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Abschnitt 4 - Saatgutverordnung (SaatgutV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 08.02.2006 BGBl. I S. 344; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1186
Geltung ab 19.10.2005; FNA: 7822-6-3 Sortenschutz, Saatgut
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Geltung ab 19.10.2005; FNA: 7822-6-3 Sortenschutz, Saatgut
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Abschnitt 4 Handelssaatgut
§ 22 Gestattung des Inverkehrbringens
Handelssaatgut folgender Arten darf nach Zulassung zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden:
- 1.
- Leguminosen:
Esparsette,
Pannonische Wicke; - 2.
- Öl- und Faserpflanzen:
Schwarzer Senf.
§ 23 Anforderungen an die Beschaffenheit
§ 23 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Anforderungen an die Beschaffenheit des Saatgutes ergeben sich aus Anlage 3.
§ 24 Zulassungsverfahren
§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Antrag auf Zulassung ist bei der Anerkennungsstelle zu stellen, in deren Bereich das Saatgut lagert.
(2) Für den Antrag ist ein Vordruck der Anerkennungsstelle zu verwenden.
(3) Im Übrigen gelten für das Verfahren der Zulassung folgende Vorschriften entsprechend:
§ 25 Bescheid
(1) In dem Bescheid über den Antrag auf Zulassung sind anzugeben:
- 1.
- der Name des Antragstellers,
- 2.
- die Art,
- 3.
- das Aufwuchsgebiet,
- 4.
- das Erntejahr,
- 5.
- das angegebene Nettogewicht der Partie, aus der die Probe für die Beschaffenheitsprüfung entnommen worden ist,
- 6.
- im Falle der Zulassung die Zulassungsnummer.
(2) Für die Zulassungsnummer gilt § 14 Abs. 2 entsprechend.
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