Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 13 - Bundesjagdgesetz (BJagdG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 29.09.1976 BGBl. I S. 2849; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
Geltung ab 01.04.1977; FNA: 792-1 Jagdwesen
|

§ 13 Erlöschen des Jagdpachtvertrages



Der Jagdpachtvertrag erlischt, wenn dem Pächter der Jagdschein unanfechtbar entzogen worden ist. Er erlischt auch dann, wenn die Gültigkeitsdauer des Jagdscheines abgelaufen ist und entweder die zuständige Behörde die Erteilung eines neuen Jagdscheines unanfechtbar abgelehnt hat oder der Pächter die Voraussetzungen für die Erteilung eines neuen Jagdscheines nicht fristgemäß erfüllt. Der Pächter hat dem Verpächter den aus der Beendigung des Pachtvertrages entstehenden Schaden zu ersetzen, wenn ihn ein Verschulden trifft.

Anzeige