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§ 10 - Bundesjagdgesetz (BJagdG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 29.09.1976 BGBl. I S. 2849; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
Geltung ab 01.04.1977; FNA: 792-1 Jagdwesen
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§ 10 Jagdnutzung



(1) 1Die Jagdgenossenschaft nutzt die Jagd in der Regel durch Verpachtung. 2Sie kann die Verpachtung auf den Kreis der Jagdgenossen beschränken.

(2) 1Die Jagdgenossenschaft kann die Jagd für eigene Rechnung durch angestellte Jäger ausüben lassen. 2Mit Zustimmung der zuständigen Behörde kann sie die Jagd ruhen lassen.

(3) 1Die Jagdgenossenschaft beschließt über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung. 2Beschließt die Jagdgenossenschaft, den Ertrag nicht an die Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhaltes ihrer beteiligten Grundstücke zu verteilen, so kann jeder Jagdgenosse, der dem Beschluß nicht zugestimmt hat, die Auszahlung seines Anteils verlangen. 3Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen einem Monat nach der Bekanntmachung der Beschlußfassung schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Jagdvorstandes geltend gemacht wird.


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abweichendes Landesrecht Sachsen siehe B. v. 19. April 2013 (BGBl. I S. 822)
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abweichendes Landesrecht Sachsen-Anhalt siehe B. v. 29. September 2011 (BGBl. I S. 1943)





 

Frühere Fassungen von § 10 Bundesjagdgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2012 (19.04.2013)Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Sachsen)
vom 19.04.2013 BGBl. I S. 822
aktuell vorher 01.02.2011 (29.09.2011)Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Sachsen-Anhalt)
vom 29.09.2011 BGBl. I S. 1943
aktuellvor 01.02.2011 (29.09.2011)früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 Bundesjagdgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 BJagdG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BJagdG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Sachsen)
B. v. 19.04.2013 BGBl. I S. 822
Bekanntmachung LRAbwBek
... 3 des Grundgesetzes d) 1. September 2012 § 10 Absatz 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. ... 3 des Grundgesetzes d) 1. September 2012 § 10 Absatz 2 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. ...

Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Sachsen-Anhalt)
B. v. 29.09.2011 BGBl. I S. 1943
Bekanntmachung LRAbwBek
... der Abweichung d) Tag des Inkrafttretens § 10 Absatz 3 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Septem- ber ...