2 Das Saatgut darf nicht von lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.

4.2.3 Das Saatgut darf nicht von parasitischen Pilzen oder von parasitischen Bakterien in größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.

5 Öl- und Faserpflanzen


5.1 | Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit

Art | Kategorie
(B = Basis-
saatgut
Z = Zertifi-
ziertes
Saatgut
Z-1 = Zertifi-
zertes
Saatgut
erster
Gene-
rafion
Z-2 = Zertifi-
ziertes
Saatgut
zweiter
Gene-
ration
Z-3 = Zertifi-
ziertes
Saatgut
dritter
Gene-
ration
H = Handels-
Saatgut) | Mindest-
keim-
fähigkeit | Höchstge-
halt
an
Feuchtig-
keit 1) | Technische
Mindest -
reinheit | Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten 2) | Gewicht
des
Probenteils
für die
Prüfung
nach den
Spalten
7 bis 13
| Sons-
tige
An-
forde-
rungen

bezogen
auf das
Gewicht | in einem Probenteil nach Spalte 14

insge-
samt | innerhalb der Menge nach Spalte 6 oder 7

Flughafer
und Flug-
hafer-
bastarde | Seide 3) | Hederich | Ampfer
außer
Kleinem
Sauerampfer
und
Strand-
ampfer | Acker-
fuchs-
schwanz | Taumel-
lolch

(v. H. der
reinen
Körner) | (v. H.) | (v. H. des
Gewichts) | (v. H.) | (Körner) | (Körner) | (Körner) | (Körner) | (Körner) | (Körner) | (Körner) | (g) |

1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15

5.1.1 | Sareptasenf | B | 85 | 10 | 98 | 0,3 | | 0 | 0 4) | 10 | 2 | | | 40 |

Z | 85 | 10 | 98 | 0,3 | | 0 | 0 4) | 10 | 5 | | | 40 |

5.1.2 | Raps 9) | B | 85 | 9 | 98 | 0,3 | | 0 | 0 4) | 10 | 2 | | | 100 |

Z | 85 | 9 | 98 | 0,3 | | 0 | 0 4) | 10 | 5 | | | 100 |

5.1.3 | Schwarzer Senf | B | 85 | 10 | 98 | 0,3 | | 0 | 0 4) | 10 | 2 | | | 40 |

Z | 85 | 10 | 98 | 0,3 | | 0 | 0 4) | 10 | 5 | | | 40 |

H | 85 | 10 | 98 | 0,3 | | 0 | 0 4) | 10 | 5 | | | 40 |

5.1.4 | Rübsen | B | 85 | 9 | 98 | 0,3 | | 0 | 0 4) | 10 | 2 | | | 70 |

Z | 85 | 9 | 98 | 0,3 | | 0 | 0 4) | 10 | 5 | | | 70 |

5.1.5 | Hanf | B | 75 | 10 | 98 | | 30 3) | 0 | 0 4) | | | | | 600 | 7)

Z-1, Z-2 | 75 | 10 | 98 | | 30 3) | 0 | 0 4) | | | | | 600 | 7)

5.1.6 | Sojabohne | B | 80 | 15 | 98 | | 5 | 0 | 0 | | | | | 1.000 | 8)

Z-1, Z-2 | 80 | 15 | 98 | | 5 | 0 | 0 | | | | | 1.000 | 8)

