Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 19 Saatgutverordnung vom 10.01.2014

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 SaatgRuaÄndV am 10. Januar 2014 und Änderungshistorie der SaatgutV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 19 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.01.2014 geltenden Fassung
§ 19 n.F. (neue Fassung)
in der am 10.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 06.01.2014 BGBl. I S. 26

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Gestattung des Inverkehrbringens


(Text alte Fassung)

Standardsaatgut von Gemüsearten darf zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden.

(Text neue Fassung)

Standardsaatgut von Gemüsearten darf zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden. Das Saatgut muss ausreichend sortenecht und sortenrein sein.


 
Anzeige