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§ 4 - Bundesjagdgesetz (BJagdG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 29.09.1976 BGBl. I S. 2849; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
Geltung ab 01.04.1977; FNA: 792-1 Jagdwesen
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§ 4 Jagdbezirke



Jagdbezirke, in denen die Jagd ausgeübt werden darf, sind entweder Eigenjagdbezirke (§ 7) oder gemeinschaftliche Jagdbezirke (§ 8).

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Zitierungen von § 4 Bundesjagdgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BJagdG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BJagdG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BJagdG Inhaber des Jagdrechts; Ausübung des Jagdrechts
... zu. (3) Das Jagdrecht darf nur in Jagdbezirken nach Maßgabe der §§ 4ff . ausgeübt ...