5.1.7 | Sonnenblume | B | 85 | 10 | 98 | | 5 | 0 | 0 | | | | | 1.000 |

Z | 85 | 10 | 98 | | 5 | 0 | 0 | | | | | 1.000 |

5.1.8 | Lein | | | | | | | | | | | | | |

Faserlein | B | 92 | 13 | 99 | | 15 | 0 | 0 4) | | | 4 | 2 | 150 |

Z-1, Z-2, Z-3 | 92 | 13 | 99 | | 15 | 0 | 0 4) | | | 4 | 2 | 150 |

sonstiger Lein | B | 85 | 13 | 99 | | 15 | 0 | 0 4) | | | 4 | 2 | 150 |

Z-1, Z-2, Z-3 | 85 | 13 | 99 | | 15 | 0 | 0 4) | | | 4 | 2 | 150 |

5.1.9 | Mohn | B | 80 | 10 | 98 | | 25 3) | 0 | 0 4) | | | | | 10 |

Z | 80 | 10 | 98 | | 25 3) | 0 | 0 4) | | | | | 10 |

5.1.10 | Weißer Senf | B | 85 | 10 | 98 | 0,3 | | 0 | 0 4) | 10 | 2 | | | 200 |

Z | 85 | 10 | 98 | 0,3 | | 0 | 0 4) | 10 | 5 | | | 200 |

---
1) Die Anforderungen an den Gehalt an Feuchtigkeit gelten nicht für granuliertes und inkrustiertes Saatgut.
2) Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei Basissaatgut, Zertifiziertem Saatgut und Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation den in den Spalten 6 und 7 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.
3) Die zahlenmäßige Bestimmung wird nur durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung des Saatgutes der Verdacht auf Besatz ergibt.
4) Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil nach Spalte 14 frei ist.
5) (weggefallen)
6) (weggefallen)
7) Das Saatgut muß frei von Sommerwurz sein; ein Korn Sommerwurz in einem Probenteil von 100 g gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil von 200 g frei ist.
8) Der Anteil an unschädlichen Verunreinigungen darf 0,3 v. H. des Gewichtes nicht überschreiten.
9) Die Sortenreinheit des Saatgutes von Hybridsorten von Raps beträgt, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei
Basissaatgut, weibliche Komponente 99,0 v. H.
Basissaatgut, männliche Komponente 99,9 v. H.
Zertifiziertem Saatgut 90,0 v. H.
Die Feststellung der Sortenreinheit kann mittels geeigneter biochemischer Methoden vorgenommen werden.
---

5.2 Gesundheitszustand

5.2.1 Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.

5.2.2 Von Botrytis-Pilzen dürfen Hanf, Sonnenblume und Lein nur bis zu 5 v. H. der Körner befallen sein.

vorherige Änderung nächste Änderung

5.2.3 Von Keimlingskrankheiten (Alternaria linicola, Ascochyta linicola, Colletotrichum lini, Fusarium lini) darf Lein nur bis zu 5 v. H. der Körner befallen sein; Faserlein darf nur bis zu 1 v. H. der Körner mit Ascochyta linicola befallen sein.



5.2.3 Von Keimlingskrankheiten (Alternaria linicola, Phoma exigua var. linicola, Colletotrichum linicola, Fusarium spp.) darf Lein nur bis zu 5 v. H. der Körner befallen sein; Faserlein darf nur bis zu 1 v. H. der Körner mit Phoma exigua var. linicola befallen sein.

5.2.4 Das Saatgut darf von Sclerotinia sclerotiorum

bei Sareptasenf, Schwarzem Senf nur bis zu 20

bei Raps, Sonnenblume nur bis zu 10

bei Rübsen, Weißem Senf nur bis zu 5

Sklerotien oder Bruchstücken von Sklerotien in einem Probenteil nach Spalte 14 befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.

5.2.5 Das Saatgut von Sojabohne darf befallen sein

5.2.5.1 von Diaporthe phaseolorum nur bis zu 15 v. H. der Körner,

5.2.5.2 von Pseudomonas syringae pv. glycinea bei einer Untersuchung von 5 Stichproben mit je 1.000 Körnern nur mit höchstens 4 Stichproben.

6 Rüben


6.1 | Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit

Art | Mindest-
keimfähigkeit | Höchstgehalt
an
Feuchtigkeit 1) | Technische
Mindest-
reinheit | Höchstbesatz
mit anderen
Pflanzenarten
bezogen auf
das Gewicht 2) | Sonstige
Anforderungen

(v. H. der
reinen Körner) | (v. H.) | (v. H. des
Gewichts) | (v. H.) |

1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6

6.1.1 | Runkelrübe | | | | |

Monogermsaatgut | 73 | 15 | 97 | 0,3 | 3)5)

Präzisionssaatgut | 73 | 15 | 97 | 0,3 | 4)5)

anderes Saatgut | | | | |

Sorten mit mehr als 85 v. H. | | | | |

Diploiden | 73 | 15 | 97 | 0,3 |

sonstige Sorten | 68 | 15 | 97 | 0,3 |

6.1.2 | Zuckerrübe | | | | |

Monogermsaatgut | 80 | 15 | 97 | 0,3 | 3)5)

Präzisionssaatgut | 75 | 15 | 97 | 0,3 | 4)5)

anderes Saatgut | | | | |

Sorten mit mehr als 85 v. H. | | | | |

Diploiden | 73 | 15 | 97 | 0,3 |

sonstige Sorten | 68 | 15 | 97 | 0,3 |

---
1) Die Anforderungen an den Gehalt an Feuchtigkeit gelten nicht für pilliertes, granuliertes oder inkrustiertes Saatgut.
2) Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, den in Spalte 5 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.
3) Bei Monogermsaatgut müssen mindestens 90 v. H. der gekeimten Knäuel nur einen Keimling enthalten; Knäuel mit drei und mehr Keimlingen dürfen höchstens zu 5 v. H. der gekeimten Knäuel vorhanden sein.
4) Bei Präzisionssaatgut müssen mindestens 70 v. H. der gekeimten Knäuel nur einen Keimling enthalten; Knäuel mit drei und mehr Keimlingen dürfen höchstens zu 5 v. H. der gekeimten Knäuel vorhanden sein.
5) Bei Monogermsaatgut und Präzisionssaatgut darf der Anteil an unschädlichen Verunreinigungen bei Basissaatgut 1 v. H. und bei Zertifiziertem Saatgut 0,5 v. H. des Gewichtes nicht überschreiten; soweit eine Probe nach § 11 Abs. 1 Satz 2 gezogen worden ist, ist das Ergebnis der Prüfung dieser Probe maßgeblich.
---

6.2 Gesundheitszustand

6.2.1 Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.

