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Änderung Anlage 2 Saatgutverordnung vom 08.11.2012

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Anlage 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2012 geltenden Fassung
Anlage 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 25.10.2012 BGBl. I S. 2270

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 2 (zu § 6 Satz 1) Anforderungen an den Feldbestand


(Text alte Fassung) nächste Änderung


1 | Getreide außer Mais

(Text neue Fassung)


1 | Getreide außer Mais und Sorghum

1.1 | Fremdbesatz

1.1.1 | Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens folgenden Fremdbe-
satz aufweisen:

| | Basissaatgut
(Pflanzen) | Zertifiziertes Saatgut,
Zertifiziertes Saatgut
erster Generation
(Pflanzen) | Zertifiziertes Saatgut
zweiter Generation
(Pflanzen)

1 | 2 | 3 | 4

1.1.1.1 | Pflanzen, die | | |

1.1.1.1.1 | nicht hinreichend sortenecht sind oder
einer anderen Sorte derselben Art oder
einer anderen Art, deren Pollen zu
Fremdbefruchtung führen können,
zugehören: | | |

| bei Getreide außer Roggen | 5 | 15 | 30

| bei Roggen | 5 | 15 |

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1.1.1.1.2 | im Falle von Hybridsorten hinsichtlich
ihrer Erbkomponenten den bei der
Zulassung der Sorte festgestellten
Ausprägungen der wichtigen Merkmale
nicht hinreichend entsprechen oder einer
anderen Sorte, Hybridsorte oder
Erbkomponente zugehören; wird
Zertifiziertes Saatgut einer Hybridsorte
von Roggen in einer Mischung der
mütterlichen und väterlichen Erbkom-
ponente erzeugt, so gilt der Anteil der
Pflanzen der väterlichen Erbkomponente
nicht als Fremdbesatz | 5 | 15 |



1.1.1.1.2 | im Falle von Hybridsorten hinsichtlich
ihrer Erbkomponenten den bei der
Zulassung der Sorte festgestellten
Ausprägungen der wichtigen Merkmale
nicht hinreichend entsprechen oder einer
anderen Sorte, Hybridsorte oder
Erbkomponente zugehören; wird
Zertifiziertes Saatgut einer Hybridsorte
von Getreide in einer Mischung der
mütterlichen und väterlichen Erbkom-
ponente erzeugt, so gilt der Anteil der
Pflanzen der väterlichen Erbkomponente
nicht als Fremdbesatz | 5 | 15 |

1.1.1.2 | Pflanzen anderer Getreidearten, die zur
Samenbildung gelangen | 2 | 6 | 6

1.1.1.3 | Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich
aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen
lassen,
davon | 5 | 10 | 10

| Flughafer und Flughaferbastarde bei anderem
Getreide als Nackthafer, Hafer, Rauhafer | 1 | 2 | 2

1.1.2 | Der Feldbestand darf bei Nackthafer, Hafer, Rauhafer keinen Besatz mit Flughafer oder Flughaferbastarden aufweisen.

1.2 | Gesundheitszustand

1.2.1 | Der Anteil der Pflanzen, die jeweils von folgenden Krankheiten befallen sind, darf im Durchschnitt der Aus-
zählungen je 150 qm Fläche höchstens betragen:

| | Basissaatgut
(Pflanzen) | Zertifiziertes Saatgut
(Pflanzen)

| 1 | 2 | 3

1.2.1.1 | Mutterkorn (Claviceps purpurea), soweit nicht nur der Rand
des Feldbestandes befallen ist; gilt nicht für Hybridsorten von
Roggen | 10 | 20



| | Basissaatgut
(Pflanzen) | Zertifiziertes Saatgut
(Pflanzen)

| 1 | 2 | 3

1.2.1.2 | Weizensteinbrand (Tilletia tritici),
Roggenstengelbrand (Urocystis occulta),
Haferflugbrand (Ustilago avenae),
Gerstenhartbrand (Ustilago hordei),
Gerstenflugbrand (Ustilago nuda) und
Weizenflugbrand (Ustilago tritici) | 3 | 5

1.2.1.3 | Zwergsteinbrand (Tilletia brevifaciens) | 1 | 1

1.2.2 | Aus dem Feldbestand dürfen flugbrandkranke Pflanzen nicht entfernt worden sein.

1.2.3 | In dem Zeitraum, in dem der Feldbestand durch Flugbrand infizierbar ist, dürfen im Umkreis von 50 m
benachbarte Bestände derselben Fruchtart im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche nicht mehr
als 15 Flugbrandsporen abgebende Pflanzen aufweisen.

