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§ 36 - Bundesjagdgesetz (BJagdG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 29.09.1976 BGBl. I S. 2849; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
Geltung ab 01.04.1977; FNA: 792-1 Jagdwesen
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Geltung ab 01.04.1977; FNA: 792-1 Jagdwesen
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§ 36 Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies aus Gründen der Hege, zur Bekämpfung von Wilderei und Wildhehlerei, aus wissenschaftlichen Gründen oder zur Verhütung von Gesundheitsschäden durch Fallwild erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über
- 1.
- die Anwendung von Ursprungszeichen bei der Verbringung von erlegtem Schalenwild aus dem Erlegungsbezirk und der Verbringung von erlegtem Schalenwild in den Geltungsbereich dieses Gesetzes,
- 2.
- den Besitz von
- a)
- Wild, das nach Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union aus Gründen des Erhalts der Arten streng oder besonders geschützt oder von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu schützen ist, oder
- b)
- sonstigem Wild,
- 2a.
- den gewerbsmäßigen Ankauf, Verkauf oder Tausch von
- a)
- Wild, das nach Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union aus Gründen des Erhalts der Arten streng oder besonders geschützt oder von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu schützen ist, oder
- b)
- sonstigem Wild,
- 2b.
- den sonstigen Erwerb, die Ausübung der tatsächlichen Gewalt oder das sonstige Verwenden, die Abgabe, das Anbieten zum Verkauf oder den Tausch, die Zucht, die Beförderung, das Veräußern oder das sonstige Inverkehrbringen von Wild,
- 3.
- die Ein-, Durch- und Ausfuhr sowie das sonstige Verbringen von Wild in den, durch den und aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes,
- 4.
- die Verpflichtung zur Führung von Wildhandelsbüchern,
- 5.
- das Kennzeichnen von Wild.
(2) Die Länder erlassen insbesondere Vorschriften über
- 1.
- die behördliche Überwachung des gewerbsmäßigen Ankaufs, Verkaufs und Tausches sowie der gewerbsmäßigen Verarbeitung von Wildbret und die behördliche Überwachung der Wildhandelsbücher,
- 2.
- das Aufnehmen, die Pflege und die Aufzucht verletzten oder kranken Wildes und dessen Verbleib.
(3) Die Vorschriften nach Absatz 1 Nummer 2, 2a, 2b und 3 und Absatz 2 Nr. 2 können sich auch auf Eier oder sonstige Entwicklungsformen des Wildes, auf totes Wild, auf Teile des Wildes sowie auf die Nester und die aus Wild gewonnenen Erzeugnisse erstrecken.
(4) 1Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie; Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 3 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen. 2Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 bedürfen, soweit sie Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet des Artenschutzes oder Verpflichtungen aus internationalen Artenschutzübereinkommen zu beachten haben, des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
(5) 1Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr sowie bei dem sonstigen Verbringen von Wild mit. 2Das Bundesministerium der Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach Satz 1; er kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung von Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vorsehen. 3Das Bundesministerium gibt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger die Zollstellen bekannt, bei denen Wild zur Ein-, Durch- und Ausfuhr sowie zum sonstigen Verbringen abgefertigt wird, wenn die Ein-, Durch- und Ausfuhr sowie das sonstige Verbringen durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 3 geregelt ist.
Text in der Fassung des Artikels 291 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020
Frühere Fassungen von § 36 Bundesjagdgesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 36 Bundesjagdgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 BJagdG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BJagdG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 38a BJagdG Strafvorschriften (vom 10.11.2016)
... bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 1 Nummer 2a Buchstabe a, auch in Verbindung mit Absatz 3, oder einer vollziehbaren ... bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Absatz 3, oder einer vollziehbaren Anordnung ... Absatzes 1 leichtfertig nicht, dass sich die Handlung auf Wild einer Art bezieht, die in § 36 Absatz 1 Nummer 2a Buchstabe a genannt ist, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ... Absatzes 2 leichtfertig nicht, dass sich die Handlung auf Wild einer Art bezieht, die in § 36 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a genannt ist, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr ...
