Tools:
Update via:
§ 9 - Finanz- und Personalstatistikgesetz (FPStatG)
neugefasst durch B. v. 22.02.2006 BGBl. I S. 438; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1401
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 600-5 Finanzverwaltung
|
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 600-5 Finanzverwaltung
|
§ 9 Zusätzliche Erhebungsmerkmale
Zusätzliche Erhebungsmerkmale sind
- 1.
- bei den Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und den Instituten an Hochschulen nach § 2 Absatz 2 und 3 Satz 1 Nummer 2, Absatz 4, 5 und 7 für die Erhebung nach § 3:
- a)
- die Art der Einrichtung,
- b)
- die Rechtsform,
- c)
- die Art der Buchführung,
- d)
- die Gemeinde, in der die Einrichtung ihren Sitz hat,
- e)
- der Anteil von Forschung und Entwicklung an der Gesamttätigkeit der Einrichtung und
- f)
- der Aufgabenbereich der Einrichtung;
- 2.
- bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 bis 7 für die Erhebungen nach den §§ 6 und 7 der Beschäftigungsbereich.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes G. v. 3. Juni 2021 BGBl. I S. 1401 m.W.v. 1. Januar 2022
Anzeige
Frühere Fassungen von § 9 FPStatG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.01.2022 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1401 |
aktuell vorher | 01.12.2013 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes vom 22.05.2013 BGBl. I S. 1312 |
aktuell | vor 01.12.2013 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 FPStatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 FPStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FPStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 FPStatG Auskunftspflicht (vom 01.01.2022)
... der Bezüge zuständigen Stellen. (3) Für die Erhebungsmerkmale nach § 9 gilt Absatz 2 entsprechend. (4) Für die Erhebungen nach § 9a Absatz 5 sind ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1312
Artikel 1 FPStatGÄndG Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
... 1 Satz 1 Nummer 7" ersetzt. 8. § 8 wird aufgehoben. 9. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Zusätzliche Erhebungsmerkmale ... § 8 wird aufgehoben. 9. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Zusätzliche Erhebungsmerkmale Zusätzliche Erhebungsmerkmale sind ... nach den §§ 6 und 7 der Beschäftigungsbereich." 10. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt: „§ 9a Datenbank ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1401
Artikel 1 2. FPStatGÄndG Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
... 2 Absatz 2" ersetzt. b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. 7. § 9 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ... der Bezüge zuständigen Stellen. (3) Für die Erhebungsmerkmale nach § 9 gilt Absatz 2 entsprechend. (4) Für die Erhebungen nach § 9a Absatz 5 sind ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7124/a141592.htm