1.3 | Mindestentfernungen

1.3.1 | Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:

| | Basissaatgut
(m) | Zertifiziertes Saatgut
(m)

| 1 | 2 | 3

1.3.1.1 | bei fremdbefruchtenden Arten zu gleichzeitig Pollen
abgebenden Feldbeständen
a) anderer Sorten derselben Art,
b) derselben Sorte mit starker Unausgeglichenheit und
c) anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung
führen können | 300 | 250

1.3.1.2 | bei Wintergerste zu gleichzeitig Pollen abgebenden
Feldbeständen von Wintergerstensorten mit
anderer Zeiligkeit | 100 | 50

1.3.1.3 | bei Hybridsorten von Getreide außer Weizen und
Roggen zu Feldbeständen anderer Sorten oder
Erbkomponenten derselben Art | 100 | 50

1.3.1.3a | bei Hybridsorten von Weizen | 25 | 25

1.3.1.3b | bei Hybridsorten von Roggen zu Feldbeständen
a) anderer Sorten oder Erbkomponenten von Roggen,
b) derselben Erbkomponente, die einen über der
Norm liegenden Besatz mit nicht hinreichend
sortenechten Pflanzen aufweisen, und
c) anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung
führen können, | |

| im Falle der Erzeugung mit einer männlich sterilen
Erbkomponente | 1 000 | 500

| bei Erzeugung der väterlichen Erbkomponente | 600 |

1.3.1.4 | bei Triticale zu gleichzeitig Pollen abgebenden
Feldbeständen anderer Sorten derselben Art | 50 | 20

1.3.2 | Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 1.3.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand
ausreichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.

1.3.3 | Soweit nicht nach Nummer 1.3.1 eine größere Mindestentfernung einzuhalten ist, sind die Bestände zu
allen benachbarten Beständen von Getreide durch einen Trennstreifen abzutrennen.



1.4 | Befruchtungslenkung bei Hybridsorten

1.4.1 | Bei Hybridsorten von Getreide außer Roggen, deren Saatgut unter Verwendung eines Gametozides erzeugt
wird, muss die Hybridität mindestens 95v. H. betragen. Wird die Hybridität bei der Saatgutuntersuchung
bestimmt, kann auf ihre Bestimmung bei der Feldbesichtigung verzichtet werden.

1.4.2 | Bei Hybridsorten von Roggen

1.4.2.1 | muss bei der Erzeugung von Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente der Sterilitätsgrad der männ-
lich sterilen Erbkomponente mindestens 98v. H. betragen,

1.4.2.2 | darf bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut der Anteil der Pflanzen der väterlichen Erbkomponente
das vom Züchter angegebene Mischungsverhältnis der mütterlichen und väterlichen Erbkomponenten zur
Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut nicht deutlich überschreiten.

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2 | Mais



2 | Mais und Sorghum

2.1 | Fremdbesatz

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2.1.1 | Der Anteil an Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind oder im Falle von Hybridsorten in ihren Erb-
komponenten den bei Zulassung der Sorte festgestellten Ausprägungen der wichtigen Merkmale nicht hin-
reichend entsprechen, oder die einer anderen Maissorte oder bei Hybridsorten einer anderen Erbkompo-
nente zugehören, darf im Durchschnitt der Auszählungen höchstens betragen:



2.1.1 | Der Anteil an Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind oder im Falle von Hybridsorten in ihren Erb-
komponenten den bei Zulassung der Sorte festgestellten Ausprägungen der wichtigen Merkmale nicht hin-
reichend entsprechen, oder die einer anderen Sorte derselben Art oder bei Hybridsorten einer anderen Erbkompo-
nente zugehören, darf im Durchschnitt der Auszählungen höchstens betragen:

| | Basissaatgut
(v. H.) | Zertifiziertes Saatgut
(v. H.)

| 1 | 2 | 3

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2.1.1.1 | bei Hybridsorten
(im väterlichen Elternteil werden nur Pflanzen,
die Pollen abgeben oder abgegeben haben, im mütterlichen
Elternteil nur die bei der letzten Feldbesichtigung vorhandenen
Pflanzen gezählt) | 0,1 | 0,1

2.1.1.2 | bei frei abblühenden Sorten | 0,1 | 0,5

2.1.2 | Bei der Prüfung der Kolben von Hybridsorten darf der Anteil der Kolben, die den bei Zulassung der Sorte
festgelegten Merkmalen nicht hinreichend entsprechen, hinsichtlich der Kornmerkmale 0,2v. H. und hin-
sichtlich der Kolbenmerkmale 0,1v. H. nicht übersteigen.



2.1.1.1 | bei Hybridsorten von Mais
(im väterlichen Elternteil werden nur Pflanzen,
die Pollen abgeben oder abgegeben haben, im mütterlichen
Elternteil nur die bei der letzten Feldbesichtigung vorhandenen
Pflanzen gezählt) | 0,1 | 0,1

2.1.1.2 | bei frei abblühenden Sorten von Mais | 0,1 | 0,5

2.1.1.3 | bei Hybridsorten von Sorghum | |

in der Blütezeit, männliche Komponente | 0,1 | 0,1

in der Blütezeit, weibliche Komponente | 0,1 | 0,3

in der Reifezeit | 0,1 | 0,1

2.1.1.4 | bei frei abblühenden oder synthetischen Sorten von Sorghum | |

Anzahl Pflanzen je 150 m² Fläche | 5 | 15

2.1.2 | Bei der Prüfung der Kolben von Hybridsorten von Mais darf der Anteil der Kolben, die den bei Zulassung der Sorte
festgelegten Merkmalen nicht hinreichend entsprechen, hinsichtlich der Kornmerkmale 0,2v. H. und hin-
sichtlich der Kolbenmerkmale 0,1v. H. nicht übersteigen.

