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§ 22 - Bundesjagdgesetz (BJagdG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 29.09.1976 BGBl. I S. 2849; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
Geltung ab 01.04.1977; FNA: 792-1 Jagdwesen
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Geltung ab 01.04.1977; FNA: 792-1 Jagdwesen
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§ 22 Jagd- und Schonzeiten
(1) 1Nach den in § 1 Abs. 2 bestimmten Grundsätzen der Hege bestimmt das Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Zeiten, in denen die Jagd auf Wild ausgeübt werden darf (Jagdzeiten). 2Außerhalb der Jagdzeiten ist Wild mit der Jagd zu verschonen (Schonzeiten). 3Die Länder können die Jagdzeiten abkürzen oder aufheben; sie können die Schonzeiten für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke aus besonderen Gründen, insbesondere aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung und Landeskultur, zur Beseitigung kranken oder kümmernden Wildes, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken, bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder der Wildhege aufheben. 4Für den Lebendfang von Wild können die Länder in Einzelfällen Ausnahmen von Satz 2 zulassen. *)
(2) 1Wild, für das eine Jagdzeit nicht festgesetzt ist, ist während des ganzen Jahres mit der Jagd zu verschonen. 2Die Länder können bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder bei schwerer Schädigung der Landeskultur Jagdzeiten festsetzen oder in Einzelfällen zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken Ausnahmen zulassen.
(3) Aus Gründen der Landeskultur können Schonzeiten für Wild gänzlich versagt werden (Wild ohne Schonzeit).
(4) 1In den Setz- und Brutzeiten dürfen bis zum Selbständigwerden der Jungtiere die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere, auch die von Wild ohne Schonzeit, nicht bejagt werden. 2Die Länder können für Schwarzwild, Wildkaninchen, Fuchs, Ringel- und Türkentaube, Silber- und Lachmöwe sowie für nach Landesrecht dem Jagdrecht unterliegende Tierarten aus den in Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 genannten Gründen sowie zur Bekämpfung von Tierseuchen Ausnahmen bestimmen. 3Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall das Aushorsten von Nestlingen und Ästlingen der Habichte für Beizzwecke aus den in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/147/EG genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Maßgaben genehmigen. 4Das Ausnehmen der Gelege von Federwild ist verboten. 5Die Länder können zulassen, daß Gelege in Einzelfällen zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken oder für Zwecke der Aufzucht ausgenommen werden. 6Die Länder können ferner das Sammeln der Eier von Ringel- und Türkentauben sowie von Silber- und Lachmöwen aus den in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Maßgaben erlauben.
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- *)
- Anm. d. Red.:
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- abweichendes Landesrecht Nordrhein-Westfalen, siehe Bekanntmachung vom 2. Juli 2015 (BGBl. I S. 1040)
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- abweichendes Landesrecht Sachsen-Anhalt, siehe Bekanntmachung vom 29. September 2011 (BGBl. I S. 1943)
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Bundesjagdgesetzes und des Erneuerbare-Energien-Gesetzes G. v. 14. November 2018 BGBl. I S. 1850 m.W.v. 21. November 2018
Frühere Fassungen von § 22 Bundesjagdgesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 21.11.2018 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Bundesjagdgesetzes und des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 14.11.2018 BGBl. I S. 1850 |
aktuell vorher | 29.05.2015 (02.07.2015) | Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Nordrhein-Westfalen) vom 02.07.2015 BGBl. I S. 1040 |
aktuell vorher | 13.06.2012 | Artikel 3 Fünfundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt vom 06.12.2011 BGBl. I S. 2557 |
aktuell vorher | 01.02.2011 (29.09.2011) | Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Sachsen-Anhalt) vom 29.09.2011 BGBl. I S. 1943 |
aktuell | vor 01.02.2011 (29.09.2011) | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 22 Bundesjagdgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 BJagdG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BJagdG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 28a BJagdG Invasive Arten (vom 15.03.2018)
... nach § 40a des Bundesnaturschutzgesetzes festgelegt worden sind, nicht anzuwenden; § 22 Absatz 4 Satz 1 und 2 gilt ...
§ 38 BJagdG Strafvorschriften (vom 13.06.2012)
... einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Abs. 3 zuwiderhandelt, 2. entgegen § 22 Abs. 2 Satz 1 Wild nicht mit der Jagd verschont oder 3. entgegen § 22 Abs. 4 Satz ... § 22 Abs. 2 Satz 1 Wild nicht mit der Jagd verschont oder 3. entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 ein Elterntier bejagt. (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ...
§ 39 BJagdG Ordnungswidrigkeiten (vom 10.11.2016)
... Abs. 2 Satz 1), oder wer den Abschußplan überschreitet; 3a. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2 Wild nicht mit der Jagd verschont; 4. als Jagdausübungsberechtigter ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Verordnung über die JagdzeitenV. v. 02.04.1977 BGBl. I S. 531; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 07.03.2018 BGBl. I S. 226
Sonstige
Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung und der Verordnung über die JagdzeitenV. v. 07.03.2018 BGBl. I S. 226
Zitat in folgenden Normen
Verordnung über die Jagdzeiten
V. v. 02.04.1977 BGBl. I S. 531; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 07.03.2018 BGBl. I S. 226
§ 1 JagdzeitV (vom 14.03.2018)
... 1. Oktober bis 10. Februar (2) Vorbehaltlich der Bestimmungen des § 22 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes darf die Jagd das ganze Jahr ausgeübt werden auf Schwarzwild, Wildkaninchen und Füchse. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2557
Artikel 3 45. StrÄndG Änderung des Bundesjagdgesetzes
... und nach den in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG" ersetzt. 2. § 22 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 3 werden die Wörter ...
Gesetz zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Bundesjagdgesetzes und des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
G. v. 14.11.2018 BGBl. I S. 1850
Artikel 2 TierGesGuaÄndG Änderung des Bundesjagdgesetzes
... § 22 Absatz 4 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch ...
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten
G. v. 08.09.2017 BGBl. I S. 3370
Artikel 3 EU/1143/2014-DG Änderung des Bundesjagdgesetzes
... nach § 40a des Bundesnaturschutzgesetzes festgelegt worden sind, nicht anzuwenden; § 22 Absatz 4 Satz 1 und 2 gilt ...
Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Nordrhein-Westfalen)
B. v. 02.07.2015 BGBl. I S. 1040
Bekanntmachung LRAbwBek
... der Abweichung d) Tag des Inkrafttretens § 22 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Sep- tember ...
Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Sachsen-Anhalt)
B. v. 29.09.2011 BGBl. I S. 1943
Bekanntmachung LRAbwBek
... Satz 3 des Grundgesetzes d) 1. Februar 2011 § 22 Absatz 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. ...
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