Tools:
Update via:
Änderung § 19 Saatgutverordnung vom 10.01.2014
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 SaatgRuaÄndV am 10. Januar 2014 und Änderungshistorie der SaatgutVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 19 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.01.2014 geltenden Fassung | § 19 n.F. (neue Fassung) in der am 10.01.2014 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 06.01.2014 BGBl. I S. 26 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 19 Gestattung des Inverkehrbringens | |
(Text alte Fassung) Standardsaatgut von Gemüsearten darf zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden. | (Text neue Fassung) Standardsaatgut von Gemüsearten darf zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden. Das Saatgut muss ausreichend sortenecht und sortenrein sein. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7115/al42991-0.htm