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§ 13 - Finanz- und Personalstatistikgesetz (FPStatG)
neugefasst durch B. v. 22.02.2006 BGBl. I S. 438; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 28.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 377
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 600-5 Finanzverwaltung
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 600-5 Finanzverwaltung
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§ 13 Zusammenführung
(1) Zur Gewinnung statistischer Ergebnisse auf der Ebene der Hochschulen und Berufsakademien dürfen von den statistischen Ämtern der Länder die Erhebungsmerkmale Ist-Ausgaben und Ist-Einnahmen oder die Erhebungsmerkmale Erträge, Aufwendungen und Investitionsausgaben der Hochschulen und Berufsakademien nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe c, soweit sie nicht von den Hochschulen oder Berufsakademien selbst bewirtschaftet werden, sowie die Namen der Hochschulen oder Berufsakademien mit den Erhebungsmerkmalen nach § 3 Absatz 7 oder § 6 Absatz 5 des Hochschulstatistikgesetzes zusammengeführt werden.
(2) Zur Gewinnung statistischer Ergebnisse dürfen die Angaben nach § 9a Absatz 3 mit den Erhebungsmerkmalen der Statistiken nach § 1 dieses Gesetzes und den Erhebungsmerkmalen nach § 3 Absatz 7 oder § 6 Absatz 5 des Hochschulstatistikgesetzes zusammengeführt werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes G. v. 3. Juni 2021 BGBl. I S. 1401 m.W.v. 1. Januar 2022
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Frühere Fassungen von § 13 FPStatG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2022 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1401 |
aktuell vorher | 01.03.2016 (10.03.2016) | Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Hochschulstatistikgesetzes vom 02.03.2016 BGBl. I S. 342 |
aktuell vorher | 01.12.2013 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes vom 22.05.2013 BGBl. I S. 1312 |
aktuell | vor 01.12.2013 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13 FPStatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 FPStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FPStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9a FPStatG Datenbank Berichtskreismanagement (vom 01.01.2022)
... 3. für das Statistikregister, 4. für Zusammenführungen nach § 13 Absatz 2 , 5. für Analyse- und Auswertungszwecke. Die in Absatz 1 ...
§ 15 FPStatG Veröffentlichung (vom 01.01.2022)
... 1. statistische Ergebnisse, auch soweit sie auf Zusammenführungen von Angaben nach § 13 Absatz 2 beruhen, 2. Angaben nach § 9a Absatz 3 Nummer 1, 3. Name und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1312
Artikel 1 FPStatGÄndG Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
... 3. für das Statistikregister, 4. für Zusammenführungen nach § 13 Absatz 2, 5. für Analyse- und Auswertungszwecke. Die in Absatz 1 ... die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10" ersetzt. 14. § 13 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender ... Statistische Ergebnisse, auch soweit sie auf Zusammenführungen von Angaben nach § 13 Absatz 2 beruhen, sowie Angaben nach § 9a Absatz 3 Nummer 1 dürfen auf der Ebene der ...
Gesetz zur Änderung des Hochschulstatistikgesetzes
G. v. 02.03.2016 BGBl. I S. 342
Artikel 2 HStatGÄndG Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
... „§ 3 Absatz 7 des Hochschulstatistikgesetzes" ersetzt. 2. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 3 ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1401
Artikel 1 2. FPStatGÄndG Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
... 1, 2. bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 2." 12. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... 1. statistische Ergebnisse, auch soweit sie auf Zusammenführungen von Angaben nach § 13 Absatz 2 beruhen, 2. Angaben nach § 9a Absatz 3 Nummer 1, 3. Name und ...
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