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§ 12 - Finanz- und Personalstatistikgesetz (FPStatG)
neugefasst durch B. v. 22.02.2006 BGBl. I S. 438; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1401
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 600-5 Finanzverwaltung
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 600-5 Finanzverwaltung
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§ 12 Durchführung der Erhebungen
(1) Die Statistiken nach den §§ 3 bis 7, mit Ausnahme der Statistik nach § 3 Absatz 1 Nummer 3, und die Erhebungen nach § 9a Absatz 5 werden bei den folgenden Erhebungseinheiten vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet:
- 1.
- beim Bund im Hinblick auf seine Kernhaushalte nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1,
- 2.
- bei der Bundesagentur für Arbeit und den Sozialversicherungsträgern im Hinblick auf ihre Kernhaushalte nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, sofern sie unter Aufsicht des Bundes stehen,
- 3.
- bei rechtlich unselbständigen Fonds und Einrichtungen des Bundes nach § 2 Absatz 3 Satz 2,
- 4.
- bei Erhebungseinheiten in öffentlich-rechtlicher Rechtsform nach § 2 Absatz 3 Satz 1, die unter Aufsicht des Bundes stehen,
- 5.
- bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 4, die mittelbar oder unmittelbar unter Kontrolle des Bundes nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung stehen.
(2) Die Statistiken nach § 3, mit Ausnahme der Statistik nach § 3 Absatz 1 Nummer 3, werden bei den folgenden Erhebungseinheiten vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet:
- 1.
- bei den Ländern im Hinblick auf ihre Kernhaushalte nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2,
- 2.
- bei den Sozialversicherungsträgern im Hinblick auf ihre Kernhaushalte nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, sofern sie nicht nach Absatz 1 Nummer 2 unter Aufsicht des Bundes stehen,
- 3.
- bei rechtlich unselbständigen, kameral und doppisch buchenden Erhebungseinheiten der Länder nach § 2 Absatz 3 Satz 2,
- 4.
- bei kameral und doppisch buchenden Erhebungseinheiten in öffentlich-rechtlicher Rechtsform nach § 2 Absatz 3 Satz 1, die unter Aufsicht der Länder stehen,
- 5.
- bei kameral und doppisch buchenden Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 4, die mittelbar oder unmittelbar unter Kontrolle der Länder nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung stehen.
(3) Die Statistiken nach § 3 Absatz 5 und 5a bei den Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und den Instituten an Hochschulen nach § 2 Absatz 2 bis 5 und 7 sowie die Statistiken nach § 3 Absatz 6 bei den Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und den Instituten an Hochschulen der Länder nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 werden ebenfalls vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.
(4) Die Statistiken nach § 5 Nummer 1 und 2 werden bei den folgenden Erhebungseinheiten vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet:
- 1.
- bei den Ländern im Hinblick auf ihre Kernhaushalte nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2,
- 2.
- bei Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und Instituten an Hochschulen der Länder nach § 2 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4.
(5) Die Statistiken nach § 5 Nummer 3 und 4 werden bei den folgenden Erhebungseinheiten vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet:
- 1.
- bei den Ländern im Hinblick auf ihre Kernhaushalte nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2,
- 2.
- bei rechtlich unselbständigen, kameral und doppisch buchenden Erhebungseinheiten der Länder nach § 2 Absatz 3 Satz 2,
- 3.
- bei kameral und doppisch buchenden Erhebungseinheiten in öffentlich-rechtlicher Rechtsform nach § 2 Absatz 3 Satz 1, die unter Aufsicht der Länder stehen,
- 4.
- bei kameral und doppisch buchenden Erhebungseinheiten in privater Rechtsform nach § 2 Absatz 4, die mittelbar oder unmittelbar unter Kontrolle der Länder nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung stehen,
- 5.
- bei Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und Instituten an Hochschulen der Länder nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und nach Absatz 4.
(6) Die Statistiken nach den §§ 6 und 7 werden bei den folgenden Erhebungseinheiten vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet:
- 1.
- bei der Erhebungseinheit nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1,
- 2.
- bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 5, sofern sie unter Aufsicht des Bundes stehen,
- 3.
- bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 6 Nummer 1, sofern die Dienstherrenbefugnis durch Bundesrecht geregelt ist,
- 4.
- bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 6 Nummer 2, bei denen Stellen nach § 2 Absatz 5, die unter Aufsicht des Bundes stehen, mittelbar oder unmittelbar die Mehrheit der Anteile gehört,
- 5.
- bei Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und Instituten an Hochschulen nach § 2 Absatz 4.
(7) Die Statistik nach § 6 wird bei Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und Instituten an Hochschulen nach § 2 Absatz 7 vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.
(8) Die Statistiken nach § 9a Absatz 5 werden bei den folgenden Erhebungseinheiten vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet:
- 1.
- bei der Erhebungseinheit nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1,
- 2.
- bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 5, sofern sie unter Aufsicht des Bundes stehen,
- 3.
- bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 6 Nummer 2, bei denen Stellen nach § 2 Absatz 5, die unter Aufsicht des Bundes stehen, mittelbar oder unmittelbar die Mehrheit der Anteile gehört.
(9) Die Statistiken nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 werden bei den folgenden Erhebungseinheiten vom Bundesministerium der Finanzen erhoben und aufbereitet:
- 1.
- bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 1,
- 2.
- bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 2.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes G. v. 3. Juni 2021 BGBl. I S. 1401 m.W.v. 1. Januar 2022
Frühere Fassungen von § 12 FPStatG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2022 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1401 |
aktuell vorher | 01.12.2013 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes vom 22.05.2013 BGBl. I S. 1312 |
aktuell | vor 01.12.2013 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12 FPStatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 FPStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FPStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Zensusgesetz 2011 (ZensG 2011)
Artikel 1 G. v. 08.07.2009 BGBl. I S. 1781
§ 5 ZensG 2011 Übermittlung von Daten durch die nach dem Finanz- und Personalstatistikgesetz auskunftspflichtigen Stellen
... in einem unmittelbaren Dienst- oder Dienstordnungsverhältnis stehende Personal der in § 12 Absatz 2 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes genannten Erhebungseinheiten zum ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1312
Artikel 1 FPStatGÄndG Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
... erlangt werden können, die Träger dieser Erhebungseinheiten." 13. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 3 bis ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1401
Artikel 1 2. FPStatGÄndG Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
... nicht erlangt werden können, die Träger dieser Erhebungseinheiten." 11. § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Durchführung der Erhebungen ... Erhebungseinheiten." 11. § 12 wird wie folgt gefasst: „ § 12 Durchführung der Erhebungen (1) Die Statistiken nach den §§ 3 bis 7, ...
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