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Änderung § 38 Bundesjagdgesetz vom 13.06.2012
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§ 38 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.06.2012 geltenden Fassung | § 38 n.F. (neue Fassung) in der am 13.06.2012 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2557 |
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(Text alte Fassung) § 38 Straftaten | (Text neue Fassung)§ 38 Strafvorschriften |
(Textabschnitt unverändert) (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Abs. 3 zuwiderhandelt, 2. entgegen § 22 Abs. 2 Satz 1 Wild nicht mit der Jagd verschont oder 3. entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 ein Elterntier bejagt. | |
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen. | (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. |
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