6.2.2 Das Saatgut darf nicht von parasitischen Pilzen oder von parasitischen Bakterien in größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.

7 Gemüse


7.1 | Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit

Art | Mindest-
keimfähigkeit 1) | Höchstgehalt
an
Feuchtigkeit 2) | Technische
Mindest-
reinheit | Höchstbesatz
mit anderen
Pflanzenarten
bezogen auf
das Gewicht 3) | Sonstige
An-
forderungen

(v. H. der
reinen Körner
oder Knäuel) | (v. H.) | (v. H. des
Gewichts) | (v. H.) |

1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6

vorherige Änderung nächste Änderung

7.1.1 | Zwiebel | 70 | 13 | 97 | 0,5 |



7.1.1 | Zwiebel, Schalotte | 70 | 13 | 97 | 0,5 |

7.1.1a | Winterheckenzwiebel | 65 | | 97 | 0,5 |

7.1.2 | Porree | 65 | 13 | 97 | 0,5 |

7.1.2a | Knoblauch | 65 | | 97 | 0,5 |

7.1.2b | Schnittlauch | 65 | | 97 | 0,5 |

7.1.3 | Kerbel | 70 | | 96 | 1 |

7.1.4 | Sellerie | 70 | 13 | 97 | 1 |

7.1.5 | Spargel | 70 | 15 | 96 | 0,5 |

7.1.6 | Mangold | 70 | | 97 | 0,5 |

7.1.7 | Rote Rübe | 70 | 15 | 97 | 0,5 | 4)

7.1.8 | Kohlrabi, Grünkohl, Brokkoli,
Weißkohl, Rotkohl, Wirsing,
Rosenkohl, Chinakohl | 75 | 10 | 97 | 1 |

7.1.9 | Blumenkohl | 70 | 10 | 97 | 1 |

7.1.10 | Herbstrübe, Mairübe | 80 | 10 | 97 | 1 |

vorherige Änderung nächste Änderung

7.1.11 | Paprika | 65 | 13 | 97 | 0,5 |

7.1.12 | Winterendivie | 65 | 13 | 95 | 1 |

7.1.13 | Blattzichorie | 65 | | 95 | 1,5 |



7.1.11 | Paprika, Chili | 65 | 13 | 97 | 0,5 |

7.1.12 | Endivie | 65 | 13 | 95 | 1 |

7.1.13 | Chicorée, Blattzichorie | 65 | | 95 | 1,5 |

7.1.13a | Wurzelzichorie, Industriezichorie | 80 | | 97 | 1
|

7.1.14 | Wassermelone, Melone | 75 | | 98 | 0,1 |

7.1.15 | Gurke | 80 | 13 | 98 | 0,1 |

7.1.16 | Riesenkürbis | 80 | | 98 | 0,1 |

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7.1.17 | Gartenkürbis, Zucchini | 75 | 13 | 98 | 0,1 |

7.1.18 | Cardy | 65 | | 96 | 0,5 |



7.1.17 | Gartenkürbis, Ölkürbis, Zucchini | 75 | 13 | 98 | 0,1 |

7.1.18 | Artischocke, Cardy | 65 | | 96 | 0,5 |

7.1.19 | Möhre | 65 | 13 | 95 | 1 | 5)

7.1.20 | Fenchel | 70 | | 96 | 1 |

7.1.21 | Salat | 75 | 13 | 95 | 0,5 |

7.1.22 | Tomate | 75 | 13 | 97 | 0,5 |

7.1.23 | Petersilie | 65 | 13 | 97 | 1 |

7.1.24 | Prunkbohne | 80 | 15 | 98 | 0,1 |

7.1.25 | Buschbohne, Stangenbohne | 75 | 15 | 98 | 0,1 |

7.1.26 | Erbse (außer Futtererbse) | 80 | 15 | 98 | 0,1 | 6)