2.2 | Befruchtungslenkung bei Hybridsorten.

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2.2.1 | In dem Zeitraum, in dem mehr als 5v. H. der Pflanzen des mütterlichen Elternteils empfängnisfähige Narben
aufweisen, darf in dem
Feldbestand der Anteil der Pflanzen des mütterlichen Elternteils, die Pollen abgeben
oder abgegeben
haben, höchstens betragen:

2.2.1.1 | bei einer Feldbesichtigung | 0,5v. H.

2.2.1.2 | bei
allen Feldbesichtigungen zusammen | 1v. H.



2.2.1 | Im Feldbestand darf der Anteil der Pflanzen des mütterlichen Elternteils, die Pollen abgeben oder
abgegeben
haben, höchstens betragen:

2.2.1.1 | in dem Zeitraum, in dem bei Mais mehr als 5 v. H. der Pflanzen des mütterlichen Elternteils
empfängnisfähige Narben aufweisen,

bei
einer Feldbesichtigung | 0,5 v. H.

bei
allen Feldbesichtigungen zusammen | 1 v. H.

2.2.1.2 | bei Sorghum | 0,1 v.
H.

2.2.2 | Die Pflanzen des väterlichen Elternteils müssen

2.2.2.1 | in ausreichender Zahl vorhanden sein und

2.2.2.2 | in dem Zeitraum, in dem die Pflanzen des mütterlichen Elternteils empfängnisfähige Narben aufweisen,
ausreichend Pollen abgeben.

2.2.3 | Ein Feldbestand zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut, in dem der väterliche Elternteil die männliche
Fruchtbarkeit des männlich sterilen mütterlichen Elternteils nicht wiederherstellt, muss in einem der Sorte
entsprechenden Verhältnis auch männlich fruchtbare Pflanzen des mütterlichen Elternteils enthalten; dies
gilt nicht, wenn sichergestellt ist, dass nach der Ernte Saatgut des männlich sterilen und männlich frucht-
baren mütterlichen Elternteils in einem der Sorte entsprechenden Verhältnis gemischt wird.

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2.3 | Gesundheitszustand
Der Feldbestand darf nicht in größerem Ausmaß Maisbeulenbrand (Ustilago maydis) an den Kolben aufwei-
sen; dies gilt nicht für Feldbestände von Inzuchtlinien.



2.3 | Gesundheitszustand
Der Feldbestand von Mais darf nicht in größerem Ausmaß Maisbeulenbrand (Ustilago maydis) an den Kolben aufwei-
sen; dies gilt nicht für Feldbestände von Inzuchtlinien.

2.4 | Mindestentfernungen

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2.4.1 | Bei Hybridsorten muss zu allen Feldbeständen von Mais außer zu solchen Feldbeständen des väterlichen
Elternteils der Sorte oder solchen Vermehrungsbeständen derselben Sorte und Kategorie, die die Anforde-
rungen für die Anerkennung von Saatgut hinsichtlich des Fremdbesatzes und der Entfahnung erfüllen, eine
Mindestentfernung von 200m eingehalten sein.



2.4.1 | Bei Hybridsorten von Mais muss zu allen Feldbeständen von Mais außer zu solchen Feldbeständen des väterlichen
Elternteils der Sorte oder solchen Vermehrungsbeständen derselben Sorte und Kategorie, die die Anforde-
rungen für die Anerkennung von Saatgut hinsichtlich des Fremdbesatzes und der Entfahnung erfüllen, eine
Mindestentfernung von 200m eingehalten sein.

vorherige Änderung nächste Änderung

2.4.2 | Bei frei abblühenden Sorten muss zu Feldbeständen anderer Maissorten, zu Feldbeständen derselben
Sorte mit starker Unausgeglichenheit und zu Feldbeständen anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruch-
tung führen können, eine Mindestentfernung von 200 m eingehalten sein, sofern die Feldbestände in dem
Zeitraum, in dem mehr als 5 v. H. der Pflanzen empfängnisfähige Narben aufweisen, Pollen abgeben.



2.4.2 | Bei frei abblühenden Maissorten muss zu Feldbeständen anderer Maissorten, zu Feldbeständen derselben
Sorte mit starker Unausgeglichenheit und zu Feldbeständen anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruch-
tung führen können, eine Mindestentfernung von 200 m eingehalten sein, sofern die Feldbestände in dem
Zeitraum, in dem mehr als 5 v. H. der Pflanzen empfängnisfähige Narben aufweisen, Pollen abgeben.

