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§ 16 - Bundesjagdgesetz (BJagdG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 29.09.1976 BGBl. I S. 2849; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
Geltung ab 01.04.1977; FNA: 792-1 Jagdwesen
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Geltung ab 01.04.1977; FNA: 792-1 Jagdwesen
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§ 16 Jugendjagdschein
§ 16 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Personen, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht achtzehn Jahre alt sind, darf nur ein Jugendjagdschein erteilt werden.
(2) Der Jugendjagdschein berechtigt nur zur Ausübung der Jagd in Begleitung des Erziehungsberechtigten oder einer von dem Erziehungsberechtigten schriftlich beauftragten Aufsichtsperson; die Begleitperson muß jagdlich erfahren sein.
(3) Der Jugendjagdschein berechtigt nicht zur Teilnahme an Gesellschaftsjagden.
(4) Im übrigen gilt § 15 entsprechend.
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Zitierungen von § 16 Bundesjagdgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 BJagdG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BJagdG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 BJagdG Einziehung des Jagdscheines
... den Fällen, in denen nur ein Jugendjagdschein hätte erteilt werden dürfen (§ 16 ), sowie im Falle der Entziehung gemäß § 41 verpflichtet, in den Fällen des ...
§ 18a BJagdG Mitteilungspflichten (vom 31.10.2024)
... erstmalige Erteilung oder Verlängerung einer Erlaubnis nach den §§ 15 und 16 , das Ergebnis von Überprüfungen nach § 17 sowie Maßnahmen nach den ...
§ 39 BJagdG Ordnungswidrigkeiten (vom 10.11.2016)
... 4. als Inhaber eines Jugendjagdscheines ohne Begleitperson die Jagd ausübt (§ 16 ); 5. den Vorschriften des § 19 Abs. 1 Nr. 3 bis 9, 11 bis 14, 16 bis 18, § ...
Zitat in folgenden Normen
Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG)
G. v. 11.10.2002 BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 426
Artikel 15 WaffRNeuRegG Änderung des Bundesjagdgesetzes
... Die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis nach den §§ 15 und 16 , das Ergebnis von Überprüfungen nach § 17 sowie Maßnahmen nach den ...
Waffengesetz (WaffG)
Artikel 1 G. v. 11.10.2002 BGBl. I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
§ 13 WaffG Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen und Schießen zu Jagdzwecken (vom 20.02.2020)
... vorsieht. (7) Inhabern eines Jugendjagdscheines im Sinne von § 16 des Bundesjagdgesetzes wird eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Revierjäger-Ausbildungsverordnung (RevjAusbV)
V. v. 26.04.1982 BGBl. I S. 554; aufgehoben durch § 8 V. v. 18.05.2010 BGBl. I S. 631, 795
§ 10 RevjAusbV Ausbildungsverordnung und Jagdschein
... der Ausbildung noch keinen Jagdschein besitzt, hat den in § 15 Abs. 1 Satz 1 oder § 16 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes vorgeschriebenen Jagdschein in ...
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