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§ 33 - Bundesjagdgesetz (BJagdG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 29.09.1976 BGBl. I S. 2849; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
Geltung ab 01.04.1977; FNA: 792-1 Jagdwesen
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Geltung ab 01.04.1977; FNA: 792-1 Jagdwesen
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§ 33 Schadensersatzpflicht
§ 33 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Wer die Jagd ausübt, hat dabei die berechtigten Interessen der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten zu beachten, insbesondere besäte Felder und nicht abgemähte Wiesen tunlichst zu schonen. Die Ausübung der Treibjagd auf Feldern, die mit reifender Halm- oder Samenfrucht oder mit Tabak bestanden sind, ist verboten; die Suchjagd ist nur insoweit zulässig, als sie ohne Schaden für die reifenden Früchte durchgeführt werden kann.
(2) Der Jagdausübungsberechtigte haftet dem Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten für jeden aus mißbräuchlicher Jagdausübung entstehenden Schaden; er haftet auch für den Jagdschaden, der durch einen von ihm bestellten Jagdaufseher oder durch einen Jagdgast angerichtet wird.
Zitierungen von § 33 Bundesjagdgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 BJagdG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BJagdG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 39 BJagdG Ordnungswidrigkeiten (vom 10.11.2016)
... das Hegen, Aussetzen und Ansiedeln zuwiderhandelt; 8. den Vorschriften des § 33 Abs. 1 zuwiderhandelt und dadurch Jagdschaden anrichtet; 9. den Jagdschein auf ...
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