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Änderung § 27 Saatgutverordnung vom 08.11.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 27 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2012 geltenden Fassung
§ 27 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 25.10.2012 BGBl. I S. 2270
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Antrag, Probenahme


(Text alte Fassung)

(1) Wer eine Saatgutmischung herstellen will, hat für jede Partie der Mischung eine Mischungsnummer bei der Anerkennungsstelle zu beantragen, in deren Bereich die Mischung hergestellt werden soll. Die Mischungsnummer setzt sich aus den Buchstaben 'DE', dem von der Anerkennungsstelle genutzten Länderkennzeichen (Kennzeichen der Anerkennungsstelle), der Angabe der letzten Ziffer der Jahreszahl der Herstellung der Mischung, einem Gedankenstrich sowie einer mehrstelligen, von der Anerkennungsstelle festgesetzten Zahl und dem Buchstaben 'M' zusammen. Das Höchstgewicht einer Partie ergibt sich aus Anlage 4 Nr. 7.

(Text neue Fassung)

(1) Wer eine Saatgutmischung herstellen will, hat für jede Partie der Mischung eine Mischungsnummer bei der Anerkennungsstelle zu beantragen, in deren Bereich die Mischung hergestellt werden soll. Die Mischungsnummer setzt sich aus den Buchstaben 'DE', dem von der Anerkennungsstelle genutzten Länderkennzeichen (Kennzeichen der Anerkennungsstelle), der Angabe der letzten Ziffer der Jahreszahl der Herstellung der Mischung, einem Gedankenstrich sowie einer mehrstelligen, von der Anerkennungsstelle festgesetzten Zahl und dem Buchstaben 'M' zusammen. Das Höchstgewicht einer Partie ergibt sich aus Anlage 4 Nr. 7. Das Höchstgewicht einer Partie von Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart ist in Anlage 4 Nummer 6 festgelegt.

(2) Für den Antrag ist ein Vordruck der Anerkennungsstelle zu verwenden.

(3) Der Antragsteller hat im Antrag

1. anzugeben:

a) den Verwendungszweck und im Falle des § 29 Abs. 7 Satz 4 die Mischungsbezeichnung,

b) die Zusammensetzung nach Arten und bei anerkanntem Saatgut und Standardsaatgut nach Sorten in vom Hundert des Gewichtes,

c) das voraussichtliche Gewicht der Partie,

d) die voraussichtliche Zahl der Packungen oder die Absicht des Inverkehrbringens von Kleinpackungen zu gewerblichen Zwecken,

2. zu erklären, dass er in die Saatgutmischung von den im Artenverzeichnis aufgeführten Arten nur Saatgut aufnimmt, das die Anforderungen des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 erfüllt.

(4) Der Antragsteller hat ferner anzugeben:

1. für jeden Bestandteil der Mischung

a) bei anerkanntem Saatgut die Anerkennungsnummer,

b) bei Handelssaatgut die Zulassungsnummer,

c) bei Standardsaatgut die Bezugsnummer,

d) bei Behelfssaatgut die Partienummer,

e) bei im Ausland anerkanntem oder zugelassenem Saatgut auch die Anerkennungsstelle;

2. bei Saatgutmischungen, die Saatgut enthalten, dessen Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken durch Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 oder 3 des Saatgutverkehrsgesetzes nur befristet gestattet ist, das Ende der Frist.

(5) Der Probenehmer entnimmt der für das Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken verpackten Saatgutmischung, außer bei Kleinpackungen, eine Probe für eine Untersuchung oder Nachprüfung oder zur Beweissicherung. Das Mindestgewicht oder die Mindestmenge der Probe ergibt sich aus Anlage 4.



(heute geltende Fassung)