Tools:
Update via:
§ 38 - Bundesjagdgesetz (BJagdG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 29.09.1976 BGBl. I S. 2849; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
Geltung ab 01.04.1977; FNA: 792-1 Jagdwesen
|
Geltung ab 01.04.1977; FNA: 792-1 Jagdwesen
|
§ 38 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Abs. 3 zuwiderhandelt,
- 2.
- entgegen § 22 Abs. 2 Satz 1 Wild nicht mit der Jagd verschont oder
- 3.
- entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 ein Elterntier bejagt.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Text in der Fassung des Artikels 3 Fünfundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt G. v. 6. Dezember 2011 BGBl. I S. 2557 m.W.v. 13. Juni 2012
Frühere Fassungen von § 38 Bundesjagdgesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 13.06.2012 | Artikel 3 Fünfundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt vom 06.12.2011 BGBl. I S. 2557 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 38 Bundesjagdgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 BJagdG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BJagdG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 40 BJagdG Einziehung
... Ist eine Straftat nach § 38 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 oder Abs. 2 Nr. 2 bis 3a oder 5 begangen ...
§ 41 BJagdG Anordnung der Entziehung des Jagdscheines (vom 30.05.2017)
... Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat 1. nach § 38 dieses Gesetzes, 2. nach den §§ 113 bis 115, 223 bis 227, 231, 239, 240 des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2557
Artikel 3 45. StrÄndG Änderung des Bundesjagdgesetzes
... das Veräußern oder das sonstige Inverkehrbringen von Wild,". 4. § 38 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 38 Strafvorschriften". b) In Absatz 2 werden die Wörter „Freiheitsstrafe ... „Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe" ersetzt. 5. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt: „§ 38a Strafvorschriften ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/712/a8930.htm