§ 39 BJagdG Ordnungswidrigkeiten (vom 10.11.2016)
... der Wildseuche nicht Folge leistet (§ 24); 5. einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe b, auch in Verbindung mit Absatz 3, Nummer 2a Buchstabe b, auch in ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)Artikel 1 G. v. 16.02.2005 BGBl. I S. 258, 896; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 95
Bundeswildschutzverordnung (BWildSchV)V. v. 25.10.1985 BGBl. I S. 2040; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.06.2018 BGBl. I S. 1159
Sonstige
Verordnung zur Änderung der BundeswildschutzverordnungV. v. 28.06.2018 BGBl. I S. 1159
Zitat in folgenden Normen
Bundeswildschutzverordnung (BWildSchV)
V. v. 25.10.1985 BGBl. I S. 2040; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.06.2018 BGBl. I S. 1159
§ 2 BWildSchV Verbote (vom 18.07.2018)
... Aneignungsrecht des Jagdausübungsberechtigten sowie Vorschriften der Länder nach § 36 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesjagdgesetzes über das Aufnehmen, die Pflege und die Aufzucht verletzten oder kranken Wildes und dessen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 291 11. ZustAnpV Änderung des Bundesjagdgesetzes
... In § 36 Absatz 4 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch ...
Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes
G. v. 01.11.2016 BGBl. I S. 2451
Artikel 1 1. BJagdGÄndG
... sind, sowie mit automatischen Waffen auf Wild zu schießen;". 2. In § 36 Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 2 und 3" durch die Wörter ... 38a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 36 Absatz 1 Nummer 2a Buchstabe a" durch die Wörter „§ 36 Absatz 1 Nummer 2a ... „§ 36 Absatz 1 Nummer 2a Buchstabe a" durch die Wörter „§ 36 Absatz 1 Nummer 2a Buchstabe a, auch in Verbindung mit Absatz 3," ersetzt. b) In ... mit Absatz 3," ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 36 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a" durch die Wörter „§ 36 Absatz 1 Nummer 2 ... „§ 36 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a" durch die Wörter „§ 36 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Absatz 3," ersetzt. 4. In ... ersetzt. 4. In § 39 Absatz 2 Nummer 5 werden die Wörter „§ 36 Absatz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe b, Nummer 2a Buchstabe b, Nummer 2b bis 4 oder Nummer 5, Absatz 2 ... b, Nummer 2b bis 4 oder Nummer 5, Absatz 2 oder Absatz 5" durch die Wörter „§ 36 Absatz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe b, auch in Verbindung mit Absatz 3, Nummer 2a Buchstabe b, auch in ...
Fünfundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2557
Artikel 3 45. StrÄndG Änderung des Bundesjagdgesetzes
... und nach den in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG" ersetzt. 3. § 36 Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2 bis 2b ersetzt: „2. den ... bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 1 Nummer 2a Buchstabe a oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen ... bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen ... Absatzes 1 leichtfertig nicht, dass sich die Handlung auf Wild einer Art bezieht, die in § 36 Absatz 1 Nummer 2a Buchstabe a genannt ist, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ... Absatzes 2 leichtfertig nicht, dass sich die Handlung auf Wild einer Art bezieht, die in § 36 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a genannt ist, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr ... Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5. einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe b, Nummer 2a Buchstabe b, Nummer 2b bis 4 oder Nummer 5, Absatz 2 ...
Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Artikel 38 BMELV-EUAnpG Änderung des Bundesjagdgesetzes
... durch die Wörter „Europäischen Union" ersetzt. 2. In § 36 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „des Rates oder der Kommission der Europäischen ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 215 9. ZustAnpV Bundesjagdgesetz
... Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt. 2. In § 36 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz werden die Wörter Wirtschaft und Arbeit" durch die ...
Verordnung zur Änderung der Bundeswildschutzverordnung
V. v. 28.06.2018 BGBl. I S. 1159
Artikel 1 BWildSchVÄndV
... Das Aneignungsrecht des Jagdausübungsberechtigten sowie Vorschriften der Länder nach § 36 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesjagdgesetzes über das Aufnehmen, die Pflege und die Aufzucht verletzten oder kranken Wildes und dessen ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 422 10. ZustAnpV Änderung des Bundesjagdgesetzes
... durch die Wörter „Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt. 2. § 36 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ...
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