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Änderung § 1 FPStatG vom 02.01.2025
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§ 1 FPStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.01.2025 geltenden Fassung | § 1 FPStatG n.F. (neue Fassung) in der am 02.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 28.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 377 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anordnung als Bundesstatistik | |
Im Geltungsbereich dieses Gesetzes werden folgende Statistiken der öffentlichen Finanzwirtschaft und des Personals im öffentlichen Dienst als Bundesstatistiken durchgeführt: 1. die Statistik der Ausgaben und Einnahmen, 2. die Statistik des Steueraufkommens, der Hebesätze und der Umlagen, 3. die Statistik über die Schulden, Sicherheiten für Schulden und Finanzaktiva, 4. die Statistik über das Personal im öffentlichen Dienst (Personalstandstatistik), | |
(Text alte Fassung) 5. die Statistik über die Empfänger von Versorgungsbezügen (Versorgungsempfängerstatistik). | (Text neue Fassung) 5. die Statistik über die Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen sowie Altersgeldberechtigten und Hinterbliebenenaltersgeldberechtigten (Versorgungsempfänger- und Altersgeldstatistik). |
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