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§ 26 - Bundesjagdgesetz (BJagdG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 29.09.1976 BGBl. I S. 2849; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
Geltung ab 01.04.1977; FNA: 792-1 Jagdwesen
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§ 26 Fernhalten des Wildes



Der Jagdausübungsberechtigte sowie der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes sind berechtigt, zur Verhütung von Wildschäden das Wild von den Grundstücken abzuhalten oder zu verscheuchen. Der Jagdausübungsberechtigte darf dabei das Grundstück nicht beschädigen, der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte darf das Wild weder gefährden noch verletzen.

 
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Zitierungen von § 26 Bundesjagdgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 BJagdG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BJagdG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 39 BJagdG Ordnungswidrigkeiten (vom 10.11.2016)
... Verscheuchen des Wildes Mittel anwendet, durch die Wild verletzt oder gefährdet wird (§ 26 ); 7. einer Vorschrift des § 28 Abs. 1 bis 3 über das Hegen, Aussetzen und ...