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§ 15 - Finanz- und Personalstatistikgesetz (FPStatG)
neugefasst durch B. v. 22.02.2006 BGBl. I S. 438; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1401
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 600-5 Finanzverwaltung
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 600-5 Finanzverwaltung
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§ 15 Veröffentlichung
(1) Sofern nicht Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 6 Nummer 1 und Absatz 7 betroffen sind, dürfen auf der Ebene der Erhebungseinheit veröffentlicht werden:
- 1.
- statistische Ergebnisse, auch soweit sie auf Zusammenführungen von Angaben nach § 13 Absatz 2 beruhen,
- 2.
- Angaben nach § 9a Absatz 3 Nummer 1,
- 3.
- Name und Regionalschlüssel der Gemeinde, in der die jeweilige Erhebungseinheit ihren Sitz hat, und Land, in der die jeweilige Erhebungseinheit ihren Sitz hat, nach § 9a Absatz 3 Nummer 3,
- 4.
- fortlaufende Nummer für die jeweilige Erhebungseinheit aus der Datenbank Berichtskreismanagement,
- 5.
- Rechtsform nach § 9a Absatz 3 Nummer 7,
- 6.
- Wirtschaftszweig nach § 9a Absatz 3 Nummer 8.
(2) Der Wirtschaftszweig nach Absatz 1 Nummer 6 darf nur bis auf Gruppenebene der Klassifikation der Wirtschaftszweige nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, veröffentlicht werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes G. v. 3. Juni 2021 BGBl. I S. 1401 m.W.v. 1. Januar 2022
Frühere Fassungen von § 15 FPStatG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2022 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1401 |
aktuell vorher | 01.12.2013 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes vom 22.05.2013 BGBl. I S. 1312 |
aktuell | vor 01.12.2013 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 15 FPStatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 FPStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FPStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1312
Artikel 1 FPStatGÄndG Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
... der Gemeinden oder Gemeindeverbände, gewährleistet ist." 16. § 15 wird wie folgt gefasst: „§ 15 Veröffentlichung ... ist." 16. § 15 wird wie folgt gefasst: „§ 15 Veröffentlichung Statistische Ergebnisse, auch soweit sie auf ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1401
Artikel 1 2. FPStatGÄndG Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
... nicht an andere Stellen übermittelt oder veröffentlicht werden." 14. § 15 wird wie folgt gefasst: „§ 15 Veröffentlichung (1) Sofern ... werden." 14. § 15 wird wie folgt gefasst: „ § 15 Veröffentlichung (1) Sofern nicht Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 6 ...
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