2.4.3 | Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach den Nummern 2.4.1 und 2.4.2 ist zulässig, sofern der
Feldbestand ausreichend gegen unerwünschte Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.

2.4.4 | Überschreitet in benachbarten Vermehrungsbeständen derselben Sorte und Kategorie der Anteil nicht ent-
fahnter Pflanzen des mütterlichen Elternteils nicht 10 v. H., so genügt als Mindestentfernung das Zehnfache
in Metern des mit einer Dezimalstelle ausgedrückten Prozentsatzes der nicht entfahnten Pflanzen des müt-
terlichen Elternteils (z. B. bei 5,7 v. H. nicht entfahnter Pflanzen 57 m).

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2.4.5 | Bei Sorghum ist zu allen Feldbeständen von Sorghum, insbesondere zu Pollenquellen von Sorghum
halepense, eine Mindestentfernung von 300 m einzuhalten.

3 | Gräser, Leguminosen und sonstige Futterpflanzen

3.1 | Fremdbesatz

3.1.1 | Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens folgenden Fremdbe-
satz aufweisen:

| | Basissaatgut
(Pflanzen) | Zertifiziertes Saatgut,
Zertifiziertes Saatgut
erster Generation
(Pflanzen) | Zertifiziertes Saatgut
zweiter Generation
(Pflanzen)

| 1 | 2 | 3 | 4

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3.1.1.1 | Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht
sind,
einer anderen Sorte derselben Art
oder
einer anderen Art, deren Pollen zu
Fremdbefruchtung führen
können oder
deren
Samen sich von dem Saatgut bei
der Beschaffenheitsprüfung
nur schwer
unterscheiden
lassen, zugehören: | | |

| bei
Weißer Lupine, Blauer Lupine, Schmalblättriger Lupine,
Gelber
Lupine, Futtererbse, Ackerbohne,
Pannonischer
Wicke,
Saatwicke und Zottelwicke | 5 | 15 | 30

| bei
allen anderen Arten | 5 | 15 |



3.1.1.1 | Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer anderen Sorte
derselben
Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung
führen
können oder deren Samen sich von dem Saatgut bei der Beschaffen-
heitsprüfung
nur schwer unterscheiden lassen, zugehören: | | |

bei Futtererbse, Ackerbohne | 5 | 15 | 30

bei
Weißer Lupine, Blauer Lupine,
Schmalblättriger
Lupine, Gelber Lupine,
Blauer Luzerne, Pannonischer
Wicke,
Saatwicke und Zottelwicke | 5 | 15 | 15

bei
allen anderen Arten | 5 | 15 |

3.1.1.2 | Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich
aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen
lassen, | 10 | 30 | 30

| davon | | |

| Ackerfuchsschwanz, Flughafer
(einschließlich Flughaferbastarde) und Ampferarten
(außer Kleiner Sauerampfer und Strandampfer)
bei Glatthafer, Schwingelarten, Festulolium,
Weidelgräsern und Goldhafer | je 3 | je 5 |

| Weidelgräser anderer Arten
bei Weidelgras | 3 | 10 |

| Weidelgräser und andere Sorten
von Festulolium bei Festulolium | 3 | 10 |

| Ampferarten (außer Kleiner Sauerampfer und
Strandampfer) | | |

| bei kleinkörnigen Leguminosen | 3 | 5 |

3.1.2 | Der Feldbestand darf keinen Besatz mit Seide aufweisen.

3.2 | Gesundheitszustand

3.2.1 | Der Anteil der Pflanzen, die jeweils von folgenden Krankheiten befallen sind, darf im Durchschnitt der Aus-
zählungen je 150 qm Fläche höchstens betragen:



| | Basissaatgut
(Pflanzen) | Zertifiziertes Saatgut
(Pflanzen)

| 1 | 2 | 3

3.2.1.1 | Brandkrankheiten bei Gräsern | 3 | 15

3.2.1.2 | samenübertragbare Viruskrankheiten bei Leguminosen,
Brennfleckenkrankheit bei Futtererbse, Ackerbohne und
Wicken | je 10 | je 30

3.2.1.3 | (weggefallen) | |

3.2.2 | Der Feldbestand von Luzernen oder Klee darf nicht in größerem Ausmaß von Stengelbrenner befallen sein.

3.2.3 | Der Feldbestand von Lupinen darf nicht in größerem Ausmaß von Anthraknose befallen sein.

