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Synopse aller Änderungen des Bundesjagdgesetz am 15.12.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Dezember 2010 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BJagdG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

I. Abschnitt Das Jagdrecht
    § 1 Inhalt des Jagdrechts
    § 2 Tierarten
    § 3 Inhaber des Jagdrechts; Ausübung des Jagdrechts
II. Abschnitt Jagdbezirke und Hegegemeinschaften
    1. Allgemeines
       § 4 Jagdbezirke
       § 5 Gestaltung der Jagdbezirke
       § 6 Befriedete Bezirke; Ruhen der Jagd
    2. Eigenjagdbezirke
       § 7
    3. Gemeinschaftliche Jagdbezirke
       § 8 Zusammensetzung
       § 9 Jagdgenossenschaft
       § 10 Jagdnutzung
    4. Hegegemeinschaften
       § 10a Bildung von Hegegemeinschaften
III. Abschnitt Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts
    § 11 Jagdpacht
    § 12 Anzeige von Jagdpachtverträgen
    § 13 Erlöschen des Jagdpachtvertrages
    § 13a Rechtsstellung der Mitpächter
    § 14 Wechsel des Grundeigentümers
IV. Abschnitt Jagdschein
    § 15 Allgemeines
    § 16 Jugendjagdschein
    § 17 Versagung des Jagdscheines
    § 18 Einziehung des Jagdscheines
    § 18a Mitteilungspflichten
V. Abschnitt Jagdbeschränkungen, Pflichten bei der Jagdausübung und Beunruhigen von Wild
    § 19 Sachliche Verbote
    § 19a Beunruhigen von Wild
    § 20 Örtliche Verbote
    § 21 Abschußregelung
    § 22 Jagd- und Schonzeiten
    § 22a Verhinderung von vermeidbaren Schmerzen oder Leiden des Wildes
VI. Abschnitt Jagdschutz
    § 23 Inhalt des Jagdschutzes
    § 24 Wildseuchen
    § 25 Jagdschutzberechtigte
VII. Abschnitt Wild- und Jagdschaden
    1. Wildschadensverhütung
       § 26 Fernhalten des Wildes
       § 27 Verhinderung übermäßigen Wildschadens
       § 28 Sonstige Beschränkungen in der Hege
    2. Wildschadensersatz
       § 29 Schadensersatzpflicht
       § 30 Wildschaden durch Wild aus Gehege
       § 31 Umfang der Ersatzpflicht
       § 32 Schutzvorrichtungen
    3. Jagdschaden
       § 33 Schadensersatzpflicht
    4. Gemeinsame Vorschriften
       § 34 Geltendmachung des Schadens
       § 35 Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen
VIII. Abschnitt Inverkehrbringen und Schutz von Wild
    § 36 Ermächtigungen
    § 36a (aufgehoben)
IX. Abschnitt Jagdbeirat und Vereinigungen der Jäger
    § 37
X. Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 38 Straftaten
    § 39 Ordnungswidrigkeiten
    § 40 Einziehung
    § 41 Anordnung der Entziehung des Jagdscheines
    § 41a Verbot der Jagdausübung
    § 42 Landesrechtliche Straf- und Bußgeldbestimmungen
XI. Abschnitt Schlußvorschriften
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 43 Ablauf von Jagdpachtverträgen
(Text neue Fassung)

    § 43 (aufgehoben)
    § 44 Sonderregelungen
    § 44a Unberührtheitsklausel
    § 45 (aufgehoben)
    § 46 Inkrafttreten des Gesetzes
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 17 Versagung des Jagdscheines


(1) 1 Der Jagdschein ist zu versagen

1. Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;

2. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;

3. Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2);

vorherige Änderung nächste Änderung

4. Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder können den Abschluß einer Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen.



4. Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder können den Abschluß einer Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen.

2 Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt werden.

(2) Der Jagdschein kann versagt werden

1. Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind;

2. Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind;

3. Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben;

4. Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen haben.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie

1. Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden;

2. mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden;

3. Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

1. a) wegen eines Verbrechens,

b) wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt,

c) wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,

d) wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz

zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind; in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 des Waffengesetzes wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist;

2. wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstabe d genannte Vorschrift verstoßen haben;

3. geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind;

4. trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.

(5) 1 Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen. 2 Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die Frist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen.

(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben.



§ 36 Ermächtigungen


(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies aus Gründen der Hege, zur Bekämpfung von Wilderei und Wildhehlerei, aus wissenschaftlichen Gründen oder zur Verhütung von Gesundheitsschäden durch Fallwild erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über

1. die Anwendung von Ursprungszeichen bei der Verbringung von erlegtem Schalenwild aus dem Erlegungsbezirk und der Verbringung von erlegtem Schalenwild in den Geltungsbereich dieses Gesetzes,

2. den Besitz, den Erwerb, die Ausübung der tatsächlichen Gewalt oder das sonstige Verwenden, die Abgabe, das Feilhalten, die Zucht, den Transport, das Veräußern oder das sonstige Inverkehrbringen von Wild,

3. die Ein-, Durch- und Ausfuhr sowie das sonstige Verbringen von Wild in den, durch den und aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes,

4. die Verpflichtung zur Führung von Wildhandelsbüchern,

5. das Kennzeichnen von Wild.

(2) Die Länder erlassen insbesondere Vorschriften über

1. die behördliche Überwachung des gewerbsmäßigen Ankaufs, Verkaufs und Tausches sowie der gewerbsmäßigen Verarbeitung von Wildbret und die behördliche Überwachung der Wildhandelsbücher,

2. das Aufnehmen, die Pflege und die Aufzucht verletzten oder kranken Wildes und dessen Verbleib.

(3) Die Vorschriften nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 Nr. 2 können sich auch auf Eier oder sonstige Entwicklungsformen des Wildes, auf totes Wild, auf Teile des Wildes sowie auf die Nester und die aus Wild gewonnenen Erzeugnisse erstrecken.

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(4) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie; Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 3 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 bedürfen, soweit sie Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Artenschutzes oder Verpflichtungen aus internationalen Artenschutzübereinkommen zu beachten haben, des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.



(4) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie; Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 3 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 bedürfen, soweit sie Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet des Artenschutzes oder Verpflichtungen aus internationalen Artenschutzübereinkommen zu beachten haben, des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr sowie bei dem sonstigen Verbringen von Wild mit. Das Bundesministerium der Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach Satz 1; er kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung von Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vorsehen. Das Bundesministerium gibt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger die Zollstellen bekannt, bei denen Wild zur Ein-, Durch- und Ausfuhr sowie zum sonstigen Verbringen abgefertigt wird, wenn die Ein-, Durch- und Ausfuhr sowie das sonstige Verbringen durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 3 geregelt ist.



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§ 43 Ablauf von Jagdpachtverträgen




§ 43 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Als Jahr der Beendigung des Krieges im Sinne der Verordnung über die Fortdauer von Jagdpachtverträgen und über die Mitgliedschaft aktiver Wehrmachtangehöriger bei der Deutschen Jägerschaft während des Krieges vom 19. Februar 1940 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 10. Februar 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 96) gilt das Jahr 1945. Verpächter und Pächter, die auf Grund dieser Verordnung einen Jagdpachtvertrag bis zu einem späteren Zeitpunkt als dem 31. März 1946 als fortdauernd behandelt haben, können sich für die Zeit bis zum Ende des Jagdjahres, in das dieser Zeitpunkt fällt, spätestens jedoch bis zum 31. März 1953, auf den Ablauf des Vertrages nicht berufen.