7.1.27 | Rettich, Radieschen | 70 | 10 | 97 | 1 |

7.1.27a | Rhabarber | 70 | | 97 | 0,5 |

7.1.28 | Schwarzwurzel | 70 | 13 | 95 | 1 |

7.1.29 | Aubergine | 65 | | 96 | 0,5 |

7.1.30 | Spinat | 75 | 13 | 97 | 1 |

7.1.31 | Feldsalat | 65 | 13 | 95 | 1 |

7.1.32 | Dicke Bohne | 80 | 15 | 98 | 0,1 |

7.1.33 | Zuckermais, Puffmais | 85 7) | | 98 | 0,1 |

---
1) Bei Prunkbohne, Buschbohne, Stangenbohne, Erbse und Dicker Bohne gelten frische und gesunde, nach Vorbehandlung nicht gekeimte Körner als gekeimt; bei Prunkbohne, Buschbohne, Stangenbohne und Dicker Bohne gilt ein Höchstanteil von 5 v. H. an hartschaligen Körnern als keimfähige Körner.
2) Der Gehalt an Feuchtigkeit wird nur geprüft, wenn sich bei der Probenahme oder bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht ergibt, dass der Höchstwert überschritten ist.
3) Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, den in Spalte 5 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.
4) Bei Monogermsaatgut müssen mindestens 90 v. H., bei Präzisionssaatgut mindestens 70 v. H. der gekeimten Knäuel nur einen Keimling enthalten; Knäuel mit drei und mehr Keimlingen dürfen höchstens zu 5 v. H. der gekeimten Knäuel vorhanden sein.
5) Das Saatgut darf keinen Besatz mit Seide aufweisen; die zahlenmäßige Bestimmung wird durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht auf Besatz ergibt.
6) Innerhalb des Besatzes nach Spalte 5 darf kein Besatz mit Futtererbse vorhanden sein.
7) Für Sorten von Zuckermais 'super sweet' beträgt die Mindestkeimfähigkeit 80 v. H. der reinen Körner.
---

7.2 Gesundheitszustand

7.2.1 Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.

7.2.2 Das Saatgut darf nicht von parasitischen Pilzen oder von parasitischen Bakterien in größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.

8 Saatgutmischungen

8.1 Mischungen nach § 26 Abs. 3 Satz 2, die Saatgut von Arten enthalten, die nicht im Artenverzeichnis aufgeführt sind, müssen folgende Anforderungen erfüllen:

8.1.1 Die Mischung muss frei von Flughafer, Flughaferbastarden und Seide sein, 1 Korn Flughafer, Flughaferbastard oder Seide in 100 g Saatgut gilt nicht als Unreinheit, wenn weitere 200 g Saatgut frei von Flughafer, Flughaferbastarden oder Seide sind.

8.1.2 Der Besatz mit Körnern von Ackerfuchsschwanz darf höchstens 0,3 v. H. des Gewichtes betragen.

8.1.3 Der Besatz mit Ampfer außer Kleinem Sauerampfer und Strandampfer darf höchstens 2 Körner in 5 g betragen.



Anlage 4 (zu § 11 Abs. 2, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 2 und 3, § 27 Abs. 1 und 5) Größe der Partien und Proben



| | Höchstgewicht
einer Partie
(t) | Mindestgewicht
einer Probe
(g)

1 | 2 | 3

1 | Getreide | |

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1.1 | Getreide außer Mais | 30 | 1.000



1.1 | Getreide außer Mais und Sorghum | 30 | 1.000

1.2 | Mais | |

1.2.1 | Vorstufensaatgut und Basissaatgut von Inzuchtlinien | 40 | 250

1.2.2 | sonstiges Saatgut | 40 | 1.000

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1.3 | Sorghum | |

1.3.1 | Sorghum bicolor, Sorghum bicolor x Sorghum sudanense | 30 | 1.000

1.3.2 | Sorghum sudanense | 10 | 1.000

2 | Gräser | |

2.1 | Straußgräser, Lieschgräser, Rispenarten, Goldhafer | 10 | 50

2.2 | Wiesenfuchsschwanz, Knaulgras, Schwingelarten | 10 | 100

2.3 | Glatthafer, Festulolium, Weidelgräser | 10 | 200

3 | Leguminosen und sonstige Futterpflanzen | |

3.0 | Geißraute | 10 | 250

3.1 | Hornklee, Schwedenklee, Weißklee,
Persischer Klee; Kohlrübe, Futterkohl | 10 | 200

3.2 | Lupinen, Futtererbse, Ackerbohne, Saatwicke | 30 | 1.000

3.2a | Pannonische Wicke, Zottelwicke | 30 | 1.000

3.3 | Gelbklee, Luzernen, Rotklee; Phazelie, Ölrettich | 10 | 300

3.4 | Esparsette | |

| - Frucht | 10 | 600

| - Samen | 10 | 400

3.5 | Alexandriner Klee | 10 | 400

3.6 | Inkarnatklee | 10 | 500

4 | Öl- und Faserpflanzen | |

4.1 | Sareptasenf, Schwarzer Senf | 10 | 100

4.2 | Raps, Rübsen | 10 | 200

4.3 | Hanf | 10 | 600

4.4 | Sojabohne | 30 | 1.000

4.4a | Sonnenblume | 25 | 1.000

4.5 | Lein | 10 | 300

4.6 | Mohn | 10 | 50

4.7 | Weißer Senf | 10 | 400

5 | Rüben | |

5.1 | Runkelrübe, Zuckerrübe | 20 | 500

6 | Gemüse *) | |

6.1 | Zwiebel, Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Brokkoli, Weißkohl, Rotkohl,
Wirsing, Rosenkohl, Gurke, Fenchel | 10 | 25 (12,5)

6.1a | Winterheckenzwiebel | 20 | 15

6.2 | Porree, Kerbel, Chinakohl, Herbstrübe, Mairübe, Tomate,
Aubergine, Feldsalat | 10 | 20 (10

