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Änderung § 7c AZV vom 25.02.2025

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§ 7c AZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.02.2025 geltenden Fassung
§ 7c AZV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.02.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 49
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7c Abordnung; Zuweisung; Versetzung; Beendigung des Beamtenverhältnisses


(1) 1 In den Fällen der Abordnung, Zuweisung oder einer anderen vorübergehenden Abwesenheit kann bis zur Rückkehr in die Dienststelle kein weiteres Zeitguthaben angespart werden. 2 Das Langzeitkonto bleibt bei der bisherigen Dienststelle bestehen.

(Text alte Fassung)

(2) 1 In den Fällen der Versetzung oder der Beendigung des Beamtenverhältnisses ist das Zeitguthaben grundsätzlich bei derjenigen Dienststelle auszugleichen, bei der es erworben worden ist. 2 Diese Dienststelle soll den Ausgleich gegebenenfalls durch Anordnung ermöglichen.

(3)
1 Im Fall einer Versetzung kann im Einvernehmen mit der Dienststelle, zu der die Beamtin oder der Beamte versetzt wird, ein Zeitguthaben übertragen werden, sofern diese Dienststelle ebenfalls Langzeitkonten führt. 2 Ein Anspruch auf Übertragung des Zeitguthabens besteht nicht.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Bei den in § 7a Absatz 7 Nummer 1 genannten Beamtinnen und Beamten im Fall einer Abordnung innerhalb der Bundespolizei und bei den in § 7a Absatz 7 Nummer 2 genannten Beamtinnen und Beamten im Fall einer Abordnung innerhalb der Zollverwaltung kann bis zur Rückkehr in die Dienststelle weiteres Zeitguthaben angespart werden. 2 Das Langzeitkonto bleibt bei der bisherigen Dienststelle bestehen. 3 Das Zeitguthaben kann bei der aufnehmenden Behörde ausgeglichen werden, sofern die dienstlichen Belange der aufnehmenden Behörde dies zulassen.

(3) 1
In den Fällen der Versetzung oder der Beendigung des Beamtenverhältnisses ist das Zeitguthaben grundsätzlich bei derjenigen Dienststelle auszugleichen, bei der es erworben worden ist. 2 Diese Dienststelle soll den Ausgleich gegebenenfalls durch Anordnung ermöglichen.

(4)
1 Im Fall einer Versetzung kann im Einvernehmen mit der Dienststelle, zu der die Beamtin oder der Beamte versetzt wird, ein Zeitguthaben übertragen werden, sofern diese Dienststelle ebenfalls Langzeitkonten führt. 2 Ein Anspruch auf Übertragung des Zeitguthabens besteht nicht.

(heute geltende Fassung) 
 

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