3.3 | Mindestentfernungen

3.3.1 | Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:

| | Basissaatgut
(m) | Zertifiziertes Saatgut
(m)

| 1 | 2 | 3

3.3.1.1 | zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen
a) anderer Sorten derselben Art,
b) derselben Sorte mit starker Unausgeglichenheit und
c) anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung
führen können, | |

| bei Samenträgern von Kohlrübe und Futterkohl sowie bei
Phazelie und Ölrettich | 400 | 200

| bei fremdbefruchtenden Arten, | |

| wenn die Vermehrungsfläche
höchstens 2 ha groß ist | 200 | 100

| wenn die Vermehrungsfläche
größer als 2 ha ist | 100 | 50

3.3.2 | Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 3.3.1.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand
ausreichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.

3.3.3 | Bei selbstbefruchtenden Arten muss zu allen benachbarten Beständen, bei fremdbefruchtenden Arten
muss zu Beständen, die nicht unter Nummer 3.3.1.1 fallen, ein Trennstreifen vorhanden sein.

4 | Öl- und Faserpflanzen außer Sonnenblume

4.1 | Fremdbesatz

4.1.1 | Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens folgenden Fremdbe-
satz aufweisen:

| | Basissaatgut
(Pflanzen) | Zertifiziertes Saatgut
(Pflanzen)

| 1 | 2 | 3

4.1.1.1 | Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer
anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren
Pollen zu Fremdbefruchtung führen können oder deren
Samen sich von dem Saatgut bei der Beschaffenheits-
prüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören | 5 | 15

4.1.1.2 | Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich aus dem
Saatgut nur schwer herausreinigen lassen | 10 | 25



| | Basissaatgut
(Pflanzen) | Zertifiziertes Saatgut
(Pflanzen)

| 1 | 2 | 3

4.1.1.3 | Ackerwinde, Gänsefuß, Knötericharten und Melde
bei Lein | je 10 | je 10

4.1.1.4 | Leindotter und Leinlolch bei Lein | je 1 | je 2

4.1.2 | Der Feldbestand darf bei Lein keinen Besatz mit Seide aufweisen.

4.1.3 | Bei Hybridsorten von Raps darf der Anteil der Pflanzen, die den bei der Zulassung der Sorte festgestellten
Ausprägungen der Erbkomponenten nicht hinreichend entsprechen oder die einer anderen Sorte oder Erb-
komponente zugehören, im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm höchstens betragen:

| | Basissaatgut
(v. H.) | Zertifiziertes Saatgut
(v. H.)

| 1 | 2 | 3

4.1.3.1 | Inzuchtlinien | 0,1 |

4.1.3.2 | Einfachhybriden bei der Verwendung als | |

| a) männliche Komponente | 0,1 | 0,3

| b) weibliche Komponente | 0,2 | 1,0

4.1.4 | Bei der Erzeugung von Basissaatgut einer Hybridsorte von Raps muss bei Verwendung einer männlich ste-
rilen Erbkomponente die männliche Sterilität mindestens 99 v. H. und bei der Erzeugung von Zertifiziertem
Saatgut mindestens 98 v. H. betragen.

4.2 | Gesundheitszustand

4.2.1 | Der Anteil der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, darf im Durchschnitt der Auszählun-
gen je 150 qm Fläche höchstens betragen:

4.2.1.1 | Brennfleckenkrankheiten bei Lein | 10 Pflanzen

4.2.1.2 | Welkekrankheiten bei Lein | 10 Pflanzen

4.2.2 | Der Feldbestand von Sojabohne darf nicht in größerem Ausmaß von Diaporthe phaseolorum var. caulivora
oder var. sojae, Phialophora gregata, Phytophthora megasperma f. sp. glycinea oder Pseudomonas syrin-
gae pv. glycinea befallen sein.

4.3 | Mindestentfernungen

4.3.1 | Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:

| | Basissaatgut
(m) | Zertifiziertes Saatgut
(m)

| 1 | 2 | 3

4.3.1.1 | zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen
a) anderer Sorten derselben Art,
b) derselben Sorte mit starker Unausgeglichenheit und
c) anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung
führen können, bei Raps, außer Hybridsorten und
Komponenten von Verbundsorten | 200 | 100

| Hybridsorten und Komponenten von Verbundsorten
von Raps | 500 | 300

| monözischem Hanf | 5 000 | 1 000

| bei anderen fremdbefruchtenden Öl- und Faserpflanzen | 400 | 200

4.3.2 | Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 4.3.1.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand
ausreichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.

4.3.3 | Bei selbstbefruchtenden Arten muss zu allen benachbarten Beständen, bei fremdbefruchtenden Arten
muss zu Beständen, die nicht unter Nummer 4.3.1.1 fallen, ein Trennstreifen vorhanden sein.