6.2a | Knoblauch | 10 | 20

6.2b | Schnittlauch | 10 | 15

6.3 | Sellerie | 10 | 5 (2,5)

6.4 | Spargel, Mangold, Rote Rübe, Melone | 10 | 100 (50)

6.5 | Paprika | 10 | 40 (20)

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6.6 | Winterendivie, Blattzichorie | 10 | 15 (7,5)



6.6 | Endivie, Chicorée, Blattzichorie | 10 | 15 (7,5)

6.6a | Wassermelone, Riesenkürbis | 20 | 250 (125)

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6.7 | Gartenkürbis, Zucchini | 20 | 150 (75)



6.7 | Gartenkürbis, Ölkürbis, Zucchini | 20 | 150 (75)

6.8 | Möhre, Salat, Petersilie | 10 | 10 (5)

6.9 | Prunkbohne | 30 | 1.000 (500)

6.9a | Dicke Bohne | 30 | 1.000 (500)

6.10 | Buschbohne, Stangenbohne | 30 | 700 (350)

6.11 | Erbse | 30 | 500 (250)

vorherige Änderung nächste Änderung

6.12 | Cardy, Rettich, Radieschen | 10 | 50 (25)



6.12 | Artischocke, Cardy, Rettich, Radieschen, Wurzelzichorie, Industriezichorie | 10 | 50 (25)

6.12a | Rhabarber | 10 | 135

6.13 | Schwarzwurzel | 10 | 30 (15)

6.14 | Spinat | 10 | 75 (37,5)

6.15 | Zuckermais, Puffmais | 20 | 1.000

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7 | Saatgutmischungen | |

7.1 | Saatgutmischungen, deren Aufwuchs zur Futternutzung,
Gründüngung oder zur Körnererzeugung bestimmt ist
und
die zu mehr als 50 v. H. des Gewichtes aus Saatgut
von Getreide, Lupinen, Futtererbsen, Ackerbohne, Wicken,
Sojabohne und Sonnenblume bestehen | 25 **) | 750



7 | Saatgutmischungen (außer Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart in Kleinpackungen) | |

7.1 | Saatgutmischungen, die zu mehr als 50 v. H. des Gewichtes aus Saatgut
von Getreide, Lupinen, Futtererbsen, Ackerbohne, Wicken,
Sojabohne und Sonnenblume bestehen | 25 **) | 750

7.2 | sonstige Saatgutmischungen | 10 | 300


Die Mindestmenge einer Probe beträgt bei pilliertem, inkrustiertem oder granuliertem Saatgut sowie bei Saatgutmischungen, für die pilliertes, inkrustiertes oder granuliertes Saatgut verwendet oder deren Saatgut nach dem Mischen pilliert, inkrustiert oder granuliert worden ist, sowie bei Saatgutträgern 7.500 Körner oder Knäuel.

---
*) Die eingeklammerten Zahlen in Spalte 3 beziehen sich auf Hybridsorten.
**) Bei Saatgut von Hybridroggen, dem Saatgut von Populationssorten zur Sicherung der Bestäubung beigemischt wird, beträgt das Höchstgewicht einer Partie 35 t.



Anlage 6 (zu §§ 40 und 42 Abs. 1) Kleinpackungen Höchstmengen und Kennzeichnung



1 | Landwirtschaftliche Arten

1.1 | Bezeichnung, Höchstmengen

| Bezeichnung | Nettogewicht
der reinen Körner
oder Knäuel
(kg)

| 1 | 2 | 3

1.1.1 | 'Kleinpackung EG B' | Futterpflanzen | 10

1.1.2 | 'Kleinpackung EG' | Monogerm- und Präzisionssaatgut
von Rüben
sonstiges Saatgut von Rüben | 2,5
10

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1.1.3 | 'Kleinpackung,
Inverkehrbringen
nur in der
Bundesrepublik
Deutschland
zulässig' | Getreide
außer Mais | 30

Mais
| 1



1.1.3 | 'Kleinpackung,
Inverkehrbringen
nur in der
Bundesrepublik
Deutschland
zulässig' | Getreide
außer Mais und Sorghum | 30

Mais, Sorghum
| 1

Öl- und Faser-
pflanzen außer
Raps | 10

Raps | 1

1.1.4 | Die Höchstmenge einer Kleinpackung beträgt bei nach Stückzahl abgepackten Kleinpackungen
bei Mais 10.000 Körner, im Übrigen
100.000 Körner oder Knäuel.

1.2 | Kennzeichnung

1.2.1 | Bezeichnung

1.2.2 | Name und Anschrift des Herstellers der Kleinpackung oder seine Betriebsnummer

1.2.3 | Art und Kategorie

1.2.4 | Sortenbezeichnung (bei Zertifiziertem Saatgut)

1.2.5 | Kennnummer der Partie (bei den Nummern 1.1.1 und 1.1.2)

1.2.6 | von dem abfüllenden Betrieb festgesetzte Partienummer (bei Nummer 1.1.3)

1.2.7 | Füllmenge oder Stückzahl der Körner oder Knäuel

1.2.8 | bei Monogerm- und Präzisionssaatgut die Angaben nach § 29 Abs. 4

1.2.9 | bei chemisch, besonders physikalisch oder gleichartig behandeltem Saatgut die Angaben nach § 32

1.2.10 | bei Zertifiziertem Saatgut von Gräsersorten die Angaben nach § 33 Abs. 1 Nr. 1

1.2.11 | bei pilliertem, granuliertem oder inkrustiertem Saatgut oder Saatgut mit festen Zusätzen die Angaben nach
§ 33 Abs. 4.

