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§ 7 - Finanz- und Personalstatistikgesetz (FPStatG)

neugefasst durch B. v. 22.02.2006 BGBl. I S. 438; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 28.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 377
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 600-5 Finanzverwaltung
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§ 7 Versorgungsempfänger- und Altersgeldstatistik



Die Statistik nach § 1 Nummer 5 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 bis 7 jährlich zum Stichtag 1. Januar die Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen sowie die Altersgeldberechtigten und die Hinterbliebenenaltersgeldberechtigten nach Beamten- und Soldatenversorgungsrecht, beamtenrechtlichen Grundsätzen sowie Altersgeldrecht nach folgenden Erhebungsmerkmalen:

1.
Geburtsmonat und -jahr,

2.
Geschlecht, Familienstand,

3.
Art des früheren Dienstverhältnisses,

4.
Rechtsgrundlage der Versorgung oder des Altersgeldes,

5.
Art des Versorgungs- oder Altersgeldanspruchs,

6.
Laufbahngruppe, Besoldungsgruppe,

7.
Wohnort nach dem jeweiligen Schlüssel im Gemeindeverzeichnis oder der Gemeindename mit Postleitzahl der Wohnanschrift, bei einem Ort im Ausland die Angabe hierzu,

8.
Ruhegehalts- oder Altersgeldsatz,

9.
Bestandsveränderungen im Vorjahr, Grund für den Eintritt des Versorgungsfalls einschließlich der Zahlungsaufnahme des Alters- und Hinterbliebenenaltersgeldes, letzter Aufgabenbereich,

10.
Bruttoversorgungsbezüge, Bruttoaltersgeld und Bruttohinterbliebenenaltersgeld des Vorjahres,

11.
Bruttoversorgungsbezüge, Bruttoaltersgeld und Bruttohinterbliebenenaltersgeld im Berichtsmonat, gegliedert nach Bezügebestandteilen,

12.
Versorgungsabschläge bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand oder Altersgeldabschlag bei vorzeitigem Bezug von Altersgeld,

13.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 auch nach dem Einzelplan.



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Frühere Fassungen von § 7 FPStatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.01.2025Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst sowie zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) 2023/2631 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen
vom 28.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 377
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1401
aktuell vorher 01.12.2013Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
vom 22.05.2013 BGBl. I S. 1312
aktuellvor 01.12.2013Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 FPStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 FPStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FPStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 FPStatG Zusätzliche Erhebungsmerkmale (vom 01.01.2022)
... nach § 2 Absatz 2 bis 7 für die Erhebungen nach den §§ 6 und 7 der ...
§ 11 FPStatG Auskunftspflicht (vom 01.01.2022)
... zuständigen Stellen; 4. für die Erhebungen nach den §§ 6 und 7 a) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie nach ...
§ 12 FPStatG Durchführung der Erhebungen (vom 01.01.2022)
... Die Statistiken nach den §§ 3 bis 7 , mit Ausnahme der Statistik nach § 3 Absatz 1 Nummer 3, und die Erhebungen nach § 9a ... 3 Satz 1 Nummer 2 und nach Absatz 4. (6) Die Statistiken nach den §§ 6 und 7 werden bei den folgenden Erhebungseinheiten vom Statistischen Bundesamt erhoben und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1312
Artikel 1 FPStatGÄndG Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
... Art der Beschäftigung und das Wissenschaftsgebiet" eingefügt. 7. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 für die Erhebungen nach den §§ 6 und 7 der Beschäftigungsbereich." 10. Nach § 9 wird folgender § 9a ... aaa) Im Satzteil vor Buchstabe a wird die Angabe „§§ 6, 7 und 8" durch die Angabe „§§ 6 und 7" ersetzt. bbb) In ... a wird die Angabe „§§ 6, 7 und 8" durch die Angabe „§§ 6 und 7 " ersetzt. bbb) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und ... c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und die Angabe „§§ 6 bis 8" wird durch die Angabe „§§ 6 und 7", die Angabe „§ 2 ... 4 und die Angabe „§§ 6 bis 8" wird durch die Angabe „§§ 6 und 7 ", die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 7" durch die Wörter „§ 2 ...

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst sowie zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) 2023/2631 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen
G. v. 28.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 377
Artikel 1 FPStatGuaÄndG Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 7 wie folgt gefasst: „§ 7 Versorgungsempfänger- und ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 7 wie folgt gefasst: „ § 7 Versorgungsempfänger- und Altersgeldstatistik". 2. § 1 Nummer 5 wird wie ... im Gemeindeverzeichnis, bei einem Ort im Ausland die Angabe hierzu,". 6. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Versorgungsempfänger- und ... die Angabe hierzu,". 6. § 7 wird wie folgt gefasst: „ § 7 Versorgungsempfänger- und Altersgeldstatistik Die Statistik nach § 1 Nummer ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1401
Artikel 1 2. FPStatGÄndG Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
... den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 6 werden in Form von Summendaten erfasst." 6. § 7 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung „(1)" wird ... zuständigen Stellen; 4. für die Erhebungen nach den §§ 6 und 7 a) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie nach ... 12 Durchführung der Erhebungen (1) Die Statistiken nach den §§ 3 bis 7 , mit Ausnahme der Statistik nach § 3 Absatz 1 Nummer 3, und die Erhebungen nach § 9a ... 3 Satz 1 Nummer 2 und nach Absatz 4. (6) Die Statistiken nach den §§ 6 und 7 werden bei den folgenden Erhebungseinheiten vom Statistischen Bundesamt erhoben und ...