5 | Sonnenblume

5.1 | Fremdbesatz

5.1.1 | Der Feldbestand frei abblühender Sorten darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchs-
tens folgenden Fremdbesatz aufweisen:

| | Basissaatgut
(Pflanzen) | Zertifiziertes Saatgut
(Pflanzen)

| 1 | 2 | 3

| Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer
anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art,
deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können oder
deren Samen sich von dem Saatgut bei der Beschaffen-
heitsprüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören | 2 | 7

5.1.2 | Bei Hybridsorten darf der Anteil der Pflanzen, die den bei der Zulassung der Sorte festgestellten Ausprä-
gungen der Erbkomponenten nicht hinreichend entsprechen oder die einer anderen Sonnenblumensorte
oder Erbkomponente zugehören, im Durchschnitt der Auszählungen höchstens betragen:

| | Basissaatgut
(v. H.) | Zertifiziertes Saatgut
(v. H.)

| 1 | 2 | 3

5.1.2.1 | Inzuchtlinien | 0,2 |

5.1.2.2 | Einfachhybriden bei der Verwendung als | |

| a) männliche Erbkomponente
(nur Pflanzen, die Pollen abgeben, sobald mehr als 2 v. H.
der weiblichen Komponenten empfängnisfähige Blüten
aufweisen, werden gezählt) | 0,2 |

| b) weibliche Erbkomponente
(auch Pflanzen, die Pollen abgegeben haben oder
Pollen abgeben, werden gezählt) | 0,5 |

5.1.2.3 | Inzuchtlinien und Einfachhybriden bei der Verwendung als | |

| a) männliche Erbkomponente
(nur Pflanzen, die Pollen abgeben, sobald mehr als 5 v. H.
der weiblichen Komponenten empfängnisfähige Blüten
aufweisen, werden gezählt) | 0,5 |

| b) weibliche Erbkomponente | 1,0 |

5.2 | Befruchtungslenkung bei Hybridsorten

5.2.1 | Der Anteil pollenabgebender Pflanzen der weiblichen Erbkomponente darf im Feldbestand während der
Blütezeit 0,5 v. H. nicht überschreiten.

5.2.2 | Pflanzen der männlichen Komponente müssen in ausreichender Zahl vorhanden sein und während der
Blütezeit der Pflanzen der weiblichen Komponente ausreichend Pollen abgeben.

5.2.3 | Wird Zertifiziertes Saatgut mit einer männlich sterilen weiblichen Erbkomponente erzeugt, so muss in dem
Hybridsaatgut die männliche Fertilität soweit wiederhergestellt werden, dass mindestens ein Drittel der
daraus erwachsenden Pflanzen Pollen abgeben. Falls weniger als ein Drittel der erwachsenden Pflanzen
Pollen abgeben, ist das von der männlich sterilen weiblichen Erbkomponente erzeugte Hybridsaatgut im
Verhältnis von höchstens 2: 1 mit Saatgut zu mischen, das mit einer männlich fruchtbaren Linie der weib-
lichen Erbkomponente erzeugt worden ist.

5.3 | Gesundheitszustand
Der Feldbestand darf nicht in größerem Ausmaß von Krankheiten befallen sein, die den Saatgutwert beein-
trächtigen.

5.4 | Mindestentfernungen

5.4.1 | Folgende Mindestentfernungen müssen im Feldbestand zu anderen Sorten oder Erbkomponenten oder zu
derselben Sorte oder Erbkomponente mit starker Unausgeglichenheit oder anderen Arten, deren Pollen zu
Fremdbefruchtung führen können, eingehalten sein:



| | Basissaatgut
(m) | Zertifiziertes Saatgut
(m)

| 1 | 2 | 3

5.4.1.1 | bei Hybridsorten | 1 500 | 500

5.4.1.2 | bei anderen als Hybridsorten | 750 | 500

5.4.2 | Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 5.4.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand
ausreichend gegen unerwünschte Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.

6 | Rüben

6.1 | Fremdbesatz

6.1.1 | Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:

| | Basissaatgut
(v. H.) | Zertifiziertes Saatgut
(v. H.)

| 1 | 2 | 3

6.1.1.1 | Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer
anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren
Pollen zu Fremdbefruchtung führen können oder deren
Samen sich von dem Saatgut bei der Beschaffenheits-
prüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören | 0,5 | 1

| davon Pflanzen mit anderer Rübenform oder Rübenfarbe | 0,1 | 0,2

6.1.1.2 | Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich aus dem
Saatgut nur schwer herausreinigen lassen | 1 | 1

6.2 | Gesundheitszustand
Der Feldbestand darf nicht in größerem Ausmaß von Krankheiten befallen sein, die den Saatgutwert beein-
trächtigen.

