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§ 4
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§ 4 - Bundesjagdgesetz (BJagdG
k.a.Abk.
)
neugefasst durch B. v. 29.09.1976
BGBl. I S. 2849
; zuletzt geändert durch
Artikel 7
G. v. 25.10.2024
BGBl. 2024 I Nr. 332
Geltung ab 01.04.1977; FNA: 792-1
Jagdwesen
20 weitere Fassungen
|
wird in 65 Vorschriften zitiert
II. Abschnitt Jagdbezirke und Hegegemeinschaften
1. Allgemeines
§ 3
←
→
§ 5
§ 4 Jagdbezirke
§ 4 wird in
1 Vorschrift zitiert
Jagdbezirke, in denen die Jagd ausgeübt werden darf, sind entweder Eigenjagdbezirke (§
7
) oder gemeinschaftliche Jagdbezirke (§
8
).
§ 3
←
→
§ 5
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Zitierungen von
§ 4 Bundesjagdgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BJagdG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BJagdG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 3 BJagdG Inhaber des Jagdrechts; Ausübung des Jagdrechts
... zu. (3) Das Jagdrecht darf nur in Jagdbezirken nach Maßgabe der §§
4ff
. ausgeübt ...
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