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§ 21 - Bundesjagdgesetz (BJagdG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 29.09.1976 BGBl. I S. 2849; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
Geltung ab 01.04.1977; FNA: 792-1 Jagdwesen
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Geltung ab 01.04.1977; FNA: 792-1 Jagdwesen
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§ 21 Abschußregelung
(1) 1Der Abschuß des Wildes ist so zu regeln, daß die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. 2Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschußregelung dazu beitragen, daß ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint.
(2) 1Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) sowie Auer-, Birk- und Rackelwild dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes erlegt werden, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 37) zu bestätigen oder festzusetzen ist. 2Seehunde dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes bejagt werden, der jährlich nach näherer Bestimmung der Länder für das Küstenmeer oder Teile davon auf Grund von Bestandsermittlungen aufzustellen ist. 3In gemeinschaftlichen Jagdbezirken ist der Abschußplan vom Jagdausübungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand aufzustellen. 4Innerhalb von Hegegemeinschaften sind die Abschußpläne im Einvernehmen mit den Jagdvorständen der Jagdgenossenschaften und den Inhabern der Eigenjagdbezirke aufzustellen, die der Hegegemeinschaft angehören. 5Das Nähere bestimmt die Landesgesetzgebung. 6Der Abschußplan für Schalenwild muß erfüllt werden. 7Die Länder treffen Bestimmungen, nach denen die Erfüllung des Abschußplanes durch ein Abschußmeldeverfahren überwacht und erzwungen werden kann; sie können den körperlichen Nachweis der Erfüllung des Abschußplanes verlangen.
(3) Der Abschuß von Wild, dessen Bestand bedroht erscheint, kann in bestimmten Bezirken oder in bestimmten Revieren dauernd oder zeitweise gänzlich verboten werden.
(4) Den Abschuß in den Staatsforsten regeln die Länder.
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- Anm.
- d. Red.:
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- abweichendes Landesrecht Baden-Württemberg siehe B. v. 16. Juni 2008 (BGBl. I S. 1008)
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- abweichendes Landesrecht Nordrhein-Westfalen siehe B. v. 17. März 2009 (BGBl. I S. 500)
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- abweichendes Landesrecht Sachsen siehe B. v. 19. April 2013 (BGBl. I S. 822)
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- abweichendes Landesrecht Sachsen-Anhalt siehe B. v. 29. September 2011 (BGBl. I S. 1943)
Text in der Fassung der Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Sachsen) B. v. 19. April 2013 BGBl. I S. 822 m.W.v. 1. September 2012
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Frühere Fassungen von § 21 Bundesjagdgesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.09.2012 (19.04.2013) | Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Sachsen) vom 19.04.2013 BGBl. I S. 822 |
aktuell vorher | 01.02.2011 (29.09.2011) | Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Sachsen-Anhalt) vom 29.09.2011 BGBl. I S. 1943 |
aktuell vorher | 11.11.2008 (17.03.2009) | Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Nordrhein-Westfalen) vom 17.03.2009 BGBl. I S. 500 |
aktuell vorher | 01.04.2007 (16.06.2008) | Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Baden-Württemberg) vom 16.06.2008 BGBl. I S. 1008 |
aktuell | vor 01.04.2007 (16.06.2008) | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 21 Bundesjagdgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 BJagdG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BJagdG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 38 BJagdG Strafvorschriften (vom 13.06.2012)
... oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Abs. 3 zuwiderhandelt, 2. entgegen § 22 Abs. 2 Satz 1 Wild nicht mit der Jagd ...
§ 39 BJagdG Ordnungswidrigkeiten (vom 10.11.2016)
... werden darf, erlegt, bevor der Abschußplan bestätigt oder festgesetzt ist (§ 21 Abs. 2 Satz 1), oder wer den Abschußplan überschreitet; 3a. entgegen § ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Baden-Württemberg)
B. v. 16.06.2008 BGBl. I S. 1008
Bekanntmachung LRAbwBek
... der Abweichung d) Tag des Inkrafttretens § 21 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Sep- tember 1976 ...
Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Nordrhein-Westfalen)
B. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 500
Bekanntmachung LRAbwBek
... der Abweichung d) Tag des Inkrafttretens § 21 Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Septem- ber ...
Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Sachsen)
B. v. 19.04.2013 BGBl. I S. 822
Bekanntmachung LRAbwBek
... 3 des Grundgesetzes d) 1. September 2012 § 21 Absatz 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. ... 3 des Grundgesetzes d) 1. September 2012 § 21 Absatz 2 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. ... 3 des Grundgesetzes d) 1. September 2012 § 21 Absatz 2 Satz 4 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. ...
Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Sachsen-Anhalt)
B. v. 29.09.2011 BGBl. I S. 1943
Bekanntmachung LRAbwBek
... Satz 3 des Grundgesetzes d) 1. Februar 2011 § 21 Absatz 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. ... Satz 3 des Grundgesetzes d) 1. Februar 2011 § 21 Absatz 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. ...
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