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2 | Gemüsearten



2 | Gemüsearten sowie Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart

2.1 | Höchstmengen

| Art | Nettogewicht
der reinen Körner
oder Knäuel
(kg)

| 1 | 2

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2.1.1 | Zwiebel, Kerbel, Spargel, Mangold, Rote Rübe, Herbstrübe, Mairübe, Wassermelone,
Riesenkürbis, Gartenkürbis, Zucchini, Möhre, Rettich, Radieschen, Schwarzwurzel,
Spinat, Feldsalat | 0,5

2.1.2 | Porree, Sellerie, Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Brokkoli, Weißkohl, Rotkohl, Wirsing,
Rosenkohl,
Chinakohl, Paprika, Winterendivie, Blattzichorie, Melone, Gurke, Cardy,
Fenchel,
Salat, Tomate, Petersilie, Aubergine | 0,1



2.1.1 | Zwiebel, Kerbel, Spargel, Mangold, Rote Rübe, Herbstrübe, Mairübe, Wassermelone,
Riesenkürbis, Gartenkürbis, Ölkürbis, Zucchini, Möhre, Rettich, Radieschen, Schwarzwurzel,
Spinat, Feldsalat, Zuckermais, Puffmais | 0,5

2.1.2 | Schalotte, Winterheckenzwiebel, Porree, Knoblauch, Sellerie, Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Brokkoli, Weißkohl, Rotkohl, Wirsing, Rosenkohl, Chinakohl, Paprika, Chili, Endivie, Chicorée, Blattzichorie, Wurzelzichorie, Industriezichorie, Melone, Gurke, Artischocke, Cardy, Fenchel, Salat, Tomate, Petersilie, Rhabarber, Aubergine | 0,1

2.1.3 | Prunkbohne, Buschbohne, Stangenbohne, Erbse, Dicke Bohne | 5

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2.1.4 | Die Höchstmenge einer Kleinpackung beträgt für nach Stückzahl abgepacktes Saatgut 50 000 Körner oder
Knäuel.



2.1.4 | Die Höchstmenge einer Kleinpackung beträgt für nach Stückzahl abgepacktes Saatgut bei Zuckermais und Puffmais 2.000 Körner, im Übrigen 50 000 Körner oder
Knäuel.



2.2 | Kennzeichnung

2.2.1 | 'EG-Norm'

2.2.2 | Name und Anschrift des Herstellers der Kleinpackung oder seine Betriebsnummer

2.2.3 | Art und Sortenbezeichnung

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2.2.3a | bei Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart die Angabe 'Saatgutmischung aus
Sorten der Art ... ' (Bezeichnung der Gemüseart) und die Sortenbezeichnungen

2.2.4 | Kategorie (dabei kann Zertifiziertes Saatgut durch den Buchstaben 'Z', Standardsaatgut durch die der Par-
tienummer angefügten Buchstaben 'St' abgekürzt werden)

2.2.5 | Kennnummer (außer bei Standardsaatgut)

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2.2.6 | von dem abfüllenden Betrieb festgesetzte Partienummer (bei Standardsaatgut)



2.2.6 | von dem abfüllenden Betrieb festgesetzte Partienummer (bei Standardsaatgut) oder die bei Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart nach § 27 Absatz 1 vergebene Mischungsnummer

2.2.7 | Wirtschaftsjahr der Verschließung oder der letzten Prüfung der Keimfähigkeit (das Ende des Wirtschaftsjah-
res kann angegeben werden)

2.2.8 | Nettogewicht oder Stückzahl der reinen Körner oder Knäuel bei Packungen von mehr als 500 g

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2.2.8a | bei Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart der Anteil der jeweiligen Sorte, aus-
gedrückt in Nettogewicht oder Stückzahl der reinen Körner oder Knäuel

2.2.9 | bei Monogerm- und Präzisionssaatgut die Angaben nach § 29 Abs. 4

2.2.10 | bei chemisch, besonders physikalisch oder gleichartig behandeltem Saatgut die Angaben nach § 32

2.2.11 | bei pilliertem, granuliertem oder inkrustiertem Saatgut oder Saatgut mit festen Zusätzen die Angaben nach
§ 33 Abs. 4

2.2.12 | bei Saatgut von Gemüsesorten ist der Hinweis nach § 33 Abs. 8 im Anschluss an die Sortenbezeichnung
und von dieser durch einen Schrägstrich getrennt anzugeben.

