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§ 5 - Arbeitszeitverordnung (AZV)

Artikel 1 V. v. 23.02.2006 BGBl. I S. 427 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3011
Geltung ab 01.03.2006; FNA: 2030-2-29 Beamte
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§ 5 Ruhepausen und Ruhezeit



(1) 1Die Arbeit ist spätestens nach 6 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. 2Nach mehr als 9 Stunden beträgt die Ruhepause mindestens 45 Minuten. 3Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils 15 Minuten aufgeteilt werden.

(2) 1Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet, es sei denn, dass

1.
die Voraussetzungen des § 17a der Erschwerniszulagenverordnung mit der Maßgabe erfüllt sind, dass im Kalendermonat mindestens 35 Nachtdienststunden geleistet werden, oder

2.
die zuständige Behörde die Anrechnung bei operativen Tätigkeiten in Einsatzbereichen, in denen die ständige Einsatzfähigkeit gewährleistet werden muss, zum Ausgleich der damit verbundenen Belastungen zulässt.

2Bei Teilzeitbeschäftigung verringern sich die nach Satz 1 Nummer 1 erforderlichen Nachtdienststunden entsprechend dem Verhältnis zwischen der ermäßigten und der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.

(3) 1Pro 24-Stunden-Zeitraum ist eine Mindestruhezeit von 11 zusammenhängenden Stunden zu gewähren. 2Pro 7-Tage-Zeitraum ist zusätzlich eine Mindestruhezeit von 24 zusammenhängenden Stunden zu gewähren. 3Für die Ruhezeit nach Satz 2 gilt ein Bezugszeitraum von 14 Tagen. 4Von den Regelungen in den Sätzen 1 bis 3 können Ausnahmen zugelassen werden, wenn dienstliche Belange im Sinne des Artikels 17 Absatz 3 Buchstabe c und e sowie Absatz 4 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9) dies erfordern.





 

Frühere Fassungen von § 5 AZV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.12.2014Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung
vom 11.12.2014 BGBl. I S. 2191
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 4 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten
vom 20.08.2013 BGBl. I S. 3286
aktuellvor 01.01.2014Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 AZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 AZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten
V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3286, 3741
Artikel 4 EZulVuaÄndV Änderung der Arbeitszeitverordnung
... Nachtdienst ein Dienst, der zwischen 20 Uhr und 6 Uhr zu leisten ist." 2. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Ruhepausen werden auf die Arbeitszeit ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung
V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2191
Artikel 1 2. AZVÄndV Änderung der Arbeitszeitverordnung
... 3 werden die Wörter „innerhalb dieser Grenzen" gestrichen. 4. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Ruhepausen und Ruhezeit (1) Die ... Grenzen" gestrichen. 4. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Ruhepausen und Ruhezeit (1) Die Arbeit ist spätestens nach 6 Stunden durch eine ...