6.3 | Mindestentfernung

6.3.1 | Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:

| | (m)

| 1 | 2

6.3.1.1 | für die Erzeugung von Basissaatgut zu Bestäubungsquellen der Gattung Beta | 1 000

6.3.1.2 | für die Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut von Zuckerrübe |

6.3.1.2.1 | zu diploiden Zuckerrübenbestäubungsquellen, wenn |

| a) der vorgesehene Pollenspender ausschließlich tetraploid ist | 600

| b) der vorgesehene Pollenspender oder einer der vorgesehenen Pollenspender
diploid ist | 300

6.3.1.2.2 | zu tetraploiden Zuckerrübenbestäubungsquellen, wenn |

| a) der vorgesehene Pollenspender oder einer der vorgesehenen Pollenspender
diploid ist | 600

| b) der vorgesehene Pollenspender ausschließlich tetraploid ist | 300

6.3.1.2.3 | zu Zuckerrübenbestäubungsquellen, bei denen der Ploidiegrad unbekannt ist | 600

6.3.1.2.4 | zwischen zwei Vermehrungsflächen zur Erzeugung von Zuckerrübensaatgut
ohne männliche Sterilität | 300

6.3.1.2.5 | zu allen vorstehend nicht genannten Bestäubungsquellen der Gattung Beta | 1 000

6.3.1.3 | Nummer 6.3.1.2 gilt entsprechend für die Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut von Runkelrübe.

6.3.2 | Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 6.3.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand
ausreichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.

6.3.3 | Bei Feldbeständen von Samenträgern muss zu nicht unter die Nummer 6.3.1 fallenden benachbarten
Beständen, bei Feldbeständen zur Erzeugung von Stecklingen muss zu allen benachbarten Beständen ein
Trennstreifen von mindestens doppeltem Reihenabstand vorhanden sein.



7 | Gemüse

7.1 | Fremdbesatz
Der Feldbestand darf höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:

7.1.1 | Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind oder einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen
Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, zugehören:

| | in Drillsaat gesäte Bestände
(im Durchschnitt der
Auszählungen je 150 qm) | gepflanzte oder in
Einzelkornablage
gesäte Bestände

abweichende
Typen
(Pflanzen) | andere Sorten
(Pflanzen) | abweichende
Typen
(v. H.) | andere Sorten
(v. H.)

| 1 | 2 | 3 | 4 | 5

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7.1.1.1 | Zwiebel, Petersilie, Rettich, Radieschen | 20 | 5 | 1 | 0,2



7.1.1.1 | Zwiebel, Schnittlauch, Petersilie, Rettich, Radieschen | 20 | 5 | 1 | 0,2

| 1 | 2 | 3 | 4 | 5

7.1.1.1a | Schalotte, Winterheckenzwiebel, Knoblauch | 10 | 1 | 0,5 | 0,1


7.1.1.2 | Porree, Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl,
Brokkoli, Weißkohl, Rotkohl, Wirsing,
Rosenkohl, Chinakohl | 20 | 2 | 2 | 0,2

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7.1.1.3 | Sellerie, Paprika, Cardy,
Tomate, Aubergine | | | 1 | 0,2



7.1.1.3 | Sellerie, Paprika, Chili, Artischocke, Cardy,
Tomate, Aubergine | | | 1 | 0,2

7.1.1.4 | Mangold, Rote Rübe | | | 2 | 0,2

7.1.1.5 | Herbstrübe, Mairübe, Möhre,
Schwarzwurzel | 20 | 5 | 2 | 0,2

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7.1.1.6 | Kerbel, Winterendivie, Blattzichorie,
Fenchel, Salat, Spinat. Feldsalat | 20 | 5 | 1 | 0,1

7.1.1.7 | Wassermelone, Melone, Gurke,
Riesenkürbis, Gartenkürbis, Zucchini | | | 0,1 | 0



7.1.1.6 | Kerbel, Endivie, Chicorée, Blattzichorie, Wurzelzichorie, Industriezichorie,
Fenchel, Salat, Spinat, Feldsalat | 20 | 5 | 1 | 0,1

7.1.1.7 | Wassermelone, Melone, Gurke,
Riesenkürbis, Gartenkürbis, Ölkürbis, Zucchini, Spargel, Rhabarber | | | 0,1 | 0

7.1.1.8 | Prunkbohne, Buschbohne, Stangenbohne,
Erbse, Dicke Bohne | 10 | 1 | |

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| 1 | 2 | 3 | 4 | 5

7.1.1.9 | Zuckermais, Puffmais | | | |

7.1.1.9.1 | Hybridsorten | | | 0,1 | 0,1

7.1.1.9.2 | frei abblühende Sorten | | | 0,5 | 0,5

7.1.2 | Der Feldbestand darf keinen Fremdbesatz mit Pflanzen anderer Arten aufweisen, deren Samen sich aus
dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen oder von denen samenübertragbare Krankheiten übertra-
gen werden können; zu den Samen, die sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen, gehört bei
Möhre auch Seide.

7.1.3 | Wird Erbse zusammen mit einer Stützfrucht angebaut, so muss die Beurteilung trotz Vorhandenseins der
Stützfrucht möglich sein.

