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Änderung § 7 FPStatG vom 01.01.2022
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 FPStatG, alle Änderungen durch Artikel 1 FPStatGuaÄndG am 1. Januar 2022 und Änderungshistorie des FPStatGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 7 FPStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 7 FPStatG n.F. (neue Fassung) in der am 02.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 28.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 377 |
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(Text alte Fassung) § 7 Versorgungsempfängerstatistik | (Text neue Fassung)§ 7 Versorgungsempfänger- und Altersgeldstatistik |
(1) Die Statistik nach § 1 Nr. 5 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 jährlich zum Stichtag 1. Januar die Empfänger von Versorgungsbezügen nach Beamten- und Soldatenversorgungsrecht sowie beamtenrechtlichen Grundsätzen nach folgenden Erhebungsmerkmalen: | Die Statistik nach § 1 Nummer 5 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 bis 7 jährlich zum Stichtag 1. Januar die Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen sowie die Altersgeldberechtigten und die Hinterbliebenenaltersgeldberechtigten nach Beamten- und Soldatenversorgungsrecht, beamtenrechtlichen Grundsätzen sowie Altersgeldrecht nach folgenden Erhebungsmerkmalen: |
(Textabschnitt unverändert) 1. Geburtsmonat und -jahr, 2. Geschlecht, Familienstand, 3. Art des früheren Dienstverhältnisses, | |
4. Rechtsgrundlage der Versorgung, 5. Art des Versorgungsanspruchs, | 4. Rechtsgrundlage der Versorgung oder des Altersgeldes, 5. Art des Versorgungs- oder Altersgeldanspruchs, |
6. Laufbahngruppe, Besoldungsgruppe, | |
7. Wohnort, 8. Ruhegehaltssatz, 9. Bestandsveränderungen im Vorjahr, Grund für den Eintritt des Versorgungsfalls, letzter Aufgabenbereich, 10. Bruttoversorgungsbezüge des Vorjahres, 11. Bruttoversorgungsbezüge im Berichtsmonat gegliedert nach Bezügebestandteilen, 12. Versorgungsabschläge bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand, 13. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 auch nach dem Einzelplan. (2) 1 Die Auskunftspflichtigen nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 liefern die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 in Form von Einzeldaten. 2 Abweichend von Satz 1 werden bei den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 genannten Erhebungseinheiten und den in Nummer 10 genannten Erhebungseinheiten in privater Rechtsform die Angaben in Form von Summendaten erfasst. (3) Abweichend von Absatz 1 werden für die Empfänger von Versorgungsbezügen bei den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 genannten Erhebungseinheiten und den in Nummer 10 genannten Erhebungseinheiten in privater Rechtsform nur die Art des früheren Dienstverhältnisses, die Art der Versorgung und die Besoldungsgruppe erfasst. | 7. Wohnort nach dem jeweiligen Schlüssel im Gemeindeverzeichnis oder der Gemeindename mit Postleitzahl der Wohnanschrift, bei einem Ort im Ausland die Angabe hierzu, 8. Ruhegehalts- oder Altersgeldsatz, 9. Bestandsveränderungen im Vorjahr, Grund für den Eintritt des Versorgungsfalls einschließlich der Zahlungsaufnahme des Alters- und Hinterbliebenenaltersgeldes, letzter Aufgabenbereich, 10. Bruttoversorgungsbezüge, Bruttoaltersgeld und Bruttohinterbliebenenaltersgeld des Vorjahres, 11. Bruttoversorgungsbezüge, Bruttoaltersgeld und Bruttohinterbliebenenaltersgeld im Berichtsmonat, gegliedert nach Bezügebestandteilen, 12. Versorgungsabschläge bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand oder Altersgeldabschlag bei vorzeitigem Bezug von Altersgeld, 13. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 auch nach dem Einzelplan. |
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