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§ 1 - Finanz- und Personalstatistikgesetz (FPStatG)
neugefasst durch B. v. 22.02.2006 BGBl. I S. 438; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 28.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 377
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 600-5 Finanzverwaltung
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 600-5 Finanzverwaltung
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§ 1 Anordnung als Bundesstatistik
Im Geltungsbereich dieses Gesetzes werden folgende Statistiken der öffentlichen Finanzwirtschaft und des Personals im öffentlichen Dienst als Bundesstatistiken durchgeführt:
- 1.
- die Statistik der Ausgaben und Einnahmen,
- 2.
- die Statistik des Steueraufkommens, der Hebesätze und der Umlagen,
- 3.
- die Statistik über die Schulden, Sicherheiten für Schulden und Finanzaktiva,
- 4.
- die Statistik über das Personal im öffentlichen Dienst (Personalstandstatistik),
- 5.
- die Statistik über die Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen sowie Altersgeldberechtigten und Hinterbliebenenaltersgeldberechtigten (Versorgungsempfänger- und Altersgeldstatistik).
Frühere Fassungen von § 1 FPStatG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 02.01.2025 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst sowie zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) 2023/2631 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen vom 28.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 377 |
aktuell vorher | 01.12.2013 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes vom 22.05.2013 BGBl. I S. 1312 |
aktuell | vor 01.12.2013 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 FPStatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 FPStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FPStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 FPStatG Statistik der Ausgaben und Einnahmen (vom 02.01.2025)
... Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 folgende ... i) die Aufnahme und die Tilgung von Kreditmarktmitteln. (2) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 folgende ... maßgeblichen Systematik. (3) (aufgehoben) (4) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 folgende ... die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. (5) Die Statistik nach § 1 Nummer 1 erfasst bei den Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und den Instituten an Hochschulen ... Gliederungen nach Buchstabe a bis c. (5a) Die Statistik nach § 1 Nummer 1 erfasst bei den Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und den Instituten an Hochschulen ... zusätzlichen Gliederungen nach Buchstabe a bis c. (6) Die Statistik nach § 1 Nummer 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4, die nach ... kann von einer Erhebung abgesehen werden. (7) Die Statistik nach § 1 Nummer 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 ...
§ 4 FPStatG Statistik des Steueraufkommens, der Hebesätze und der Umlagen (vom 01.01.2022)
... Statistik nach § 1 Nr. 2 erfasst 1. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 ...
§ 5 FPStatG Statistik über die Schulden, Sicherheiten für Schulden und Finanzaktiva (vom 02.01.2025)
... Statistik nach § 1 Nummer 3 erfasst 1. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 Nummer ...
§ 7 FPStatG Versorgungsempfänger- und Altersgeldstatistik (vom 02.01.2025)
... Statistik nach § 1 Nummer 5 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 bis 7 jährlich zum Stichtag 1. ...
§ 9a FPStatG Datenbank Berichtskreismanagement (vom 01.01.2022)
... öffentlichen Finanzwirtschaft und die Personalstatistiken im öffentlichen Dienst nach § 1 dieses Gesetzes sowie für die Statistiken der Hochschulfinanzen nach § 3 Absatz 7 und ... nach Absatz 3 dürfen folgenden Quellen entnommen werden: 1. Erhebungen nach § 1 dieses Gesetzes, 2. Erhebungen nach § 3 Absatz 7 und § 6 Absatz 5 des ... § 9a Absatz 2 Nummer 1 und 2. (6) Soweit Erhebungsmerkmale aus Erhebungen nach § 1 dieses Gesetzes und nach § 3 Absatz 7 und § 6 Absatz 5 des Hochschulstatistikgesetzes ...
§ 13 FPStatG Zusammenführung (vom 01.01.2022)
... dürfen die Angaben nach § 9a Absatz 3 mit den Erhebungsmerkmalen der Statistiken nach § 1 dieses Gesetzes und den Erhebungsmerkmalen nach § 3 Absatz 7 oder § 6 Absatz 5 des ...
Zitat in folgenden Normen
Beamtenaltersteilzeitverordnung (BATZV)
V. v. 06.01.2011 BGBl. I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 1 G. v. 19.10.2016 BGBl. I S. 2362
§ 2 BATZV Ermittlung der Quote
... wird jährlich für das laufende Kalenderjahr auf der Grundlage der Statistik nach § 1 Nummer 4 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes aus dem Verhältnis der Zahl der Beamtinnen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1312
Artikel 1 FPStatGÄndG Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
... 2010 (BGBl. I S. 671) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird das Wort ... e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Die Statistik nach § 1 Nummer 1 erfasst bei den Einrichtungen für Wissenschaft, Forschung und Entwicklung der ... Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt: „(6) Die Statistik nach § 1 Nummer 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7, die nach den ... Absätze 7 und 8 werden wie folgt gefasst: „(7) Die Statistik nach § 1 Nummer 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 jährlich ... auch soweit sie sich aus dem Anhang ergeben. (8) Die Statistik nach § 1 Nummer 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10, die nach den ... Schulden, Sicherheiten für Schulden und Finanzaktiva Die Statistik nach § 1 Nummer 3 erfasst 1. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ... Finanzwirtschaft und die Personalstatistiken im öffentlichen Dienst nach § 1 dieses Gesetzes sowie für die Statistiken der Hochschulfinanzen nach § 3 Absatz 1 Nummer ... Absatz 3 dürfen folgenden Quellen entnommen werden: 1. Erhebungen nach § 1 dieses Gesetzes, 2. Erhebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 des ... 9a Absatz 2 Nummer 1 und 2. (6) Soweit Erhebungsmerkmale aus Erhebungen nach § 1 dieses Gesetzes und nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 des Hochschulstatistikgesetzes den Angaben in ... die Angaben nach § 9a Absatz 3 mit den Erhebungsmerkmalen der Statistiken nach § 1 dieses Gesetzes und den Erhebungsmerkmalen nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 des ...
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst sowie zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) 2023/2631 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen
G. v. 28.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 377
Artikel 1 FPStatGuaÄndG Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
... „§ 7 Versorgungsempfänger- und Altersgeldstatistik". 2. § 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5. die Statistik über die Empfängerinnen und ... 7 Versorgungsempfänger- und Altersgeldstatistik Die Statistik nach § 1 Nummer 5 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 bis 7 jährlich zum Stichtag 1. ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1401
Artikel 1 2. FPStatGÄndG Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
... Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt: „(5a) Die Statistik nach § 1 Nummer 1 erfasst bei den Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und den Instituten an Hochschulen ...
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