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Änderung § 10a Bundesjagdgesetz vom 15.09.2012

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§ 10a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.09.2012 geltenden Fassung
§ 10a n.F. (neue Fassung)
in der am 15.09.2012 geltenden Fassung
durch B. v. 19.04.2013 BGBl. I S. 822
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 10a Bildung von Hegegemeinschaften


(1) Für mehrere zusammenhängende Jagdbezirke können die Jagdausübungsberechtigten zum Zwecke der Hege des Wildes eine Hegegemeinschaft als privatrechtlichen Zusammenschluß bilden.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die Länder bestimmen, daß für mehrere zusammenhängende Jagdbezirke die Jagdausübungsberechtigten zum Zwecke der Hege des Wildes eine Hegegemeinschaft bilden, falls diese aus Gründen der Hege im Sinne des § 1 Abs. 2 erforderlich ist und eine an alle betroffenen Jagdausübungsberechtigten gerichtete Aufforderung der zuständigen Behörde, innerhalb einer bestimmten Frist eine Hegegemeinschaft zu gründen, ohne Erfolg geblieben ist.

(3) Das Nähere regeln die Länder.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)


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- abweichendes Landesrecht Sachsen siehe B. v. 19. April 2013 (BGBl. I S. 822)