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3 | Saatgutmischungen



3 | Saatgutmischungen (außer Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart)

3.1 | Zweckbestimmung, Bezeichnung und Höchstmengen

| | | Bezeichnung |

| 1 | 2 | 3 | 4

| | 'Kleinpackung
EG A' | 'Kleinpackung
EG B' | 'Kleinpackung,
Inverkehrbringen
nur in der
Bundesrepublik
Deutschland
zulässig'

| | Nettogewicht in reinen Körnern

| | (kg) | (kg) | (kg)

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3.1.1 | Landwirtschaftliche Nutzung (§ 26 Abs. 2) | | |

3.1.1.1 | Gründüngung | 2 | über 2 bis 10 | über 10 bis 15 1)

3.1.1.2 |
Futternutzung | - | 10 | über 10 bis 15 1)

3.1.1.3
| Körnererzeugung | | |

3.1.1.3.1
| Getreide | - | - | 30

3.1.1.3.2
| Leguminosen (auch mit Getreide) | 2 | über 2 bis 10 | über 10 bis 30

3.1.2 | Verwendungszwecke außerhalb der Landwirtschaft
26 Abs. 3 Satz 2) | 2 | über 2 bis 10 | über 10 bis 30



3.1.1 | Verwendung zur Futternutzung oder zur Körnererzeugung | | |

3.1.1.1 | Futternutzung | - | 10 | über 10 bis 15 1)

3.1.1.2
| Körnererzeugung | | |

3.1.1.2.1
| Getreide | - | - | 30

3.1.1.2.2
| Leguminosen (auch mit Getreide) | 2 | über 2 bis 10 | über 10 bis 30

3.1.2 | Andere als unter 3.1.1 genannte Verwendungszwecke 26 Absatz 3 Satz 2) | 2 | über 2 bis 10 | über 10 bis 30

| 1) Bei Mischungen mit mehr als 50 v. H. des Gewichtes an Saatgut von Getreide, Lupinen, Futtererbse, Ackerbohne, Wicken, Sojabohne
oder Sonnenblume bis 30 kg.

3.2 | Kennzeichnung

3.2.1 | Bezeichnung

3.2.2 | Name und Anschrift des Herstellers der Kleinpackung oder seine Betriebsnummer

3.2.3 | 'Saatgutmischung für ...' (Verwendungszweck)

3.2.4 | Kennnummer (bei Kleinpackung EG B)

3.2.5 | Mischungsnummer (außer bei Kleinpackung EG B)

3.2.6 | Füllmenge oder Stückzahl der Körner

3.2.7 | die Angaben nach § 29 Abs. 7 Satz 1, 2 und 4, bei Kleinpackung EG A jedoch nur die Angaben nach § 29
Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 3

3.2.8 | bei chemisch, besonders physikalisch oder gleichartig behandeltem Saatgut die Angaben nach § 32

3.2.9 | bei Zertifiziertem Saatgut von Gräsersorten die Angaben nach § 33 Abs. 1 Nr. 1

3.2.10 | bei pilliertem, granuliertem oder inkrustiertem Saatgut oder Saatgut mit festen Zusätzen die Angaben nach
§ 33 Abs. 4.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 7 (zu § 45 Abs. 1) Muster


Muster 1

Zertifikat Muster 1 (BGBl. 2006 I S. 391)


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In Anlage 7 Muster 1 werden die Wörter 'Mais-*)' durch die Wörter 'Mais- und Sorghum-*)', die Wörter 'Maize*)' durch die Wörter 'Maize and Sorghum*)' sowie die Wörter 'maïs*)' durch die Wörter 'maïs et sorgho*)' ersetzt.

Muster 2

Zertifikat Muster 2 (BGBl. 2006 I S. 392)




 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 8 (zu §§ 46, 47 und 48 Abs. 3 Nr. 3) Etiketten und Einleger



1 | Vorgeschriebene Angaben

1.1 | Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut

1.1.1 | 'Name und Anschrift der zuständigen Behörde'
'Name and address fo Designated Authority'
'Nom et adresse de l'Autorité désignée'

1.1.2 | 'Art (botanischer Name)'
'Species (Latin name)'
'Espèce (nom latin)'

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1.1.3 | 'Sortenbezeichnung' (Bei Mais Angaben nach Nummer 3.4)
'Cultivar name'
'Nome du cultivar'



1.1.3 | 'Sortenbezeichnung' (Bei Mais und Sorghum Angaben nach Nummer 3.4)
'Cultivar name'
'Nome du cultivar'

1.1.4 | 'Kategorie'
'Category'
'Catégorie'

1.1.5 | 'Referenznummer'
'Reference number'
'Numéro de référence'

1.1.6 | 'Datum der Probenahme'
'Date of sampling'
'Date de l'échantillonnage'

1.1.7 | Bei Runkelrübe und Zuckerrübe zusätzlich
'Saatgutbeschreibung (Monogerm-, Präzisions- oder natürliches Saatgut)'
'Seed description (Monogerm, precision or natural seed)'
'Description de la semence (semence monogerme, precision ou naturelle)'

