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Änderung § 1 FPStatG vom 01.12.2013
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§ 1 FPStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2013 geltenden Fassung | § 1 FPStatG n.F. (neue Fassung) in der am 02.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 28.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 377 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anordnung als Bundesstatistik | |
Im Geltungsbereich dieses Gesetzes werden folgende Statistiken der öffentlichen Finanzwirtschaft und des Personals im öffentlichen Dienst als Bundesstatistiken durchgeführt: 1. die Statistik der Ausgaben und Einnahmen, 2. die Statistik des Steueraufkommens, der Hebesätze und der Umlagen, | |
(Text alte Fassung) 3. die Statistik über die Schulden, Bürgschaften und Finanzaktiva, | (Text neue Fassung) 3. die Statistik über die Schulden, Sicherheiten für Schulden und Finanzaktiva, |
4. die Statistik über das Personal im öffentlichen Dienst (Personalstandstatistik), | |
5. die Statistik über die Empfänger von Versorgungsbezügen (Versorgungsempfängerstatistik), 6. die Statistik über die Empfänger von nicht in die gesetzliche Rentenversicherung überführten Leistungen aus Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet (Sonderversorgungsempfängerstatistik). | 5. die Statistik über die Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen sowie Altersgeldberechtigten und Hinterbliebenenaltersgeldberechtigten (Versorgungsempfänger- und Altersgeldstatistik). |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7124/al0-42013.htm