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§ 20 - Bundesjagdgesetz (BJagdG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 29.09.1976 BGBl. I S. 2849; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
Geltung ab 01.04.1977; FNA: 792-1 Jagdwesen
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Geltung ab 01.04.1977; FNA: 792-1 Jagdwesen
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§ 20 Örtliche Verbote
§ 20 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) An Orten, an denen die Jagd nach den Umständen des einzelnen Falles die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit stören oder das Leben von Menschen gefährden würde, darf nicht gejagt werden.
(2) Die Ausübung der Jagd in Naturschutz- und Wildschutzgebieten sowie in National- und Wildparken wird durch die Länder geregelt.
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Zitierungen von § 20 Bundesjagdgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 BJagdG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BJagdG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 39 BJagdG Ordnungswidrigkeiten (vom 10.11.2016)
... den Vorschriften des § 19 Abs. 1 Nr. 3 bis 9, 11 bis 14, 16 bis 18, § 19a oder § 20 Abs. 1 zuwiderhandelt; 6. zum Verscheuchen des Wildes Mittel anwendet, durch die Wild ...
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