1.1.8 | Bei Gemüsesaatgut zusätzlich
'Landesüblicher Name'
'Common name'
'Nom commun'

1.2 | Standardsaatgut

1.2.1 | 'Landesüblicher Name'
'Common name'
'Nome commun'

1.2.2 | 'Sortenbezeichnung'
'Cultivar name'
'Nom du cultivar'

1.2.3 | 'Kategorie'
'Category'
'Catégorie'

1.2.4 | 'Referenznummer der Partie'
'Identification number of the lot'
'Numéro d'identification du lot'

1.2.5 | 'Name und Anschrift der für die Partie verantwortlichen Person oder Firma'
'Name and address of the person or firm responsible for the lot'
'Nom et adresse de la personne ou de l'entreprise responsable du lot'

1.2.6 | 'Dieses Saatgut unterliegt nur einer stichprobenweisen Nachkontrolle'
'Seed subject only to random post control'
'Semences soumises seulement par sondage à un postcontrôle'

1.3 | Zertifiziertes Saatgut von Gemüse in Kleinpackungen

1.3.1 | 'Landesüblicher Name des Gemüses'
'Common name of the vegetable'
'Nom commun du légume'

1.3.2 | 'Sortenbezeichnung'
'Cultivar name'
'Nom du cultivar'

1.3.3 | 'Partienummer'
'Code number'
'Numéro de code'

1.3.4 | 'Name und Anschrift des Herstellers der Packung'
'Name and address of packager'
'Nom et adresse de l'emballeur'

1.3.5 | 'Abgepackt aus OECD-Zertifiziertem Saatgut'
'Packaged from OECD Certified Seed'
'Emballage rempli à partir de semences certifiées OCDE'

1.4 | Anerkanntes Vorstufensaatgut

1.4.1 | Angaben nach den Nummern 1.1.1 bis 1.1.3 und 1.1.5 bis 1.1.8

1.4.2 | 'Vorstufensaatgut'
'Pre-Basic seed'
'Semences pré-base'

1.4.3 | Zusätzlich kann die Zahl der höchstens vorgesehenen Generationen bis zum Zertifizierten Saatgut angege-
ben werden

2 | Aufdruck und Mindestgröße

2.1 | Aufdruck

2.1.1 | Das Etikett und der Einleger sind an einem Ende 3 cm schwarz zu färben und mit den Worten 'OECD-Seed-
Scheme' und 'Système OCDE pour les semences' zu versehen. Die verbleibende Fläche muss in schwar-
zem Druck die Angaben nach Nummer 1 enthalten.

2.1.2 | Das Etikett und der Einleger kann doppelseitig bedruckt werden.

2.2 | Mindestgröße 110 x 67 mm

3 | Zusätzliche Angaben

3.1 | nach § 47 Abs. 1
bei Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut von Runkelrübe und Zuckerrübe und bei Zertifiziertem Saatgut
von Gemüsearten
'Saatgut nicht abschließend geprüft, Anforderungen an den Feldbestand erfüllt'
'Seed not finally certified, requirements of field inspection are fulfilled'
'Semences ne pas certifiées definitivement; la culture est conformement aux règles pour l'inspection sur
pied'

3.2 | nach § 47 Abs. 2
bei Basissaatgut von Runkelrübe und Zuckerrübe
'Saatgut der Linie ...'
'Seed of the line ...'
'Semences de la lignée ...'
'Erbkomponente auf Basissaatgutstufe - Anbau nur nach Zuchtschema'
'Individual line on Basic Seed level - Cultivation only according to breeding scheme'
'Lignée individuelle au niveau des Semences de base - Cultivation seulement à la formule'

3.3 | nach § 48 Abs. 3 Nr. 3
'Wiederverschlossen'
'Resealed'
'Reconditionné'

vorherige Änderung

3.4 | Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut von Mais



3.4 | Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut von Mais und Sorghum

3.4.1 | bei Basissaatgut und Vorstufensaatgut anstelle der Sortenbezeichnung je nach gegebenem Fall
'Frei abblühend'
'Open pollinated'
'à pollinisation libre',
'Hybride'
'cross'
'hybride' oder
'Inzuchtlinie'
'inbred line'
'lignée inbred'
sowie die vom Bundessortenamt festgesetzte Bezeichnung, anderenfalls eine Bezeichnung, die die Identifi-
zierung ermöglicht.

3.4.2 | bei Zertifiziertem Saatgut zusätzlich zur Sortenbezeichnung je nach gegebenem Fall
'Frei abblühend'
'open pollinated'
'à pollinisation libre' oder
'Hybridsorte'
'hybrid'
'hybride'

3.5 | bei Zertifiziertem Saatgut erster, zweiter oder dritter Generation zusätzlich zur Kategorie:
'erster Generation', 'zweiter Generation' oder 'dritter Generation'
'1st generation', '2nd generation' oder '3rd generation'
'de 1iere génération', 'de 2ème génération' oder 'de 3ème génération'.