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§ 28 - Bundesjagdgesetz (BJagdG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 29.09.1976 BGBl. I S. 2849; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
Geltung ab 01.04.1977; FNA: 792-1 Jagdwesen
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Geltung ab 01.04.1977; FNA: 792-1 Jagdwesen
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§ 28 Sonstige Beschränkungen in der Hege
(1) Schwarzwild darf nur in solchen Einfriedigungen gehegt werden, die ein Ausbrechen des Schwarzwildes verhüten.
(2) Das Aussetzen von Schwarzwild und Wildkaninchen ist verboten.
(3) Das Aussetzen oder das Ansiedeln fremder Tiere in der freien Natur ist nur mit schriftlicher Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle zulässig.
(4) Das Hegen oder Aussetzen weiterer Tierarten kann durch die Länder beschränkt oder verboten werden.
(5) Die Länder können die Fütterung von Wild untersagen oder von einer Genehmigung abhängig machen.
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- Anm.
- d. Red.: abweichendes Landesrecht Sachsen-Anhalt, siehe Bekanntmachung vom 29. September 2011 (BGBl. I S. 1943)
Text in der Fassung der Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Sachsen-Anhalt) B. v. 29. September 2011 BGBl. I S. 1943 m.W.v. 1. Februar 2011
Frühere Fassungen von § 28 Bundesjagdgesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.02.2011 (29.09.2011) | Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Sachsen-Anhalt) vom 29.09.2011 BGBl. I S. 1943 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 28 Bundesjagdgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 BJagdG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BJagdG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 39 BJagdG Ordnungswidrigkeiten (vom 10.11.2016)
... die Wild verletzt oder gefährdet wird (§ 26); 7. einer Vorschrift des § 28 Abs. 1 bis 3 über das Hegen, Aussetzen und Ansiedeln zuwiderhandelt; 8. den ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten
G. v. 08.09.2017 BGBl. I S. 3370
Artikel 3 EU/1143/2014-DG Änderung des Bundesjagdgesetzes
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Zeile zu § 28 folgende neue Zeile eingefügt: „§ 28a Invasive Arten". ... neue Zeile eingefügt: „§ 28a Invasive Arten". 2. Nach § 28 wird folgender neuer § 28a eingefügt: „§ 28a Invasive Arten ...
Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Sachsen-Anhalt)
B. v. 29.09.2011 BGBl. I S. 1943
Bekanntmachung LRAbwBek
... Satz 3 des Grundgesetzes d) 1. Februar 2011 § 28 Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Septem- ber ...
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