7.2 | Gesundheitszustand

7.2.1 | Bei Drillsaat darf die Zahl der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, im Durchschnitt der
Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens betragen:

7.2.1.1 | Brennflecken (Ascochyta pisi,
Colletotrichum lindemuthianum,
Didymella pinodes - Nebenfruchtform:
Ascochyta pinodes -) Phoma medicaginis var.
pinodella - Nebenfruchtform: Ascochyta
pinodella -, bei Prunkbohne, Buschbohne,
Stangenbohne und Erbse, soweit dadurch
eine Beeinträchtigung des Saatgutwertes
zu erwarten ist | 25 |

7.2.1.2 | Fettflecken (Pseudomonas phaseolicola)
bei Prunkbohne, Buschbohne und
Stangenbohne, soweit dadurch eine
Beeinträchtigung des Saatgutwertes
zu erwarten ist | 10 |

7.2.2 | Bei Pflanzung oder Einzelkornablage darf der Anteil der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen
sind, höchstens betragen:

7.2.2.1 | Blattflecken (Septoria apiicola) bei Sellerie | 1 v. H. |

7.2.2.2 | Bakterienwelke (Corynebacterium
michiganense) und Stengelfäule
(Didymella lycopersici) bei Tomate | 0 |



7.2.3 | in dem Feldbestand darf der Anteil der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, höchstens
betragen:

7.2.3.1 | Umfallkrankheit (Leptosphaeria maculans
- Nebenfruchtform: Phoma lingam -)
bei Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Rotkohl,
Weißkohl, Wirsing, Rosenkohl | 0

7.2.3.2 | Adernschwärze (Xanthomonas campestris)
bei Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Rotkohl,
Weißkohl, Wirsing, Rosenkohl | 1 v. H.

7.2.3.3 | Krätze (Cladosporium cucumerinum) oder
Stengelfäule (Sclerotinia sclerotiorum) bei Gurke | je 5 v. H.

7.2.3.4 | Bakterienwelke (Erwinia tracheiphila),
Fusariumwelke (Fusarium oxysporum f. sp.
cucumerinum) und Eckige Blattfleckenkrankheit
(Pseudomonas lachrymans) bei Gurke | 0

7.2.4 | Der Feldbestand darf bei Winterendivie, Salat, Prunkbohne, Buschbohne und Stangenbohne nicht in
größerem Ausmaß von Viruskrankheiten befallen sein.

7.3 | Mindestentfernungen

7.3.1 | Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:

| | Basissaatgut
(m) | Zertifiziertes Saatgut
(m)

| 1 | 2 | 3

7.3.1.1 | bei Roter Rübe | |

7.3.1.1.1 | zu Bestäubungsquellen von Sorten derselben Unterart und
derselben Sortengruppe 1) | 600 | 300

7.3.1.1.2 | zu Bestäubungsquellen von Sorten derselben Unterart und
anderen Sortengruppen 1) | 1 000 | 600

7.3.1.1.3 | zu Bestäubungsquellen von Sorten einer anderen Art der
Gattung Beta | 1 000 | 1 000

7.3.1.2 | bei Brassica-Arten zu Bestäubungsquellen anderer Sorten
derselben Art und von Pflanzen anderer Brassica-Arten | 1 000 | 600

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7.3.1.3 | bei anderen fremdbefruchtenden Arten zu Pflanzen anderer
Sorten derselben Art und zu Pflanzen anderer Arten, deren
Pollen zu Fremdbefruchtung führen können | 500 | 300

7.3.1.4
| bei allen Arten zu Pflanzen, von denen Viruskrankheiten auf
das Saatgut übertragen werden können | 500 | 300



| 1 | 2 | 3

7.3.1.3 |
bei Wurzelzichorie, Industriezichorie | |

7.3.1.3.1 | zu Bestäubungsquellen von Sorten einer
anderen Art
der Gattung Cichorium oder einer anderen Unterart | 1.000 | 1.000

7.3.1.3.2 | zu Bestäubungsquellen einer anderen Sorte
derselben Unterart und derselben Sortengruppe | 600 | 300

7.3.1.4 | bei anderen
fremdbefruchtenden Arten zu Pflanzen anderer
Sorten derselben Art und zu Pflanzen anderer Arten, deren
Pollen zu Fremdbefruchtung führen können | 500 | 300

7.3.1.5
| bei allen Arten zu Pflanzen, von denen Viruskrankheiten auf
das Saatgut übertragen werden können | 500 | 300

7.3.2 | Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 7.3.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand
ausreichend gegen Fremdbefruchtung oder Übertragung von Viruskrankheiten abgeschirmt ist.

7.3.3 | Feldbestände monözischer Spinatsorten müssen so isoliert sein, dass Fremdbefruchtung in größerem Aus-
maß nicht eintreten kann.


---


1) Sortengruppen von Roter Rübe:

Gruppe | Merkmale

1 | 2

1 | Mit quer schmal elliptischer oder quer elliptischer Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe

2 | Mit runder oder breit elliptischer Rübenform im Längsschnitt und weißer Rübenfleischfarbe

3 | Mit runder oder breit elliptischer Rübenform im Längsschnitt und gelber Rübenfleischfarbe

4 | Mit runder oder breit elliptischer Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe

5 | Mit schmal rechteckiger Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe

6 | Mit schmal verkehrt dreieckiger Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe