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Synopse aller Änderungen der Saatgutverordnung am 10.01.2014
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 10. Januar 2014 durch Artikel 2 der SaatgRuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SaatgutV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.01.2014 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 10.01.2014 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 06.01.2014 BGBl. I S. 26 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 2a Zertifiziertes Saatgut zweiter und dritter Generation Abschnitt 2 Anerkennung von Saatgut § 3 Anerkennungsstelle § 4 Antrag § 5 Anforderungen an die Vermehrungsfläche und den Vermehrungsbetrieb § 6 Anforderungen an den Feldbestand und an die Beschaffenheit des Saatgutes § 7 Feldbestandsprüfung § 8 Mängel des Feldbestandes § 9 Mitteilung des Ergebnisses der Feldbestandsprüfung § 10 Wiederholungsbesichtigung § 11 Probenahme § 12 Beschaffenheitsprüfung § 13 Mitteilung des Ergebnisses der Beschaffenheitsprüfung § 14 Bescheid § 15 Erneute Beschaffenheitsprüfung § 16 Nachprüfung § 17 Verfahren für die Nachprüfung durch Anbau § 18 Rücknahme der Anerkennung Abschnitt 3 Standardsaatgut von Gemüse § 19 Gestattung des Inverkehrbringens | |
(Text alte Fassung) § 20 Anforderungen an die Beschaffenheit, Höchstgewicht einer Partie | (Text neue Fassung) § 20 Anforderungen an die Sortenreinheit und Beschaffenheit, Höchstgewicht einer Partie |
§ 21 Nachkontrolle Abschnitt 4 Handelssaatgut § 22 Gestattung des Inverkehrbringens § 23 Anforderungen an die Beschaffenheit § 24 Zulassungsverfahren § 25 Bescheid Abschnitt 5 Saatgutmischungen § 26 Gestattung des Inverkehrbringens § 27 Antrag, Probenahme § 28 Rücknahme der Erteilung der Mischungsnummer oder Kennnummer Abschnitt 5a Inverkehrbringen von Saatgut nicht zugelassener Sorten § 28a Genehmigung durch das Bundessortenamt Abschnitt 6 Kennzeichnung, Verschließung, Schließung und Verpackung § 29 Etikett § 30 Aufdrucketikett § 31 Einleger § 32 Angabe einer Saatgutbehandlung § 33 Angaben in besonderen Fällen § 34 Verschließung § 35 Ablieferung ungültiger Etiketten, Einleger und Verschlusssicherungen § 36 Verpacken nach Probenahme § 37 Wiederverschließung § 38 Schließung bei Standardsaatgut § 39 Kennzeichnung bei erneuter Beschaffenheitsprüfung § 40 Kleinpackungen § 41 Antrag für eine Kennnummer § 42 Abgabe an Letztverbraucher § 43 Kennzeichnung von nicht anerkanntem Saatgut in besonderen Fällen Abschnitt 7 Kennzeichnung, Verschließung und Schließung im Rahmen eines OECD-Systems § 44 Grundvorschrift § 45 Zertifikat § 46 Kennzeichnung § 47 Kennzeichnung in besonderen Fällen § 48 Verschließung, Wiederverschließung Abschnitt 8 Schlussvorschriften § 48a Übergangsvorschrift § 49 (Inkrafttreten) Anlagen Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1 Satz 1) Termin für den Antrag auf Anerkennung von Saatgut Anlage 2 (zu § 6 Satz 1) Anforderungen an den Feldbestand Anlage 3 (zu § 6 Satz 2, § 12 Abs. 3, § 20 Abs. 1, §§ 23, 26 Abs. 3 Satz 2) Anforderungen an die Beschaffenheit des Saatgutes Anlage 4 (zu § 11 Abs. 2, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 2 und 3, § 27 Abs. 1 und 5) Größe der Partien und Proben Anlage 5 (zu § 29 Absatz 3 und 7 und §§ 31 und 43 Absatz 1a und 2) Angaben auf dem Etikett und dem Einleger Anlage 6 (zu §§ 40 und 42 Abs. 1) Kleinpackungen Höchstmengen und Kennzeichnung Anlage 7 (zu § 45 Abs. 1) Muster Anlage 8 (zu §§ 46, 47 und 48 Abs. 3 Nr. 3) Etiketten und Einleger | |
§ 4 Antrag | |
(1) Der Antrag auf Anerkennung ist bis zu dem in Anlage 1 jeweils genannten Termin zu stellen. Die Anerkennungsstelle kann hiervon Ausnahmen genehmigen, wenn Besonderheiten der Saatguterzeugung oder des Verfahrens der Sortenzulassung dies rechtfertigen. Satz 1 gilt nicht für Anträge auf Anerkennung von Saatgut im Falle des § 10 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes. (2) Für den Antrag ist ein Vordruck der Anerkennungsstelle zu verwenden. (3) Der Antragsteller hat im Antrag zu erklären 1. bei Basissaatgut, a) dass der Feldbestand aus Vorstufensaatgut der angegebenen Sorte erwächst, das nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung vom Züchter oder unter seiner Aufsicht und nach seiner Anweisung gewonnen worden ist; b) im Falle von Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, ferner, dass der Feldbestand aus Saatgut der angegebenen Erbkomponenten erwächst; soweit diese Erbkomponenten bestimmte Funktionen haben (mütterlicher, väterlicher Elternteil), sind diese jeweils anzugeben; 2. bei Zertifiziertem Saatgut oder Zertifiziertem Saatgut erster Generation, a) dass der Feldbestand aus Basissaatgut oder anerkanntem Vorstufensaatgut erwächst; b) im Falle von Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, ferner, dass der Feldbestand aus Saatgut der angegebenen Erbkomponenten erwächst; soweit diese Erbkomponenten bestimmte Funktionen haben (mütterlicher, väterlicher Elternteil), sind diese jeweils anzugeben; c) bei der Verwendung von Saatgut einer Sorte als Erbkomponente zur Erzeugung von Saatgut einer Hybridsorte ferner, dass das Saatgut der als Erbkomponente verwendeten Sorte anerkannt war; im Falle der Verwendung einer Hybridsorte als Erbkomponente, dass das Saatgut dieser Sorte als Zertifiziertes Saatgut anerkannt war; 3. bei Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation, dass der Feldbestand aus Zertifiziertem Saatgut erster Generation, Basissaatgut oder anerkanntem Vorstufensaatgut erwächst; 4. bei Zertifiziertem Saatgut dritter Generation, dass der Feldbestand aus Zertifiziertem Saatgut erster oder zweiter Generation, Basissaatgut oder anerkanntem Vorstufensaatgut erwächst. (4) Erwächst ein Feldbestand aus anerkanntem Saatgut, so sind im Antrag die Anerkennungsnummer und die Kategorie anzugeben, unter der das Saatgut anerkannt worden ist; im Falle der Anerkennung im Ausland ist auch die Anerkennungsstelle anzugeben. (5) Stammt das Saatgut von Samenträgern, die aus Stecklingen erwachsen, so ist mit dem Antrag auf Anerkennung der Nachweis über die erfolgreiche Prüfung des Bestandes der Stecklinge im Aussaatjahr nach § 7 Abs. 5 zu führen. (6) Wird die Prüfung des Feldbestandes durch eine amtlich betraute Stelle in einem der in § 10 Abs. 2 Nr. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes bezeichneten Staaten durchgeführt, so sind dem Antrag die Bescheinigung dieser Stelle über das Ergebnis der mit Erfolg vorgenommenen Prüfung des Feldbestandes und ein Nachweis der Genehmigung der Saatguteinfuhr nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 des Saatgutverkehrsgesetzes beizufügen. (7) Im Antrag ist anzugeben, ob die Durchführung der Beschaffenheitsprüfung nach § 12 Abs. 1b beantragt wird. | |
(8) Für den Fall, dass bei Saatgut von Gräsern das Höchstgewicht einer Partie auf bis zu 25 Tonnen erhöht werden soll und dem Antragsteller durch die zuständige Anerkennungsstelle noch keine Genehmigung zur Herstellung von Saatgutpartien von bis zu 25 Tonnen erteilt worden ist, ist diese Genehmigung mit dem Antrag nach Absatz 1 zu beantragen. | |
§ 7 Feldbestandsprüfung | |
(1) Jede Vermehrungsfläche ist im Jahr der Saatguterzeugung mindestens einmal vor der Ernte des Saatgutes durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu prüfen. (1a) Jede Vermehrungsfläche zur Erzeugung von Vorstufen- und Basissaatgut bei Getreide ist zusätzlich mindestens ein weiteres Mal durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu prüfen, soweit nicht mindestens eine oder mehrere zusätzliche Feldbesichtigungen nach Absatz 2 oder 3 vorgeschrieben sind. (2) Jede Vermehrungsfläche von Hybridsorten von Roggen ist zusätzlich 1. bei der Erzeugung von Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente hinsichtlich der männlich sterilen Erbkomponente mindestens zweimal, 2. bei der Erzeugung von Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente hinsichtlich der fertilen Erbkomponente und bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut mindestens einmal durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu prüfen; dies gilt nicht bei der Erzeugung von Basissaatgut der väterlichen Erbkomponente. (3) Jede Vermehrungsfläche mit Hybridsorten oder Inzuchtlinien von Mais ist zusätzlich bei der Erzeugung von Basissaatgut mindestens dreimal und bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut mindestens zweimal durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu prüfen. Die erste Feldbesichtigung erfolgt unmittelbar vor Erscheinen der Narbenfäden des mütterlichen Elternteils. Ist auf der Vermehrungsfläche in einem der beiden vorangegangenen Jahre Mais angebaut worden, so ist festzustellen, ob der Vermehrungsbestand frei von Durchwuchs ist. Ist zur Prüfung des zulässigen Fremdbesatzes eine Prüfung der Kolben erforderlich, so kann nach der Ernte oder auf Antrag des Vermehrers unmittelbar vor der Ernte eine zusätzliche Besichtigung der Kolben vorgenommen werden. (3a) Jede Vermehrungsfläche mit Hybridsorten oder Inzuchtlinien von Sorghum ist zusätzlich mindestens zweimal durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu prüfen. Die Feldbesichtigungen erfolgen zur Blütezeit. Ist auf der Vermehrungsfläche in einem der beiden vorangegangenen Jahre Sorghum angebaut worden, so ist festzustellen, ob der Vermehrungsbestand frei von Durchwuchs ist. (3b) Jede Vermehrungsfläche von Hybridsorten von Raps ist zusätzlich mindestens zweimal durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu prüfen. Die erste Feldbesichtigung erfolgt unmittelbar vor der Blüte, die zweite zu Beginn der Blüte und die dritte am Ende der Blüte. (4) Jede Vermehrungsfläche 1. im Überwinterungsanbau mit Kohlrübe, Futterkohl, Runkelrübe, Zuckerrübe und Arten von Öl- und Faserpflanzen ist zusätzlich im Herbst des Aussaatjahres, 2. von Hybridsorten von Sonnenblume ist zusätzlich mindestens einmal zur Zeit der Blüte durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu prüfen. (5) Bei Vermehrungsflächen mit Samenträgern aus Stecklingen setzt die Feldbestandsprüfung voraus, dass auch der Bestand der Stecklinge im Aussaatjahr mindestens einmal durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand geprüft worden ist. (6) Erweist sich der Feldbestand auf einem Teil einer zusammenhängenden Vermehrungsfläche als für die Anerkennung nicht geeignet, so wird der Feldbestand der restlichen Vermehrungsfläche nur berücksichtigt, wenn er deutlich abgegrenzt worden ist. (7) Die Anerkennungsstelle kann einen privaten Feldbestandsprüfer zur Mitwirkung bei der Durchführung der Feldbestandsprüfung bei Vermehrungsflächen zur Erzeugung Zertifizierten Saatgutes von Betarüben, Futterpflanzen, Getreide sowie Öl- und Faserpflanzen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass 1. der Feldbestandsprüfer über die für die Durchführung der Feldbestandsprüfung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und 2. der Feldbestandsprüfer kein wirtschaftliches Interesse am Ergebnis der Feldbestandsprüfung hat. Die Anerkennungsstelle hat den privaten Feldbestandsprüfer zur gewissenhaften und unparteiischen Durchführung der Feldbestandsprüfung unter Beachtung der Vorschriften dieser Verordnung besonders zu verpflichten und die Verpflichtung aktenkundig zu machen. (8) Die Anerkennungsstelle hat die Zulassung des privaten Feldbestandsprüfers zu widerrufen, wenn dieser die Prüfungen wiederholt oder in nicht unerheblicher Weise mangelhaft durchführt. Im Übrigen bleiben die den §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften unberührt. (9) Die Anerkennungsstelle hat bei mindestens 5 vom Hundert der Vermehrungsflächen, die durch einen privaten Feldbestandsprüfer geprüft werden, selbst eine zusätzliche Feldbestandsprüfung durchzuführen. | |
(10) Die Absätze 7 bis 9 gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 auch für Vermehrungsflächen zur Erzeugung von anerkanntem Vorstufensaatgut und Basissaatgut. In diesem Fall muss sichergestellt sein, dass die Vermehrungsbestände aus Saatgut erwachsen sind, das einer amtlichen Nachprüfung unterzogen worden ist. | |
§ 11 Probenahme | |
(1) Der von der zuständigen Behörde Beauftragte (Probenehmer) entnimmt dem für das Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken aufbereiteten und verpackten Saatgut die Probe für die Beschaffenheitsprüfung nach § 12 und für die Nachprüfung nach § 16. Bei Saatgut, das im Rahmen des § 12 Abs. 1b anerkannt werden soll, kann die Probe auch aus vorgereinigter Rohware entnommen werden. Bei Saatgut, das umhüllt (z. B. pilliert oder inkrustiert) in den Verkehr gebracht werden soll, entnimmt der Probenehmer eine zusätzliche Probe aus dem bearbeiteten, aber noch nicht umhüllten Saatgut zur Feststellung der technischen Mindestreinheit. (2) Das Höchstgewicht einer Partie, aus der jeweils eine Probe zu entnehmen ist, und das Mindestgewicht oder die Mindestmenge der Probe ergeben sich aus Anlage 4. | |
(2a) Im Falle der Anerkennung des Saatgutes von Straußgräsern, Lieschgräsern, Rispenarten, Goldhafer, Wiesenfuchsschwanz, Knaulgras, Schwingelarten, Glatthafer, Festulolium und Weidelgräsern darf für die Zwecke der Beschaffenheitsprüfung bis zum 31. Dezember 2013 die Probenahme abweichend von Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 4 Spalte 2 auch an Partien mit einem Höchstgewicht von bis zu 25 Tonnen durchgeführt werden, soweit der Betrieb, von dem das Saatgut stammt, dies bei der Anerkennungsstelle beantragt. Die Anerkennungsstelle kann die Probenahme an Saatgutpartien dieser Größe davon abhängig machen, dass der Antragsteller nachweist, dass das zuständige Komitee der Internationalen Vereinigung für Saatgutprüfung (ISTA) seine Teilnahme an dem ISTA-Versuch zur Partiegröße von Futterpflanzensaatgut bestätigt hat. Die Anerkennungsstelle kontrolliert im Falle von Proben nach Satz 1, die von einem privaten Probenehmer nach Absatz 7 gezogen worden sind, bis zu 5 vom Hundert der durchgeführten Heterogenitätsprüfungen. | |
(3) Der Probenehmer kann von Saatgut, das noch nicht verpackt ist, Proben entnehmen, wenn die Zugehörigkeit der jeweiligen Probe zu der Partie durch Absonderung und Kenntlichmachung der Partie bis zur endgültigen Verschließung sichergestellt ist. Im Falle der Zusammenlagerung einer das Höchstgewicht einer Partie übersteigenden Saatgutmenge genügt es, wenn die Zugehörigkeit der Proben zu der Saatgutmenge sichergestellt ist. (4) Der Probenehmer entnimmt die Probe nur, wenn derjenige, in dessen Betrieb die Probenahme stattfinden soll, der Anerkennungsstelle oder der von ihr bestimmten Stelle oder Person 1. angezeigt hat, dass das Saatgut aufbereitet ist; dabei sind das voraussichtliche Gewicht der Partie und die voraussichtliche Zahl der Packungen oder die Absicht des Inverkehrbringens zu gewerblichen Zwecken in Kleinpackungen anzugeben; 2. schriftlich erklärt hat, dass die Partie ausschließlich aus Feldbeständen stammt, a) die sich bei ihrer Prüfung als für die Anerkennung geeignet erwiesen haben oder b) hinsichtlich derer die Anerkennungsstelle das Anerkennungsverfahren nach § 8 Abs. 2 fortsetzt und die von ihr hierfür festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind. (5) Der Probenehmer verweigert die Probenahme, wenn eine Auflage nach § 5 Abs. 3 Satz 2 nicht erfüllt ist. (6) Im Falle eines Antrags auf Anerkennung nach § 10 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes entnimmt der Probenehmer die Probe, wenn der Antragsteller anstelle der Erklärung nach Absatz 4 Nr. 2 schriftlich erklärt hat, dass die Partie ausschließlich aus Feldbeständen stammt, auf welche sich die nach § 4 Abs. 6 beigefügte Bescheinigung bezieht. (7) Die Anerkennungsstelle kann einen privaten Probenehmer zur Mitwirkung bei der Durchführung der Probenahme zulassen, wenn sichergestellt ist, dass 1. der private Probenehmer entweder die für die Durchführung der Probenahme erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch eine Ausbildung erworben hat, die der nach Landesrecht für die bei den Anerkennungsstellen beschäftigten Probenehmer vorgeschriebenen Ausbildung gleichwertig ist, oder die erforderlichen Fachkenntnisse in Ausbildungslehrgängen unter den für die amtlichen Probenehmer der Anerkennungsstelle geltenden Bedingungen erworben und in amtlichen Prüfungen nachgewiesen hat, 2. die Tätigkeit des Probenehmers durch die Anerkennungsstelle systematisch überwacht wird, 3. ein Probenehmer, der bei einem Saatgutunternehmen beschäftigt ist, nur Saatgutpartien beprobt, die für das betreffende Unternehmen erzeugt wurden, es sei denn, zwischen Saatgutunternehmen, dem Antragsteller und der zuständigen Anerkennungsstelle wurde etwas anderes vereinbart. Die Anerkennungsstelle hat den privaten Probenehmer zur gewissenhaften und unparteiischen Durchführung der Probenahme unter Beachtung der Vorschriften dieser Verordnung besonders zu verpflichten und die Verpflichtung aktenkundig zu machen. (8) Die Anerkennungsstelle hat bei mindestens 5 vom Hundert der Saatgutpartien, die durch einen privaten Probenehmer beprobt werden, selbst zusätzliche Kontrollbeprobungen durchzuführen. Satz 1 gilt nicht für Proben, die durch automatische Probenahme gewonnen werden. (9) Die Anerkennungsstelle hat die Zulassung eines privaten Probenehmers zu widerrufen, wenn dieser die Probenahmen wiederholt oder in nicht unerheblicher Weise mangelhaft durchführt. Im Übrigen bleiben die den §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften unberührt. | |
§ 14 Bescheid | |
(1) In dem Bescheid über den Antrag auf Anerkennung sind anzugeben: 1. der Name des Antragstellers, 2. der Name des Vermehrers, 3. die Art und die Sortenbezeichnung, 4. die Größe und Bezeichnung der Vermehrungsfläche, 5. das Erntejahr, 6. das angegebene Nettogewicht der Partie, aus der die Probe für die Beschaffenheitsprüfung entnommen worden ist, 7. im Falle des § 12 Abs. 1 Satz 3 das Tausendkorngewicht, | |
8. im Falle der Anerkennung die Kategorie und die Anerkennungsnummer. | 8. im Falle der Anerkennung die Kategorie und die Anerkennungsnummer, 9. die Entscheidung über den Antrag nach § 4 Absatz 8. |
(2) Die Anerkennungsnummer setzt sich aus den Buchstaben 'DE', dem von der Anerkennungsstelle genutzten Länderkennzeichen (Kennzeichen der Anerkennungsstelle), der Angabe der letzten Ziffer der Jahreszahl der Anerkennung, einem Gedankenstrich sowie einer mehrstelligen, von der Anerkennungsstelle festgesetzten Zahl zusammen. (3) Die Anerkennungsstelle benachrichtigt den Vermehrer von der Erteilung des Bescheides. (4) Erfüllt Saatgut, dessen Anerkennung als Basissaatgut beantragt worden ist, nicht die Anforderungen für Basissaatgut, so wird es auf Antrag als Zertifiziertes Saatgut anerkannt, wenn es aus anerkanntem Vorstufensaatgut erwachsen ist und die Anforderungen für Zertifiziertes Saatgut erfüllt. Dies gilt nicht für Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden. | |
(5) Für die Entscheidung über den Antrag nach Absatz 1 Nummer 9 berücksichtigt die zuständige Anerkennungsstelle die im Juli 2013 mit Kapitel 2.5.4.1 Buchstaben c und d in Verbindung mit Kapitel 2.5.4.2 in die Internationalen Vorschriften für die Prüfung von Saatgut der Internationalen Vereinigung für Saatgutprüfung Ausgabe 2013* aufgenommenen Bedingungen für die Beprobung und Prüfung der Heterogenität großer Saatgutpartien von Gräsern. --- * Amtlicher Hinweis: In deutscher Sprache veröffentlicht und zu beziehen durch International Seed Testing Association, Zürichstr. 50, CH-8303 Bassersdorf, Schweiz; www.seedtest.org. | |
§ 16 Nachprüfung | |
(1) Die Anerkennungsstelle prüft, soweit sie es für erforderlich hält, anerkanntes Saatgut und in jedem Falle Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut, bei dem nach § 7 Abs. 7 ein privater Feldbestandsprüfer mit der Durchführung der Feldbestandsprüfung beauftragt werden soll, anhand der dafür entnommenen Probe daraufhin nach, ob es oder sein Aufwuchs sortenecht ist und erkennen lässt, dass die Anforderungen an den Gesundheitszustand erfüllt waren. Anerkanntes Vorstufensaatgut sowie Basissaatgut von Hybridsorten von Getreide oder Raps sowie Basissaatgut von Sorten nach § 55 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes ist in jedem Falle, anderes anerkanntes Saatgut im Falle der Kennzeichnung nach einem OECD-System nach Maßgabe des Absatzes 3 nachzuprüfen; in diesen Fällen führt das Bundessortenamt die Nachprüfung auf Sortenechtheit durch und unterrichtet die Anerkennungsstelle und den Züchter über das Ergebnis. | (1) 1 Bei der Nachprüfung wird Saatgut anhand der dafür entnommenen Probe daraufhin geprüft, ob es oder sein Aufwuchs sortenecht ist und erkennen lässt, dass die Anforderungen an den Gesundheitszustand erfüllt waren. 2 Die Anerkennungsstelle überprüft im Hinblick auf die Anforderungen des Satzes 1 1. anerkanntes Saatgut, soweit dies für die Nachprüfung erforderlich ist, 2. in jedem Falle Saatgut zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut, bei dem nach § 7 Absatz 7 ein privater Feldbestandsprüfer zur Mitwirkung bei der Durchführung der Feldbestandsprüfung zugelassen werden soll, sowie 3. in 5 vom Hundert der Fälle Zertifiziertes Saatgut, das aus Feldbeständen erwachsen ist, bei denen ein privater Feldbestandsprüfer bei der Durchführung der Feldbestandsprüfung mitgewirkt hat. 3 Das Bundessortenamt überprüft im Hinblick auf die Anforderungen des Satzes 1 1. in jedem Falle Saatgut zur Erzeugung von Vorstufensaatgut oder Basissaatgut, bei dem nach § 7 Absatz 7 ein privater Feldbestandsprüfer zur Mitwirkung bei der Durchführung der Feldbestandsprüfung zugelassen werden soll, sowie 2. in 10 vom Hundert der Fälle das nach Nummer 1 erzeugte Vorstufensaatgut oder Basissaatgut. 4 Anerkanntes Vorstufensaatgut sowie Basissaatgut von Hybridsorten von Getreide oder Raps sowie Basissaatgut von Sorten nach § 55 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes ist in jedem Falle, anderes anerkanntes Saatgut im Falle der Kennzeichnung nach einem OECD-System nach Maßgabe des Absatzes 3 nachzuprüfen; in diesen Fällen führt das Bundessortenamt die Nachprüfung auf Sortenechtheit durch und unterrichtet die Anerkennungsstelle und den Züchter über das Ergebnis. |
(2) Absatz 1 gilt nicht für anerkanntes Vorstufensaatgut und Basissaatgut von Runkelrübe, Zuckerrübe und Roter Rübe. | |
(3) Im Falle der Kennzeichnung nach einem OECD-System wird für Basissaatgut, außer bei Rüben, und für Zertifiziertes Saatgut eine Nachprüfung durchgeführt. Bei Zertifiziertem Saatgut von Roggen, Futterpflanzen, Öl- und Faserpflanzen und Rüben wird diese Nachprüfung an mindestens 25 vom Hundert, bei Zertifiziertem Saatgut der übrigen Getreidearten und der Gemüsearten an mindestens 10 vom Hundert der entnommenen Proben durchgeführt; dies gilt nicht für auszuführendes Saatgut, das aus Saatgut erwachsen ist, dessen Einfuhr zur Vermehrung nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes genehmigt worden war. (3a) Die Nachprüfung muss bei Basissaatgut von Hybridsorten von Roggen vor der Anerkennung des daraus erwachsenen Zertifizierten Saatgutes abgeschlossen sein. Bei Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente gilt die Sortenechtheit nur als gegeben, wenn im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, | (3) 1 Im Falle der Kennzeichnung nach einem OECD-System wird für Basissaatgut, außer bei Rüben, und für Zertifiziertes Saatgut eine Nachprüfung durchgeführt. 2 Bei Zertifiziertem Saatgut von Roggen, Futterpflanzen, Öl- und Faserpflanzen und Rüben wird diese Nachprüfung an mindestens 25 vom Hundert, bei Zertifiziertem Saatgut der übrigen Getreidearten und der Gemüsearten an mindestens 10 vom Hundert der entnommenen Proben durchgeführt; dies gilt nicht für auszuführendes Saatgut, das aus Saatgut erwachsen ist, dessen Einfuhr zur Vermehrung nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes genehmigt worden war. (3a) 1 Die Nachprüfung muss bei Basissaatgut von Hybridsorten von Roggen vor der Anerkennung des daraus erwachsenen Zertifizierten Saatgutes abgeschlossen sein. 2 Bei Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente gilt die Sortenechtheit nur als gegeben, wenn im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, |
1. die nicht hinreichend sortenecht sind, 0,6 v. H., 2. die keine männliche Sterilität aufweisen, 2 v. H. nicht übersteigt. | |
(3b) Bei Zertifiziertem Saatgut von Hybridsorten von Getreide außer Roggen, Mais und Sorghum führt das Bundessortenamt an mindestens 5 vom Hundert der entnommenen Proben eine Nachprüfung durch. Die Sortenechtheit gilt nur als gegeben, wenn im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, 10 vom Hundert nicht übersteigt. (3c) Die Nachprüfung muss bei Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut, bei dem nach § 7 Abs. 7 ein privater Feldbestandsprüfer mit der Durchführung der Feldbestandsprüfung beauftragt werden soll, vor der Anerkennung des daraus erzeugten Zertifizierten Saatgutes abgeschlossen sein. (3d) Die Nachprüfung muss bei Basissaatgut von Hybridsorten von Raps vor der Anerkennung des daraus erwachsenen Zertifizierten Saatgutes abgeschlossen sein. Bei Basissaatgut von Hybridsorten von Raps gilt die Sortenechtheit nur dann als gegeben, wenn im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen | (3b) 1 Bei Zertifiziertem Saatgut von Hybridsorten von Getreide außer Roggen, Mais und Sorghum führt das Bundessortenamt an mindestens 5 vom Hundert der entnommenen Proben eine Nachprüfung durch. 2 Die Sortenechtheit gilt nur als gegeben, wenn im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, 10 vom Hundert nicht übersteigt. (3c) Die Nachprüfung muss bei Saatgut zur Erzeugung von anerkanntem Vorstufensaatgut, Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut, bei dem nach § 7 Absatz 7 ein privater Feldbestandsprüfer zur Mitwirkung bei der Durchführung der Feldbestandsprüfung zugelassen werden soll, vor der Anerkennung des daraus erzeugten Saatgutes abgeschlossen sein. (3d) 1 Die Nachprüfung muss bei Basissaatgut von Hybridsorten von Raps vor der Anerkennung des daraus erwachsenen Zertifizierten Saatgutes abgeschlossen sein. 2 Bei Basissaatgut von Hybridsorten von Raps gilt die Sortenechtheit nur dann als gegeben, wenn im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen |
1. der mütterlichen Erbkomponente, die nicht hinreichend sortenecht sind, 1 vom Hundert, und die keine männliche Sterilität aufweisen, 2 vom Hundert, 2. der väterlichen Erbkomponente, die nicht hinreichend sortenecht sind, 0,1 vom Hundert nicht übersteigt. | |
Bei Zertifiziertem Saatgut von Hybridsorten von Raps gilt die Sortenechtheit als gegeben, wenn im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht sortenecht sind, 10 vom Hundert nicht übersteigt. Die Einhaltung der Anforderungen wird durch Nachprüfung an mindestens 5 vom Hundert der amtlich entnommenen Proben überwacht. (4) Soweit die Bundesrepublik Deutschland durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft verpflichtet ist, | 3 Bei Zertifiziertem Saatgut von Hybridsorten von Raps gilt die Sortenechtheit als gegeben, wenn im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht sortenecht sind, 10 vom Hundert nicht übersteigt. 4 Die Einhaltung der Anforderungen wird durch Nachprüfung an mindestens 5 vom Hundert der amtlich entnommenen Proben überwacht. (4) 1 Soweit die Bundesrepublik Deutschland durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft verpflichtet ist, |
1. eine Nachprüfung durchzuführen, wird diese vom Bundessortenamt durchgeführt; 2. Proben für eine Nachprüfung im Ausland zur Verfügung zu stellen, leitet das Bundessortenamt die Proben an die Stelle weiter, die die Nachprüfung durchführt. | |
Wird im Rahmen eines OECD-Systems eine Nachprüfung auf Sortenechtheit von im Ausland erzeugtem Saatgut erforderlich, wird diese vom Bundessortenamt durchgeführt. Soweit eine Stelle im Ausland im Rahmen eines OECD-Systems einen Antrag auf Übersendung von Proben für eine Nachprüfung stellt und dem Antrag entsprochen werden soll, gilt Satz 1 Nr. 2 entsprechend. (5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 4 leitet die Anerkennungsstelle die erforderlichen Proben dem Bundessortenamt zu. | 2 Wird im Rahmen eines OECD-Systems eine Nachprüfung auf Sortenechtheit von im Ausland erzeugtem Saatgut erforderlich, wird diese vom Bundessortenamt durchgeführt. 3 Soweit eine Stelle im Ausland im Rahmen eines OECD-Systems einen Antrag auf Übersendung von Proben für eine Nachprüfung stellt und dem Antrag entsprochen werden soll, gilt Satz 1 Nr. 2 entsprechend. (5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 und des Absatzes 4 leitet die Anerkennungsstelle die erforderlichen Proben dem Bundessortenamt zu. |
§ 19 Gestattung des Inverkehrbringens | |
Standardsaatgut von Gemüsearten darf zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden. | Standardsaatgut von Gemüsearten darf zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden. Das Saatgut muss ausreichend sortenecht und sortenrein sein. |
§ 20 Anforderungen an die Beschaffenheit, Höchstgewicht einer Partie | § 20 Anforderungen an die Sortenreinheit und Beschaffenheit, Höchstgewicht einer Partie |
(1) Die Anforderungen an die Beschaffenheit des Standardsaatgutes ergeben sich aus Anlage 3 Nr. 7. (2) Das Höchstgewicht einer Partie ergibt sich aus Anlage 4. | (1) Die Anforderungen an die Sortenreinheit des Standardsaatgutes ergeben sich aus Anlage 2 Nummer 7.1. (2) Die Anforderungen an die Beschaffenheit des Standardsaatgutes ergeben sich aus Anlage 3 Nummer 7. (3) Das Höchstgewicht einer Partie ergibt sich aus Anlage 4. |
Anlage 4 (zu § 11 Abs. 2, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 2 und 3, § 27 Abs. 1 und 5) Größe der Partien und Proben | |
| | Höchstgewicht einer Partie (t) | Mindestgewicht einer Probe (g) 1 | 2 | 3 1 | Getreide | | 1.1 | Getreide außer Mais und Sorghum | 30 | 1.000 1.2 | Mais | | 1.2.1 | Vorstufensaatgut und Basissaatgut von Inzuchtlinien | 40 | 250 1.2.2 | sonstiges Saatgut | 40 | 1.000 1.3 | Sorghum | | | |
1.3.1 | Sorghum bicolor, Sorghum bicolor x Sorghum sudanense | 30 | 1.000 1.3.2 | Sorghum sudanense | 10 | 1.000 | 1.3.1 | Sorghum bicolor | 30 | 900 1.3.2 | Sorghum sudanense | 10 | 250 1.3.3 | Sorghum bicolor x Sorghum sudanense | 30 | 300 |
2 | Gräser | | | |
2.1 | Straußgräser, Lieschgräser, Rispenarten, Goldhafer | 10 | 50 2.2 | Wiesenfuchsschwanz, Knaulgras, Schwingelarten | 10 | 100 2.3 | Glatthafer, Festulolium, Weidelgräser | 10 | 200 | 2.1 | Straußgräser, Lieschgräser, Rispenarten, Goldhafer | 10 / 25*** | 50 2.2 | Wiesenfuchsschwanz, Knaulgras, Schwingelarten | 10 / 25*** | 100 2.3 | Glatthafer, Festulolium, Weidelgräser | 10 / 25*** | 200 |
3 | Leguminosen und sonstige Futterpflanzen | | 3.0 | Geißraute | 10 | 250 3.1 | Hornklee, Schwedenklee, Weißklee, Persischer Klee; Kohlrübe, Futterkohl | 10 | 200 3.2 | Lupinen, Futtererbse, Ackerbohne, Saatwicke | 30 | 1.000 3.2a | Pannonische Wicke, Zottelwicke | 30 | 1.000 3.3 | Gelbklee, Luzernen, Rotklee; Phazelie, Ölrettich | 10 | 300 3.4 | Esparsette | | | - Frucht | 10 | 600 | - Samen | 10 | 400 3.5 | Alexandriner Klee | 10 | 400 3.6 | Inkarnatklee | 10 | 500 4 | Öl- und Faserpflanzen | | 4.1 | Sareptasenf, Schwarzer Senf | 10 | 100 4.2 | Raps, Rübsen | 10 | 200 4.3 | Hanf | 10 | 600 4.4 | Sojabohne | 30 | 1.000 4.4a | Sonnenblume | 25 | 1.000 4.5 | Lein | 10 | 300 4.6 | Mohn | 10 | 50 4.7 | Weißer Senf | 10 | 400 5 | Rüben | | 5.1 | Runkelrübe, Zuckerrübe | 20 | 500 6 | Gemüse *) | | 6.1 | Zwiebel, Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Brokkoli, Weißkohl, Rotkohl, Wirsing, Rosenkohl, Gurke, Fenchel | 10 | 25 (12,5) 6.1a | Winterheckenzwiebel | 20 | 15 6.2 | Porree, Kerbel, Chinakohl, Herbstrübe, Mairübe, Tomate, Aubergine, Feldsalat | 10 | 20 (10 6.2a | Knoblauch | 10 | 20 6.2b | Schnittlauch | 10 | 15 6.3 | Sellerie | 10 | 5 (2,5) 6.4 | Spargel, Mangold, Rote Rübe, Melone | 10 | 100 (50) 6.5 | Paprika | 10 | 40 (20) 6.6 | Endivie, Chicorée, Blattzichorie | 10 | 15 (7,5) 6.6a | Wassermelone, Riesenkürbis | 20 | 250 (125) 6.7 | Gartenkürbis, Ölkürbis, Zucchini | 20 | 150 (75) 6.8 | Möhre, Salat, Petersilie | 10 | 10 (5) 6.9 | Prunkbohne | 30 | 1.000 (500) 6.9a | Dicke Bohne | 30 | 1.000 (500) 6.10 | Buschbohne, Stangenbohne | 30 | 700 (350) 6.11 | Erbse | 30 | 500 (250) 6.12 | Artischocke, Cardy, Rettich, Radieschen, Wurzelzichorie, Industriezichorie | 10 | 50 (25) 6.12a | Rhabarber | 10 | 135 6.13 | Schwarzwurzel | 10 | 30 (15) 6.14 | Spinat | 10 | 75 (37,5) 6.15 | Zuckermais, Puffmais | 20 | 1.000 7 | Saatgutmischungen (außer Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart in Kleinpackungen) | | 7.1 | Saatgutmischungen, die zu mehr als 50 v. H. des Gewichtes aus Saatgut von Getreide, Lupinen, Futtererbsen, Ackerbohne, Wicken, Sojabohne und Sonnenblume bestehen | 25 **) | 750 7.2 | sonstige Saatgutmischungen | 10 | 300 Die Mindestmenge einer Probe beträgt bei pilliertem, inkrustiertem oder granuliertem Saatgut sowie bei Saatgutmischungen, für die pilliertes, inkrustiertes oder granuliertes Saatgut verwendet oder deren Saatgut nach dem Mischen pilliert, inkrustiert oder granuliert worden ist, sowie bei Saatgutträgern 7.500 Körner oder Knäuel. | |
--- *) Die eingeklammerten Zahlen in Spalte 3 beziehen sich auf Hybridsorten. **) Bei Saatgut von Hybridroggen, dem Saatgut von Populationssorten zur Sicherung der Bestäubung beigemischt wird, beträgt das Höchstgewicht einer Partie 35 t. | --- *) Die eingeklammerten Zahlen in Spalte 3 beziehen sich auf Hybridsorten. **) Bei Saatgut von Hybridroggen, dem Saatgut von Populationssorten zur Sicherung der Bestäubung beigemischt wird, beträgt das Höchstgewicht einer Partie 35 t. ***) Bei der Erhöhung des Höchstgewichtes einer Partie auf bis zu 25 Tonnen gilt § 4 Absatz 8 entsprechend. |
Anlage 5 (zu § 29 Absatz 3 und 7 und §§ 31 und 43 Absatz 1a und 2) Angaben auf dem Etikett und dem Einleger | |
1 Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut 1.1 'EG-Norm' 1.2 'Bundesrepublik Deutschland' 1.3 Kennzeichen der Anerkennungsstelle 1.4 Art, bei Festulolium (Festuca spp. x Lolium spp.) die Namen der Arten innerhalb der Gattungen Festuca und Lolium 1) 1.5 Sortenbezeichnung 2)4) 1.6 Kategorie 3) | |
1.7 Anerkennungsnummer: bei Basissaatgut von Hybridsorten von Roggen, das aus einer Mischung der mütterlichen und väterlichen Erbkomponente besteht, ist zusätzlich anzugeben 'Technische Mischung' | 1.7 Anerkennungsnummer: bei Basissaatgut von Hybridsorten von Getreide, das aus einer Mischung der mütterlichen und väterlichen Erbkomponente besteht, ist zusätzlich anzugeben 'Technische Mischung' |
1.8 'Probenahme ...' (Monat, Jahr) 1.9 Erzeugerland 1.10 Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner oder - bei Runkelrübe, Zuckerrübe und Roter Rübe - der Knäuel 1.11 Zusätzliche Angaben 2 Standardsaatgut 2.1 'EG-Norm' 2.2 'Standardsaatgut' 2.3 Name und Anschrift des Kennzeichnenden oder seine Betriebsnummer 2.4 Art 1) 2.5 Sortenbezeichnung 2) 2.6 Bezugsnummer 2.7 Wirtschaftsjahr der Schließung 2.8 2.9 Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner oder - bei Roter Rübe - der Knäuel 2.10 Zusätzliche Angaben 3 Handelssaatgut 3.1 'EG-Norm' 3.2 'Bundesrepublik Deutschland' 3.3 Kennzeichen der Zulassungsstelle 3.4 'Handelssaatgut (nicht der Sorte nach anerkannt)' 3.5 Art 1) 3.6 Zulassungsnummer 3.7 'Probenahme ...' (Monat, Jahr) 3.8 Aufwuchsgebiet 3.9 Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner 3.10 Zusätzliche Angaben 4 Saatgutmischungen 4.1 'Bundesrepublik Deutschland' 4.2 Kennzeichen der Anerkennungsstelle 4.3 'Saatgutmischung für ...' (Verwendungszweck) 4.4 Mischungsnummer 4.5 'Verschließung ...' (Monat, Jahr) 4.6 Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner 4.7 Zusätzliche Angaben 5 Anerkanntes Vorstufensaatgut 5.1 Angaben nach den Nummern 1.2 bis 1.5 und 1.7 bis 1.11 5.2 'Vorstufensaatgut' 6 Nicht anerkanntes Saatgut 6.1 Name der für die Feldbesichtigung zuständigen Behörde 6.2 'Bundesrepublik Deutschland' 6.3 Art 1) 6.4 Sortenbezeichnung; bei Sorten, die nur als Komponenten zur Erzeugung von Hybridsorten verwendet werden, das Wort 'Komponente' 6.5 Kategorie 6.6 Bei Hybridsorten das Wort 'Hybride' 6.7 Kennnummer des Feldes oder der Partie 6.8 Angegebenes Gewicht der Packung 6.9 'Noch nicht anerkanntes Saatgut' 7 Saatgut nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes 7.1 Angaben nach den Nummern 1.2 5), 1.4, 1.10, 4.5 7.2 'Bundessortenamt' 5) 7.3 Genehmigungsnummer des Bundessortenamtes 7.4 vorläufige Bezeichnung der Sorte, ihre Kennnummer und sofern vorhanden in Klammern die vorgeschlagene Sortenbezeichnung 7.5 Angaben nach § 43 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe d 7.6 'Nur für Versuchszwecke' 5) --- 1) Botanische Bezeichnung (ohne Autorennamen) und deutsche Bezeichnung. 2) Bei Saatgut von Gemüsesorten ist der Hinweis nach § 33 Abs. 8 im Anschluss an die Sortenbezeichnung und von dieser durch einen Schrägstrich getrennt anzugeben. Der Hinweis darf nicht auffälliger sein als die Sortenbezeichnung. 3) Bei Zertifiziertem Saatgut zweiter oder dritter Generation sind der Kategoriebezeichnung 'Zertifiziertes Saatgut' die Wörter 'zweiter Generation' oder 'dritter Generation' anzufügen. 4) Bei Zertifiziertem Saatgut erster und zweiter Generation von Sorten von Nacktgerste ist auf dem Etikett zusätzlich der Hinweis 'Mindestkeimfähigkeit 75 %' anzugeben. Bei Saatgut von Zuckermais 'super sweet' ist auf dem Etikett zusätzlich der Hinweis 'Mindestkeimfähigkeit 80 %' anzugeben. 5) Dies gilt nicht für Saatgut von Gemüsearten. |
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